Rechtsprechung / § 48 AUG 2011

Entscheidungen zu § 48 AUG 2011

7 Entscheidungen der Bundesgerichte · Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

  1. BGH, 24.08.2022 – XII ZB 268/19 Beschluss

    1. Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, hindern die Bestimmungen des HUÜ 2007 das Beschwerdegericht nicht da…

  2. BGH, 26.01.2022 – XII ZB 280/20 Beschluss

    Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 Buchst. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom …

  3. BGH, 26.01.2022 – XII ZB 305/19 Beschluss

    Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 Buchst. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom …

  4. BGH, 26.01.2022 – XII ZB 306/19 Beschluss

    Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom Unt…

  5. BGH, 09.06.2021 – XII ZB 416/19 Beschluss

    1. Nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 ist nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung der Benachrichtigung vom Verfahren, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewa…

  6. BGH, 31.03.2021 – XII ZB 102/20 Beschluss

    Erklären die Beteiligten das Verfahren nach § 57 AUG auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels in der Rechtsbeschwerdeinstanz deshalb in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, weil zwischenzei…

  7. BGH, 23.09.2015 – XII ZB 234/15 Beschluss

    Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltstitel nach Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 EuUnthVO befa…