Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW / 2009
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 03.08.2009 – L 12 SO 3/08
ECLI:DE:LSGNRW:2009:0803.L12SO3.08.00
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Tenor§
Das Urteil des Senats vom 29.10.2008 wird dahingehend gem. § 138 SGG berichtigt, dass Seite 4 Zeilen 17 und 18 nunmehr wie folgt lauten: "Mit Urteil vom 16.01.2008 hat das Sozialgericht Köln die Beklagte ohne mündliche Verhandlung verurteilt, die Kosten für die Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin - L X - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen und zur" ...
Gründe§
Das Urteil war zu berichtigen, da die Angabe, das Sozialgericht Köln habe die Klage abgewiesen, offenbar unrichtig ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.