Rechtsprechung / § 29 WDO 2025

Entscheidungen zu § 29 WDO 2025

7 Entscheidungen der Bundesgerichte · Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten

  1. BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23 Beschluss

    1. § 4 Satz 1 WDO i. V. m. §§ 28, 21 SBG verlangen nicht, dass der Inhalt der Erörterung der Stellungnahme der Vertrauensperson zur beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu protokollieren ist. 2. Die Kommandierung eines Sol…

  2. BVerwG, 17.09.2024 – 1 W-VR 6/24 Beschluss
  3. BVerwG, 18.12.2019 – 1 WRB 5/18 Beschluss

    Wendet sich eine Vertrauensperson mit einer vorgerichtlichen Beschwerde gegen die Missachtung ihres disziplinaren Schutzstatus aus § 15 Abs. 2 WDO, kann sie die Übernahme der notwendigen Rechtsanwaltskosten von ihrer Die…

  4. BVerwG, 10.11.2010 – 2 WRB 1/10 Beschluss

    1. Zuständig für die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen ist auch bei Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen der nächste Disziplinarvorgesetzte. Die Regelung des § 14 Abs. 2 SBG findet keine entsprechend…

  5. BVerwG, 14.03.2024 – 2 WNB 2/23 Beschluss

    Die Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten erlischt nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WDO, wenn er ein Dienstvergehen lediglich als Zeuge wahrgenommen hat.

  6. BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19 Urteil

    1. Der Schutz von Vertrauenspersonen und Soldatenvertretern vor Maßnahmen des gemeinsamen nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 15 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf d…

  7. BVerwG, 23.02.2010 – 1 WB 23/09 Beschluss

    Eine Erzieherische Maßnahme kann ein Soldat nur unmittelbar mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung und nicht mit der Beschwerde nach § 42 WDO anfechten.