Entscheidungen zu § 73 BNotO
7 Entscheidungen der Bundesgerichte · Erhebung von Beiträgen
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BGH, 14.04.2008 – NotZ 103/07
Beschluss
BNotO § 73 Abs. 1 § 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestim- mung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbei- trag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung ve…
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BGH, 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25
Beschluss
Die Befugnis nach § 73 Abs. 3 BNotO berechtigt die Notarkammern, auch dem Notar Gebühren für die Abgabe und Verwahrung von Akten aufzuerlegen und von ihm Auslagenersatz zu verlangen, dem zuvor die Zuständigkeit zur Verwa…
- BGH, 18.03.2002 – NotZ 23/01 Beschluss
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 14/08 Beschluss
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 15/09 Beschluss
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BGH, 08.07.2002 – NotZ 25/01
Beschluss
BNotO § 73; GG Art. 12, Art. 3 Die Notarkammer ist befugt, von ihren Mitgliedern ohne Differenzierung nach Bei- tragsbemessungsgrundlagen feste Beiträge zu erheben.
- BGH, 26.03.2001 – NotZ 23/00 Beschluss