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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.04.2010 – (1) 53 Ss 53/10 (25/10)

1. Strafsenat

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts ... vom 5. Januar 2010 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine kleine Strafkammer des Landgerichts …verwiesen.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht ... verurteilte den Angeklagten am 12. März 2007 wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 100,00 €. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein; der Angeklagte mit dem Ziel, einen Freispruch von dem Schuldvorwurf zu erreichen, die Staatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem Ziel einer höheren Bestrafung. Die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts ... hat mit Urteil vom 25. August 2008 auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ... das Urteil des Amtsgerichts ... vom 12. März 2007 aufgehoben, und den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die weitergehende Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen.

Auf die gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts ... gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, die weitergehende sich gegen den Schuldspruch wendende Revision als offensichtlich unbegründet verworfen und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts ... zurückverwiesen. Die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch hat der Senat nicht aufgehoben und lediglich beanstandet, das Landgericht habe nach den getroffenen Feststellungen zu Unrecht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB angenommen.

Die nach der Zurückverweisung mit der Sache befasste 6. kleine Strafkammer des Landgerichts ... hat den Angeklagten nach einer an drei Verhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme durch Urteil vom 5. Januar 2010 erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision führt zu einem –vorläufigen- Erfolg.

Der Angeklagte hat bereits mit seiner Sachrüge Erfolg, mit der er beanstandet, die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts habe die sich aus der Teilrechtskraft der Entscheidung der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts ergebende Bindungswirkung verkannt. Verstöße gegen die Bindungswirkung der entsprechend § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhaltenen Feststellungen werden bereits auf die Sachrüge hin berücksichtigt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 353 Rdnr. 34; BGH Beschluss vom 21. Oktober 1987, 2 StR 345/87, zitiert nach juris).

1.

Werden die Feststellungen der vormaligen Entscheidung durch das Revisionsgericht aufrechterhalten, so tritt insoweit eine innerprozessuale Bindungswirkung ein (vgl. BGHSt 44, 119). Aus dieser Bindungswirkung folgt, dass eine neue Beweisaufnahme mit dem Ziel, neue Feststellungen zu treffen, grundsätzlich unstatthaft ist (vgl. BGHSt 30, 340). Unbenommen ist es jedoch dem Gericht, im Rahmen einer erneuten Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen zu treffen, solange diese den bestehen gebliebenen Feststellungen nicht widersprechen (Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 353 Rdnr. 32 und 34).

Vorliegend hat jedoch die 6. kleine Strafkammer Feststellungen getroffen, die von den - durch das Revisionsgericht aufrecht erhaltenen - Feststellungen der 7. kleinen Strafkammer, die zudem in der vorliegenden angefochtenen Entscheidung unzutreffend und verkürzt wiedergegeben werden, abweichen.

In dem Urteil der 7. kleinen Strafkammer wird der Verlauf des notärztlichen Einsatzes durch den Angeklagten detailliert geschildert und insbesondere auch der Informationsfluss zwischen den Angehörigen, der Geschädigten und ihm dargestellt. Der Angeklagte ist danach von dem Lebensgefährten der Geschädigten telefonisch verständigt worden, nachdem dieser von der Feuerwehr an den kassenärztlichen Notdienst verwiesen worden war, und hat mitgeteilt, dass seine Lebenspartnerin gestürzt sei. Da der Angeklagte nicht mit der Geschädigten, die sich zu dieser Zeit noch zu schwach dafür fühlte, telefonieren konnte, ist er zur Wohnung der Geschädigten gefahren. Dort hat die Geschädigte von Übelkeit, Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Arm berichtet und mitgeteilt, dass sie zwar stark rauche, jedoch Sportlehrerin sei und bislang keine Probleme mit dem Herz-Kreislauf-System gehabt habe, sie sich jedoch wegen einer Halswirbelsäulenabnutzung in orthopädischer Behandlung befinde. Der Angeklagte hat die Rückenschmerzen auf den ihm am Telefon geschilderten Sturz zurückgeführt, jedoch die Geschädigte nicht näher dazu befragt. Die Schmerzen im Arm und im Bereich der Brustwirbelsäule führte der Angeklagten auf die ihm geschilderten Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule zurück. Er hielt es für möglich, dass die Übelkeit durch ein zuvor genossenes Eis verursacht wurde.

Im Rahmen der Strafzumessung hat ihm folglich das Gericht zu Gute gehalten, dass ihm infolge eines Kommunikationsdefizits zwischen dem Sohn und dem Lebensgefährten der Geschädigten unzutreffender Weise ein Sturzgeschehen geschildert worden sei, welches er seinen Überlegungen zugrunde gelegt habe.

Im Rahmen der von ihr allein zu treffenden Entscheidung zum Rechtsfolgenausspruch hat die 6. kleine Strafkammer dagegen insoweit folgende, auf der erneuten Beweisaufnahme beruhende, Feststellungen zu Grunde gelegt:

„… Er erfuhr, dass sie Sportlehrerin ist und viel raucht. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass es ihr sehr schlecht gehe, dass sie zuvor vor der Badezimmertür im Flur zusammengesunken sei, dass ihr sehr schlecht sei, sie nicht in der Lage gewesen sei, selbst zu telefonieren und dass sie nur mit Hilfe des Zeugen … und ihres Sohnes ins Wohnzimmer verbracht und dort hingelegt werden konnte. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass Frau …genau wie der Zeuge …, vorher ein Eis gegessen hätte. Er befragte den Zeugen …nicht, ob diesem auch schlecht sei.

Bei dem Symptom Brechreiz, Schmerzen linker Arm wird jedem Laien deutlich, dass die Gefahr eines Herzinfarktes besteht. Dies wird in Erste-Hilfe-Kursen gelehrt und steht regelmäßig in der Presse, so auch in Heft 49 aus dem Jahre 2009 vom Focus.

Wenn ein Notarzt eine Patientin aufsucht muss er, wenn diese Symptome vorliegen, als erstes fragen: welches lebensbedrohliche Bild könnte sich hinter diesen Symptomen verstecken? Übelkeit und Schmerzen im linken Arm lassen sofort an einen Herzinfarkt denken.

Diese Symptome sind typisch bei Frauen. Wenn ein Notfallarzt nach Schilderung dieser Symptome gerufen wird, muss er als erstes über einen Herzinfarkt nachdenken und falls er dies nicht ausschließen kann, einen Rettungswagen rufen.

Dies tat der Angeklagte nicht.“

Abweichend von den durch das Revisionsgericht aufrecht erhaltenen Feststellungen stellt die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts damit fest, dass der Angeklagte zum einen wesentlich mehr Informationen über den Zustand der Geschädigten unmittelbar vor seinem Erscheinen erhalten haben soll. Zudem fehlen Feststellungen, dass die Geschädigte dem Angeklagten Abnutzungserscheinungen der Halswirbelsäule, die auch behandelt wurden, geschildert hat. Nach diesen neu getroffenen Feststellungen ergäbe sich, dass dem Angeklagten verschiedene Symptome geschildert wurden, die alle auf einen Herzinfarkt hindeuteten, und umgekehrt keinerlei Anhaltspunkte für andere Erkrankungen (primärer Sturz, Vorerkrankung der Wirbelsäule) bestanden, die möglicherweise die geschilderten Beschwerden hätten verursachen können.

2.

Die Entscheidung zum Rechtsfolgenausspruch beruht auch auf den zu Unrecht neu getroffenen Feststellungen. Insoweit führt das Landgericht aus:

„Zu Lasten des Angeklagten musste sich der hohe Handlungsunwert auswirken. Dieser besteht darin, dass er zum einen meint, wenn ihm die Diagnose von dem Lebensgefährten mitgeteilt worden wäre, hätte er die Patientin eingewiesen. Er besteht zum anderen darin, dass mehrere erhebliche Anzeichen für einen Herzinfarkt vorlagen, zum einen die von ihm dokumentierten Schmerzen im linken Arm und Übelkeit, zum anderen der von ihm dokumentierte erhebliche Blutdruckabfall, der dafür symptomatisch ist. Trotz dieser beiden Symptome nahm er keine Einweisung vor. Er hat einen weiteren gravierenden Fehler begangen, indem er keine Unfallanamnese aufgenommen und es unterlassen hat, verfügbare Beteiligte zu befragen. Er hat darüber hinaus die Patientin verlassen, obwohl es ihr noch nicht gut ging und ohne erneut den Blutdruck zu messen. Damit hat er nicht nur einen, sondern mehrere medizinisch bedeutsame gravierende Fehler begangen.

(…)

Der erhebliche Handlungsunwert verleiht der Tat ein ganz besonderes Gewicht. Die Art und Weise der Tatbegehung unterscheidet sich von üblichen Formen. Es lag nicht nur ein Indiz vor, welches den Angeklagten dazu hätte veranlassen müssen, die Patientin wegen eines Herzinfarktes einzuweisen. Es lagen mehrere Anzeichen dafür vor. Im Übrigen hat der Angeklagte keine sorgfältige Anamnese durchgeführt. Er hat bei seinem Verlassen den Blutdruck nicht kontrolliert, er hat den schlimmsten anzunehmenden Fall, den Herzinfarkt, nicht ausgeschlossen, obwohl er diese Pflichten, er war lange Koronarmediziner, kannte. Damit liegen besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vor, die es unerlässlich machen, hier mit einer kurzen Freiheitsstrafe zu reagieren.“

Die Erwägungen der 7. kleinen Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung - die aufgrund der Revisionsentscheidung ebenfalls Bestand haben-, in die zu Gunsten des Angeklagten eingegangen ist, dass er irrtümlich zunächst über einen Sturz der Geschädigten informiert wurde und bei seinen Erwägungen ein Sturzgeschehen zu Grunde legte, hat in der Entscheidung der 6. kleinen Strafkammer keine Berücksichtigung gefunden.

Da die angefochtene Entscheidung allein die Strafzumessung zum Gegenstand hatte, war sie insgesamt aufzuheben.

Gemäß § 354 Abs. 2 StPO erfolgt die Zurückverweisung des Verfahrens an eine kleine Strafkammer eines anderen Landgerichts, nachdem das Verfahren bereits zweimal vor dem Landgericht … verhandelt worden ist.