Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2021
Landgericht Potsdam Beschluss vom 15.12.2021 – BRH 64/21
Tenor§
Der Beschluss des Rates des Kreises L... –Jugendhilfeausschuss- vom 19.07.1974 (Beschl.Reg.Nr. 17/74) wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
Die Antragstellerin hat in der Zeit vom 30.08.1974 bis zum 03.07.1976 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.
Die Antragstellerin hat Anspruch auf Erstattung gezahlter Kosten des zur Einweisung führenden Verfahrens und diesbezüglich notwendiger Auslagen im Verhältnis von 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu 1 Deutschen Mark.
Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Staatskasse.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat mit Verfügung vom 18.10.2021 - unter Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler - zum Rehabilitierungsantrag der Betroffenen wie folgt Stellung genommen:
„Die Betroffene beantragt ihre Rehabilitierung wegen der Einweisung in das Spezialkinderheim "A... R... " in P... in der Zeit vom 30.08.1974 bis 03.07.1976 durch den Rat des Kreises L... - Jugendhilfeausschuss.
Schon im Jahre 2010 hatte sie wegen derselben Heimunterbringung ihre Rehabilitierung beantragt. Die Kammer wies diesen Antrag mit dem nach dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.07.2013 (Az. 2 Ws (Reha) 38/11) rechtskräftig gewordenen Beschluss v. 02.08.2011 (Az. BRH 113/10) zurück. Da sich die Betroffene zur Begründung ihres Antrages sowohl auf neue Tatsachen und Beweismittel i.S.d. § 15 StrRehaG entsprechend geltenden § 359 Ziff. 5 StPO als auch auf die am 29.11.2019 durch das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 22.11.2019 in Kraft getretenen Änderung von § 10 des StrRehaG, hier namentlich auf die neu geschaffene gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG beruft, ist zu prüfen, ob es sich um ein Wiederaufnahmeantrag oder um einen Wiederholungsantrag gem. § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG handelt.
Bezogen auf die vom 30.08.1974 bis 03.07.1976 währende Unterbringung der Betroffenen in dem Spezialkinderheim "A... R... " aufgrund des Beschlusses des Rates der Kreises L... - Jugendhilfeausschuss - vom 19.07.1974 (Beschl.Reg.Nr. 17/74) ist in Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips von einem Wiederholungsantrag i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG auszugehen. Denn aus dem Vorbringen der Betroffenen ergibt sich, dass ihr früherer Antrag nach § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG Erfolg gehabt hätte. Des weiteren Erfordernisses von der Betroffenen neu beizubringender Tatsachen oder Beweismittel, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet wären, ihre Rehabilitierung zu begründen, bedarf es deshalb nicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG stellt die Vermutung auf, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand.
Eine die Vermutung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG begründende Heimeinweisung lag mit dem Beschluss des Rates des Kreises L..., Jugendhilfeausschuss, vom 19.07.1974 (Beschl.Reg.Nr. 17/74) zur Einweisung der Betroffenen in das Spezialkinderheitm "A... R... " in P... vor. Die Einweisung der Betroffenen in das Spezialkinderheim diente auf der Grundlage der gesetzlichen Vermutung sachfremden Zwecken.
Die Vermutung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG ist nicht widerlegt.
Bei der Einrichtung "A... R... " in P... handelt es sich um ein Spezialkinderheim der Jugendhilfe der damaligen DDR. Solche Spezialheime der Jugendhilfe dienten, anders als Normalkinderheime, "die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder oder Jugendliche" gedacht waren, der Umerziehung schwer erziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwer erziehbarer Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Umgebung "trotz optimal organisierter erzieherischer Entwicklung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief."
Eine die Heimeinweisung begründende Schwererziehbarkeit i.S.v. § 1 SpezHAO wurde bei Kindern angenommen, die dem Schulunterricht unentschuldigt fernblieben, sich unerlaubt aus dem Elternhaus entfernten, gegenüber Lehrern und Mitschülern rüpelhaft auftraten und Straftaten begingen.
Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen waren die in dem Spezialkinderheim und Jugendwerkhöfen der DDR herrschenden Zustände und Verhaltensweisen generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Der Alltag in den Spezialheimen war von Freiheitsbeschränkung, Fremdbestimmung, Strafmaßnahmen und erzwungener Arbeit geprägt. Die Zustände in den Heimen waren den Behörden der DDR und den Einweisungsgremien bekannt, schließlich wurden die Spezialheime und Jugendwerkhöfe regelmäßig kontrolliert. Es ist daher davon auszugehen, dass den einweisenden Jugendämtern bekannt war, dass es in der Heimerziehung zu massiven Rechtsverstößen kam.
Die auf der Grundlage dieser Erkenntnisse vom Gesetzgeber geschaffene Vermutung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG ist auf der Grundlage dieser Erkenntnisse nur dann widerlegt, wenn die Eingewiesenen zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen waren oder sich gemeingefährlich verhalten hatten.
Gemessen hieran ist die zugunsten der Betroffenen streitende Vermutung des § 10 Abs. 3 S 1 StrRehaG nicht widerlegt. Feststellungen dahin, dass die Einweisung der Betroffenen in das Spezialkinderheim anderen als sachfremden Zwecken diente, konnten nicht getroffen werden.
Die am 03.07.1960 geborene Betroffene war zum Zeitpunkt der Anordnung ihrer Unterbringung in einem Spezialkinderheim 14 Jahre und 3 Wochen alt und damit auch nach dem Strafgesetzbuch der DDR lediglich drei Monate strafmündig (§ 65 Abs. 1 u. 2 StGB/DDR). Deshalb konnte eine massive Straffälligkeit seitens schon rechtstheoretisch die Einweisung in ein Spezialkinderheim nicht rechtfertigen. Auch gemeingefährlich hatte sich die Betroffene nicht verhalten. Aus dem Beschluss vom 19.07.1974 ergibt sich, dass Gründe für die Anordnung Schwierigkeiten der Betroffenen, den schulischen Anforderungen zu genügen, und ihre Verhaltensauffälligkeiten waren, die sich u.a. in Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihren Eltern zeigten. Ein in irgendeiner Form gemeingefährliches Verhalten der Betroffenen wird an keiner Stelle der aufgefundenen Unterlagen beschrieben, allenfalls solches, dass es zu Diebstählen, die dem Bereich der leichten Kriminalität zuzuordnen waren, kam, welche entsprechend mit jugendrichterlichen erzieherischen Mitteln zu ahnden gewesen wären.
Die festzustellenden Auffälligkeiten erlauben es indessen nicht, die Betroffene in einem Spezialheim unterzubringen.
Es wird beantragt, den Beschluss des Rates des Kreises L... - Jugendhilfeausschuss - vom 19.07.1974 (Beschl.Reg.Nr. 17/74) aufzuheben. Zugleich soll festgestellt werden, dass die Betroffene in der Zeit vom 30.08.1974 bis 03.07.1976 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Die Entscheidung über die Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen zur Einweisung führenden Verfahren folgt aus § 6 Abs. I StrRehaG.
II.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 und 2 StrRehaG.