Entscheidungen zu Art 58 EMRK
1 Entscheidungen der Bundesgerichte · Kündigung
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 09.04.2024 – 39371/20
Entscheidung
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: 1. Soweit die Ukraine betroffen ist, wird die Beschwerde im Register gestrichen; 2. im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.