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Landgericht Potsdam Beschluss vom 06.11.2020 – BRH 47/20

ECLI:DE:LGPOTSD:2020:1106.BRH47.20.00

Tenor§

Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Potsdam vom 19. März 1970 zur Heimunterbringung des Antragstellers im Spezialkinderheim K. wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller von September 1970 bis zum 1. Juli 1972 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.

Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Dem Antragsteller sind seine notwendigen Auslagen aus der Landeskasse zu erstatten.

Gründe§

I.

Der Antragsteller beantragt seine Rehabilitierung hinsichtlich der Anordnung seiner Unterbringung in einem Kinderheim mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Potsdam vom 19. März 1970 (Az.: 7515 02 240557; Beschl. Reg. Nr.: 21/1970). Aufgrund dieses Beschlusses war er von September 1970 bis zum 1. Juli 1972 im Spezialkinderheim K. im Kreis K. untergebracht.

Nachdem seine Mutter bereits am 4. September 1963 verstorben war, wuchs der Antragsteller bei seinem Vater, einem Tischler, in P. auf. Ein jüngerer Bruder lebte bei der Großmutter väterlicherseits in G., ein weiterer Bruder war zur Adoption freigegeben worden. In seiner Kleinkind- und Vorschulzeit entwickelte sich der Antragsteller unauffällig. Im 2. Schuljahr zeigten sich Konzentrationsschwächen und Schwierigkeiten in der Rechtschreibung und im Lesen, die jedoch nicht zu einem krankhaften Befund führten. Während des Schulunterrichts und am Nachmittag traten Disziplinschwierigkeiten auf. Der Vater kam arbeitsbedingt erst spät abends nach Hause. Im Einverständnis mit dem Vater wurde der Antragsteller im April 1967 in das Kinderheim S. und mit Versetzung in die 4. Klasse im September 1967 in das Kinderheim T. aufgenommen. Auf die Bemühungen des Vaters wurde er im Dezember 1967 aus der Heimerziehung entlassen und in einem kirchlichen Heim untergebracht, jedoch nur für kurze Zeit. Der Antragsteller lebte dann wieder im Haushalt seines Vaters.

Am 19. März 1970 ordnete der Jugendhilfeausschuss die Heimunterbringung an. Die Akte der Jugendhilfe ist nicht mehr vorhanden. Ermittelt werden konnte lediglich der Heimeinweisungsbeschluss selbst. Darin wird zur Begründung angeführt:

Im Februar 1970 sei der Antragsteller im damaligen Alter von zwölf Jahren von zu Hause entwichen. Aus einem Keller habe er Kindernahrung und Kindergetränke entwendet. Grund für die Entweichung seien ernsthafte Aussprachen zwischen ihm und dem Vater gewesen. Dem Vater hätten die langen Haare und auftretende Schwierigkeiten in der Schule missfallen. In der Schule sei er respektlos gegenüber den Lehrern aufgetreten und habe sie bedroht, besonders Lehrerinnen fürchteten ihn. Er sei in der Schule völlig desinteressiert. Das letzte Zeugnis weise neunmal die Note 5 auf. Die Versetzung sei gefährdet. Mehrere Aussprachen mit dem Vater und dem Elternaktiv hätte nicht zum Erfolg geführt. Die Oma des Antragstellers versuche ohne Erfolg, positiven Einfluss zu nehmen. Der Antragsteller habe seine Oma mit einem Messer bedroht. In einer Aussprache am 17. Februar 1970 im Jugendhilfeausschuss sei der Antragsteller unzugänglich gewesen. Er habe geäußert, überhaupt nicht mehr zur Schule gehen zu wollen. Es sei deutlich geworden, dass der Vater den Erziehungseinfluss verloren habe. Der Schüler habe die Hilfe aller Erwachsenen abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Zurückweisung des Rehabilitierungsantrags.

Die Kammer hat den Antragsteller persönlich angehört. Er hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, er leide an einer Lese- und Rechtschreibschwäche, sei aber ansonsten kein schlechter Schüler gewesen. Allerdings habe er sich schon früh nicht anpassen wollen, habe weder bei den Pionieren noch bei der FDJ mitgemacht und sei sicherlich schwierig, nie aber gewalttätig gewesen. Den Kriegsdienst habe er später verweigert. Er gehe davon aus, dass die Heimunterbringung im Wesentlichen von seiner Oma betrieben worden sei, die selbst eine Zeitlang im Kinderheim gelebt habe. Wegen der Einzelheiten der Einlassung des Antragstellers wird auf die Niederschrift der Anhörung vom 27. Oktober 2020 verwiesen.

II.

Der Rehabilitierungsantrag ist zulässig und begründet.

Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Anlass stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG).  Nach § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG wird unter anderem dann vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand.

Diese Regelung ist hier einschlägig, denn der Antragsteller war in einem Spezialkinderheim untergebracht. Die Vermutung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt.

Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von den seinerzeitigen Fürsorgebehörden erkannte Handlungsbedarf und damit legitime sachliche Gründe der Jugendhilfe der alleinige Grund für die Unterbringung des Antragstellers im Spezialkinderheim waren. Die Unterbringung in einem Spezialkinderheim ist eine besonders tiefgreifende Maßnahme der Jugendfürsorge, die nur ausnahmsweise in Betracht gezogen werden kann. Zweifel daran, dass die Anordnung der Unterbringung allein auf sachlichen Gründen beruhte, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Gründe für die Heimunterbringung im Wesentlichen nicht in der Person des Betroffenen, sondern in seinem Umfeld gesehen wurden, denn in einem solchen Fall liegt es nahe, den Betroffenen nicht in einem Spezialkinderheim, sondern in einem Normalheim unterzubringen. Dies gilt erst Recht, wenn Anhaltspunkte hinzutreten, die dafür sprechen, dass andere, sachferne Gründe für die Heimunterbringung in Betracht kommen.

Im Fall des Antragstellers mögen angesichts seines Verhaltens in der Schule und der Erziehungssituation Gründe für ein Eingreifen der Jugendfürsorge bestanden haben. Diese beruhten zumindest zum Teil auf Umständen, die in der Person des Antragstellers lagen, auch wenn nach der glaubhaften Schilderung des Antragstellers zumindest Zweifel bestehen, ob dieser seine Lehrer bzw. seine Großmutter bedroht hat. Maßgeblich für die Anordnung war allerdings jedenfalls auch die problematische Familiensituation des Antragstellers, der bei einem Elternteil, dem Vater, aufwuchs, der sich aus beruflichen Gründen nicht uneingeschränkt um die Erziehung des Antragstellers kümmern konnte. Es tritt hinzu, dass nicht auszuschließen ist, dass für die Entscheidung über die Heimunterbringung des Antragstellers das Betreiben seiner – nicht erziehungsberechtigten – Großmutter, also ein sachferner Umstand, zumindest mitursächlich gewesen ist, es mithin ohne deren Eingreifen nicht zu der Entscheidung gekommen wäre. Nach der glaubhaften Darstellung des Antragstellers, die mit dem Beschluss vom 19. März 1970 zumindest insoweit korrespondiert, als auch daraus hervorgeht, dass die Großmutter des Antragstellers sich in die Erziehungsbelange des Antragstellers einmischte und der Vater einer Heimunterbringung in der Tendenz teilweise kritisch gegenüberstand, war es die Großmutter, die angesichts der gegebenen Probleme auf die dann angeordnete Heimunterbringung hinwirkte.

III.

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 14 StrRehaG.