Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW / 2009

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 03.08.2009 – L 12 SO 3/08

ECLI:DE:LSGNRW:2009:0803.L12SO3.08.00

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Tenor§

Das Urteil des Senats vom 29.10.2008 wird dahingehend gem. § 138 SGG berichtigt, dass Seite 4 Zeilen 17 und 18 nunmehr wie folgt lauten: "Mit Urteil vom 16.01.2008 hat das Sozialgericht Köln die Beklagte ohne mündliche Verhandlung verurteilt, die Kosten für die Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin - L X - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen und zur" ...

Gründe§

2

Das Urteil war zu berichtigen, da die Angabe, das Sozialgericht Köln habe die Klage abgewiesen, offenbar unrichtig ist.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.