Rechtsprechung / Oberlandesgericht Bamberg / 2024
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss vom 08.04.2024 – 3 U 4/24 e
Tenor§
1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.