Rechtsprechung / § 29 WDO 2025
Entscheidungen zu § 29 WDO 2025
7 Entscheidungen der Bundesgerichte · Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten
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BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23
Beschluss
1. § 4 Satz 1 WDO i. V. m. §§ 28, 21 SBG verlangen nicht, dass der Inhalt der Erörterung der Stellungnahme der Vertrauensperson zur beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu protokollieren ist. 2. Die Kommandierung eines Sol…
- BVerwG, 17.09.2024 – 1 W-VR 6/24 Beschluss
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BVerwG, 18.12.2019 – 1 WRB 5/18
Beschluss
Wendet sich eine Vertrauensperson mit einer vorgerichtlichen Beschwerde gegen die Missachtung ihres disziplinaren Schutzstatus aus § 15 Abs. 2 WDO, kann sie die Übernahme der notwendigen Rechtsanwaltskosten von ihrer Die…
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BVerwG, 10.11.2010 – 2 WRB 1/10
Beschluss
1. Zuständig für die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen ist auch bei Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen der nächste Disziplinarvorgesetzte. Die Regelung des § 14 Abs. 2 SBG findet keine entsprechend…
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BVerwG, 14.03.2024 – 2 WNB 2/23
Beschluss
Die Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten erlischt nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WDO, wenn er ein Dienstvergehen lediglich als Zeuge wahrgenommen hat.
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BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19
Urteil
1. Der Schutz von Vertrauenspersonen und Soldatenvertretern vor Maßnahmen des gemeinsamen nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 15 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf d…
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BVerwG, 23.02.2010 – 1 WB 23/09
Beschluss
Eine Erzieherische Maßnahme kann ein Soldat nur unmittelbar mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung und nicht mit der Beschwerde nach § 42 WDO anfechten.