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Landgericht Potsdam Beschluss vom 30.10.2020 – 2 T 36/20

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2020:1030.2T36.20.00

Tenor§

1. Auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 12.05.2020, Az. 6 IK 821/19, abgeändert und die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Gr. für seine Tätigkeit neu festgesetzt auf insgesamt 1.429 Euro.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2020 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung einer gemäß § 13 InsVV auf 800 € herabgesetzten Mindestvergütung auf insgesamt 1.190 € fest. Zur Begründung führte es aus, das Insolvenzgericht habe von der Möglichkeit des § 18 Abs. 2 RPflG keinen Gebrauch gemacht, sodass die Zuständigkeit der Vergütungsfestsetzung weiterhin beim Rechtspfleger liege. Eine Bindung dessen an den richterlichen Beschluss vom 4. Dezember 2019 bestehe nicht.

Hiergegen richtet sich die am 19. Mai 2020 eingegangene sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, zu deren Begründung er vorträgt, das Insolvenzgericht habe mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 sich anlässlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entschieden dass die Voraussetzungen der Anwendung des § 13 nicht vorlegen. Das Insolvenzrecht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die statthafte, insbesondere innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 2 ZPO eingegangene sofortige Beschwerde und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Insolvenzgericht hatte bereits mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 zu Ziffer 3 der Beschlussverfügung (Blatt 61 der Akte) bereits eine Entscheidung über die Nichtanwendbarkeit des § 13 InsVV getroffen. Hierfür war der beschließende Richter auch funktionell zuständig, weil der Richtervorbehalt das Eröffnungsverfahren im zeitlichen Sinne zu verstehen ist, sodass erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vergütung eines Insolvenzverwalters auf dem Rechtspfleger übergeht. Die gesetzliche Regelung der funktionellen Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren weist sämtliche Entscheidungen - ungeachtet ihres Gegenstandes - im Eröffnungsverfahren dem Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG) und im eröffneten Verfahren dem Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 RPflG) zu. Trifft der Richter danach bereits im Eröffnungsverfahren eine Entscheidung, ist für eine gegenteilige Entscheidung eines Rechtspflegers im eröffneten Verfahren danach kein Raum, sodass die mit dem hier angefochtenen Beschluss gleichwohl erfolgte Anwendung des § 13 InsVV zu Unrecht erfolgte. Einer Vorbehaltserklärung im Sinne des § 18 Abs. 2 RPflG bedurfte es dabei nicht, da der Richter als noch funktionell zuständiges Organ entschieden hatte. Ob der richterliche Beschluss eine Begründung enthielt, ist insoweit ebensowenig entscheidend, wie die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Vergütungsantrag vorlag oder die zu vergütende Tätigkeiten bereits erbracht waren.

Die Verwaltervergütung war danach mit der sich aus § 2 Abs. 2 InsVV ergebenden Mindestvergütung i.H.v. 1000 € und der übrigen nicht angegriffenen Vergütungsbestandteile (Auslagenpauschale, Zustellersatz und Umsatzsteuer) auf insgesamt 1.428 Euro festzusetzen:

1.000 €

Mindestvergütung

120 €

Auslagenpauschale

80 €

Zustellersatz

229 €

Umsatzsteuer

1.429 €

Summe

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Kosten des Beschwerdeverfahren zu den Kosten des Insolvenzverfahren werden, über die das Amtsgericht entscheiden wird.

Die Wertfestsetzung entspricht dem Kosteninteresse des Beschwerdeführers.