Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2020
Landgericht Potsdam Beschluss vom 06.11.2020 – BRH 67/19
ECLI:DE:LGPOTSD:2020:1106.BRH67.19.00
Tenor§
Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises Zossen vom 25. Januar 1973 zur Heimunterbringung der Antragstellerin im Jugendwerkhof B., Beschlussnr. 5/73, wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vom 26. März 1973 bis zum 23. Dezember 1974 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.
Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Der Antragstellerin sind ihre notwendigen Auslagen aus der Landeskasse zu erstatten.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin beantragt die Rehabilitierung hinsichtlich der Anordnung ihrer Heimunterbringung im Jugendwerkhof B. aufgrund der im Tenor genannten Entscheidung des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises Zossen. Aufgrund dieses Beschlusses war sie vom 26. März 1973 bis zum 23. Dezember 1974 im Jugendwerkhof B. untergebracht.
Die Antragstellerin lebte als ältestes von vier Geschwistern mit ihren Eltern in einer 2 1/2 Zimmerwohnung in L.. Sie erreichte in der Sonderschule L. den Abschluss der 8. Klasse. Im September 1972 begann sie eine Lehre als Beiköchin im HO-Kreisbetrieb Z.. Dort besuchte sie auch die Berufs-Sonderschule.
Ihre schulischen Leistungen waren mangelhaft und ihr Verhalten labil und unbeherrscht. Nachdem sie zu Beginn ihre Arbeit zur Zufriedenheit der Ausbilder verrichtet hatte, blieb sie bereits Ende Oktober 1972 wiederholt der Arbeit unentschuldigt fern und verbrachte die versäumte Zeit bei Freundinnen oder in Gaststätten. Sie kam auch nachts nicht in die elterliche Wohnung und blieb mehrere Tage hintereinander der Arbeit und dem Elternhaus fern. Nachdem die Antragstellerin im Ausbildungsbetrieb einer Kollegin einen Geldbetrag von etwa 20,- DDR-Mark gestohlen hatte, kam es zu Versuchen einer Aussprache, der sich die Antragstellerin jedoch nicht stellte. Es wurde ein Termin beim Jugendhilfeausschuss anberaumt.
Im Ergebnis dieses Termins wurde mit dem im Tenor genannten Beschluss die Heimunterbringung der Antragstellerin in einem Jugendwerkhof angeordnet. In der Begründung wird angeführt, die Eltern der Antragstellerin sähen sich angesichts ihres Verhaltens vor unlösbaren Problemen, die auch in Zusammenarbeit mit dem Betriebskollektiv und der Jugendhilfekommission nicht hätten bewältigt werden können. Immer wieder laufe die Antragstellerin weg und verbringe die Zeit unter anderem bei verschiedenen Männern. Gründe für ihr ständiges Weglaufen hätten nicht ermittelt werden können. Aufgrund ihrer Unzuverlässigkeit sei der erfolgreiche Abschluss der Lehre nicht gewährleistet, das Lehrverhältnis habe aufgelöst werden müssen.
Die Antragstellerin macht geltend, Grund für ihr Weglaufen sei gewesen, dass ihr Vater sie zu Hause geprügelt habe. Daher habe sie bei einer Freundin übernachtet. Eines Tages habe die Polizei sie dort aufgegriffen und veranlasst, dass sie ohne weitere Anhörung in den Jugendwerkhof verbracht worden sei. Dort sei sie oft in einer Strafgruppe gewesen, wo sie vielfach geschlagen worden sei. Eine Berufsausbildung habe sie im Jugendwerkhof nicht erhalten.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Zurückweisung des Rehabilitierungsantrags.
Die Kammer hat die Antragstellerin persönlich angehört. Sie hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, Grund für ihr Ausreißen sei gewesen, dass sie von ihrem Vater ständig geprügelt worden sei. Dieser habe nach der Arbeit stets in einer Gaststätte Alkohol getrunken, sei dann betrunken nach Hause gekommen und habe sie, die Antragstellerin, geprügelt, wenn sie nicht „gespurt“ habe. Sie sei als älteste Tochter für ihren Vater immer die „Böse“ gewesen. Es sei nicht richtig, dass sie, wenn sie weggelaufen sei, Zeit bei „verschiedenen Männern“ verbracht hätte. Unmittelbar nach dem Termin beim Jugendhilfeausschuss sei sie in den Jugendwerkhof gebracht worden, sie habe nur noch ihre Sachen zusammenpacken können. Wegen der Einzelheiten der Einlassung der Antragstellerin wird auf die Niederschrift der Anhörung vom 27. Oktober 2020 verwiesen.
II.
Der Rehabilitierungsantrag ist zulässig und begründet.
Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Anlass stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG). Nach § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG wird unter anderem dann vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand.
Diese Regelung ist hier einschlägig, denn die Antragstellerin war in einem Jugendwerkhof untergebracht. Jugendwerkhöfe sind vergleichbare Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Vermutung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt.
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von den seinerzeitigen Fürsorgebehörden erkannte Handlungsbedarf und damit legitime sachliche Gründe der Jugendhilfe der alleinige Grund für die Unterbringung der Antragstellerin im Jugendwerkhof waren. Die Unterbringung in einem Jugendwerkhof ist eine besonders tiefgreifende Maßnahme der Jugendfürsorge, die nur ausnahmsweise in Betracht gezogen werden kann. Zweifel daran, dass die Anordnung der Unterbringung allein auf sachlichen Gründen beruhte, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Gründe für die Heimunterbringung im Wesentlichen nicht in der Person des Betroffenen, sondern in seinem Umfeld gesehen wurden, denn in einem solchen Fall liegt es nahe, den Betroffenen nicht in einem Jugendwerkhof, sondern allenfalls in einem Normalheim unterzubringen.
Im Fall der Antragstellerin mögen angesichts ihres Verhaltens im Ausbildungsbetrieb und ihres Ausreißens von zu Hause Gründe für ein Eingreifen der Jugendfürsorge bestanden haben.
Diese mögen zum Teil auf Umständen beruht haben, die in der Person der Antragstellerin lagen. So zeigte sie sich ihrer Ausbildung gegenüber verschlossen bis gleichgültig, außerdem hatte sie einen Diebstahl begangen, der auch strafrechtliche Konsequenzen hätte haben können, die durch ein Eingreifen der Fürsorge möglicherweise vermieden worden sind. Nach den Feststellungen des Jugendhilfeausschusses und insbesondere den insoweit glaubhaften Angaben der Antragstellerin in ihrer Anhörung lagen die Ursachen für ihr Verhalten allerdings weniger in ihrer Person als vielmehr in den äußeren Umständen begründet. Sie lebte als ältestes Geschwisterkind in sehr beengten Umständen, was für die damals 14jährige Jugendliche als besondere Belastung empfunden worden sein und den Wunsch begründet haben mag, aus diesen Verhältnissen auszubrechen. Die Kammer hält auch die Angaben der Antragstellerin für glaubhaft, dass die Prügeleien des Vaters der Anlass dafür waren, dass sie immer wieder weggelaufen ist. Zwar erweist sich ihre Darstellung, sie habe den Termin bei der Jugendhilfe allein mit ihrer Mutter wahrgenommen, weil ihr Vater, der ständig getrunken habe, zu so etwas nicht in der Lage gewesen sei, als unrichtig, denn der Beschluss des Jugendhilfeausschuss weist auch den Vater der Antragstellerin als bei der Beschlussfassung anwesend aus. Auch die Beschlussgründe, in denen ausgeführt wird, die Eltern hätten für die schulischen Belange ihrer Kinder kein ausreichendes Interesse gezeigt und seien überfordert gewesen, deuten aber darauf hin, dass die festgestellten Probleme ihre Ursache auch im Bereich der Eltern der Antragstellerin haben. Dies gilt insbesondere auch angesichts der eigentümlichen Widersprüchlichkeit der Beschlussgründe, in denen es einerseits heißt, die Eltern seien stets um eine gute Atmosphäre in der Familie bemüht gewesen und hätten „gemeinsame Höhepunkte“ im Leben ihrer Kinder geschaffen, andererseits aber auf Unzulänglichkeiten der Erziehung und Überforderung der Eltern verwiesen wird. Mit der Betonung des Bemühens um eine „gute Atmosphäre“ scheint der Ausschuss geradezu verschleiern zu wollen, dass das eigentliche Problem bei den Eltern der Antragstellerin, insbesondere in der Person des Vaters liegen könnte.
Die Gesamtschau dieser Umstände lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass für die getroffene Anordnung andere Gründe als allein Sachgründe der Fürsorge ausschlaggebend waren. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die vollständige Akte der Jugendhilfe nicht mehr vorliegt. Der Beschluss führt zwar an, dass es vor der Anordnung der Heimunterbringung – erfolglose – Versuche der „Einflussnahme der Jugendhilfekommission“ gegeben habe. Um was für Versuche es sich handelte, welche Sachverhalte dabei festgestellt wurden und warum diese Bemühungen letztlich gescheitert sind, konnte jedoch nicht aufgeklärt werden. Angesichts der Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG kann diese teilweise Unaufklärbarkeit des Sachverhalts sich nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken.
III.
Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 14 StrRehaG.