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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.06.2010 – 9 UF 169/09

1. Senat für Familiensachen

Tenor§

1. Die befristete Beschwerden der Kindeseltern vom 21. Dezember 2009 (Kindesmutter) bzw. vom 08. Februar 2010 (Kindesvater) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 26. November 2009 werden zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Gründe§

I.

Die Kindeseltern leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Aus ihrer Beziehung ist der Sohn T… J…, geboren am ... September 2003, hervorgegangen. Unter dem 21. Oktober 2003 hat die Kindesmutter zugunsten des Kindesvaters eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 a BGB abgegeben.

Die Kindesmutter war nach ihrer Ausbildung zur Kinderkrankenschwester als Krankenpflegerin, der Kindesvater in der Landwirtschaft als Landwirt tätig. Die Familie ist dem Jugendamt etwa seit dem Jahr 2006 bekannt. Es kam innerhalb der Familie zu – vor allem seitens der Kindesmutter geführten – brüllenden und tobenden Auseinandersetzungen, die z.T. in Handgreiflichkeiten gegenüber dem Kindesvater (u.a. Werfen mit Stein- und Dachziegeln nach ihm) übergingen und polizeiliche Einsätze nach sich zogen. Kontakte des Jugendamtes mit den Kindeseltern gestalteten sich dabei durchgängig als schwierig.

Durch die Leitung der …-Kindertagesstätte S… , die T… besuchte, wurden in 2008 Verhaltensauffälligkeiten des Kindes bemerkt. T… kotete und nässte verstärkt ein. Nachfolgend begab sich T… in ärztliche Behandlung wegen des Verdachts auf Drangsymptomatik bei eingeschränkter Blasenkapazität. Diesbezüglich verordnete Medikamente wurden seitens der Kindeseltern lediglich unregelmäßig verabreicht. Die aufgegebene Protokollierung von Trink- und Urinmenge bei dem Sohn wurde nicht ordnungsgemäß vermerkt.

T… entwickelte zudem ein hundeähnliches Verhalten (Schnüffeln auf dem Boden, Trinken wie ein Hund). Ferner wurden bei T… über übliche Verletzungen hinausgehende Verletzungen (ein bis in den Genitalbereich hineinreichender Sonnenbrand, blaue Flecken, eine Schramme an der Nase, abgeschürfte Hände und ein angeschwollener Zeigefinger der rechten Hand) festgestellt. Entsprechende Hinweise der Kindertagesstätte gegenüber der Kindesmutter fanden überwiegend kein Gehör oder führten gar zu Wutausbrüchen der Kindesmutter. Nach Einschaltung des Jugendamtes erklärte die Kindesmutter, es habe sich stets um kleinere Verletzungen gehandelt, die sie als gelernte Kinderkrankenschwester selbst behandelt habe.

Erst mit Verzögerungen kam es zu einer durch das Jugendamt angeregten Therapie der Kindeseltern. Bereits bei ersten Gesprächen mit der sozialpädagogischen Familienhilfe kam es zu weiteren verbal/körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Kindeseltern. Bei einem Termin schloss sich die Kindesmutter in der Familienwohnung mit T… ein, ohne eine Zugangsmöglichkeit zuzulassen. Die von der Familienhilfe und dem Kindesvater herbeigerufene Polizei verschaffte sich gewaltsam Zutritt zum Haus. Mit Zustimmung beider Eltern wurde T… sodann unter dem 16. September 2008 in die Obhut des Jugendamtes genommen und in eine Pflegefamilie geführt. Die Kindesmutter wurde in das Krankenhaus F… in die psychiatrische Abteilung eingewiesen. Am 9. Oktober 2008 erfolgte ihre Entlassung. Nachfolgend kehrte T… wieder in das Elternhaus zurück. Jedoch kam es weiterhin zu Wutausbrüchen der Kindesmutter und Streitigkeiten der Eltern. Da entgegen den mit dem Jugendamt getroffenen Absprachen auch nach Wochen durch die Kindeseltern keine Paartherapie aufgenommen worden war, leitete das Jugendamt das hiesige Verfahren ein.

Unter dem 4. November 2008 hat das Amtsgericht Herrn K… als Verfahrenspfleger zugunsten des betroffenen Kindes bestellt. Nachfolgend hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Vorhandenseins einer psychischen Krankheit bei der Kindesmutter, der Erziehungsfähigkeit der Eltern und Verhaltensauffälligkeiten beim Kind. Der Sachverständige W… hat in seinem unter dem 26. März 2009 erstellten psychiatrischen Gutachten eine histrionische Persönlichkeitsstörung bei der Kindesmutter diagnostiziert. Zum Entwicklungsstand von T… konnte der Sachverständige zunächst keine bedenklichen Auffälligkeiten feststellen; er beschrieb ihn als altersentsprechend entwickelt, Anzeichen für eine körperliche Vernachlässigung fand er nicht, weshalb er die Kindeseltern zunächst als voll erziehungsfähig einschätzte. Lediglich eine Partnertherapie riet er an. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.

Bereits kurz nach Erstellung des Gutachtens wurden dem Jugendamt seitens der Kindestagesstätte sich steigernde Merkwürdigkeiten im Verhalten von T… mitgeteilt. T… holte sich Windeln aus dem Krippenbereich und legte diese selbst an. Er kramte im Eimer nach beschmutzten Windeln kleinerer Kinder und roch daran, was ihn in Erregung versetze. Er blieb unruhig, bis er sich selbst eine Windel umgelegt hat. Auch fuhr er mit der Hand mehrfach in seine Windel und roch dann an der Hand. Darüber hinaus zeigte T… Aggressionen gegenüber anderen Kindern, sagte Sätze wie ich bringe dich um oder erzählte von einem Abhacken der Arme . Darüber hinaus verstärkte sich das Einkoten und Einnässen. T… selbst gab dazu an, er möchte wieder ein Baby sein, da dies so eine schöne Zeit gewesen sei.

Der hierzu ergänzend befragte Gutachter W… stellte eine Gefährdung des Kindeswohls fest, vor allem auf Grund von Anpassungsschwierigkeiten im Kontakt mit anderen Kindern sowie von Defiziten in der Frustrationstoleranz. T… habe ein Problem im Sinne eines Windelfetischismus. Für die Zukunft prognostizierte der Sachverständige bei unveränderter Sachlage einhergehend mit der bevorstehenden Einschulung von T… eine Verschärfung der Verhaltensauffälligkeiten. Die Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten lastete er den Kindeseltern an, seitens der Kindesmutter durch ihr heftig agierendes Verhalten mit einem größeren, seitens des Kindesvaters durch seine passiv-abwartende Einstellung mit einem geringeren Anteil. Insoweit hat der Sachverständige vorgeschlagen, T… zunächst in der Kinder- und Jugendpsychiatrie vorzustellen und eine etwa zwei- bis vierwöchige stationäre diagnostische Phase vorzunehmen; zudem müssten sich beide Eltern in psychotherapeutische Behandlung begeben und ihre Beziehungsproblematik erarbeiten.

Mit Beschluss vom 26. November 2009 hat das Amtsgericht den Kindeseltern die elterliche Sorge für T… entzogen und den Landkreis … als Vormund bestellt. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden beider Kindeseltern, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verfolgen. Die Kindesmutter hat seit September 2009 eine Einzeltherapie begonnen; die gemeinsame Paartherapie läuft seit Januar 2010, wie die psychologische Psychotherapeutin Frau B… in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. Mai 2010 mitgeteilt hat. Vor allem auf diese Umstände stützen sich die Kindeseltern mit der Begründung, es habe insoweit eine Verbesserung ihrer persönlichen Verhältnisse zu Gunsten des betroffenen Sohnes stattgefunden.

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Kindeseltern, die Vertreterinnen des beteiligten Jugendamtes und das betroffene Kind T… angehört. Der bestellte Verfahrenspfleger des Kindes, M… K…, hat schriftlich Stellung genommen. Vor dem Senat hat zudem der Sachverständige W… sein Gutachten ergänzt.

II.

Die gemäß § 621 e ZPO a. F. statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde der Kindeseltern bleibt in der Sache ohne Erfolg. Den Kindeseltern ist zutreffend die elterliche Sorge für das betroffene Kind T… gemäß §§ 1666, 1666 a BGB entzogen worden. Daran ist auch weiterhin festzuhalten.

1. Gemäß § 1666 BGB ist eine körperliche, geistige oder seelische Kindeswohlgefährdung, die abzuwenden die Kindeseltern nicht willens oder nicht in der Lage sind, Voraussetzung für einen Entzug elterlicher Sorge. Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359) und die nicht anders als durch den Entzug der elterlichen Sorge abwendbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

2. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend den Entzug der elterlichen Sorge zu Lasten der Kindeseltern angeordnet und sodann das Jugendamt als Vormund für das Kind bestellt. Bei T… sind starke, sich ohne weiteres als Ausdruck einer Gefährdung des Kindeswohls darstellende Verhaltensauffälligkeiten festzustellen, wie zuvor im Einzelnen ausgeführt. Diesen Auffälligkeiten haben die Kindeseltern sich nicht in ausreichendem Maße in der Vergangenheit gewidmet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und insbesondere den erstinstanzlichen gutachterlichen Feststellungen Bezug genommen werden.

Dem haben sich die Kindeseltern nachfolgend im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen auch nicht mehr widersetzt. Bei ihren Anhörungen vor dem Senat haben sie vielmehr übereinstimmend erklärt, dass sie die aufgetretenen Probleme nunmehr – gerade unter Berücksichtigung der aufgenommenen Therapien - erkennen würden und verstärkt daran arbeiten wollen, diesen zu begegnen. Auch haben sie übereinstimmend vor dem Senat erklärt, sie sähen nunmehr ein, dass sich ihre Streitigkeiten stark auf die Entwicklung des Kindes ausgewirkt hätten, weshalb das Einschreiten des Jugendamtes bzw. der Kindertagesstätte in der Vergangenheit in Ordnung gewesen sei. Insbesondere die Kindesmutter hat dabei eigene Fehler bei der Versorgung des betroffenen Sohnes eingeräumt.

3. Trotz der beginnenden positiven Entwicklung der Kindeseltern in den letzten Monaten ist aber derzeit weiterhin an dem Entzug der elterlichen Sorge festzuhalten. Es besteht weiterhin die begründete Gefahr, dass bei einer Rückkehr von T… in den elterlichen Haushalt eine erhebliche Schädigung in der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit eintreten würde.

So haben beide Kindeseltern zwar erklärt, dass ihnen die begonnenen Therapien sehr hilfreich seien. Insbesondere seien die Wutausbrüche der Kindesmutter deutlich geringer zu verzeichnen. Gleichwohl haben beide Kindeseltern eingeräumt, dass es weiterhin zu Streitigkeiten zwischen ihnen komme. Da gerade aber diese Streitigkeiten der Kindeseltern nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen eine wesentliche Ursache der kindlichen Probleme ist, ergeben sich schon hieraus erhebliche Bedenken an einer Rückführung des Sohnes in den elterlichen Haushalt, wie auch der Sachverständige vor dem Senat ausgeführt hat.

Darüber hinaus bleibt zweifelhaft, ob die Kindeseltern die volle Tragweite ihres früheren Fehlverhaltens erkannt haben. So haben sie weiterhin vor dem Senat Schuldzuweisungen gegenüber Dritten erhoben. Nachdem die Kindeseltern anfangs ihr Versagen in der Vergangenheit einräumten und Akzeptanz für die Maßnahmen der staatlichen Institutionen zeigten, haben sie dies im weiteren Verlauf ihrer Anhörung nachfolgend dahingehend relativiert, dass sie dem Jugendamt erneut ein übereiltes Handeln vorwarfen; sie hätten gar nicht so schnell reagieren können, wie das Kind ihnen entzogen worden sei . Ferner haben beide erklärt, die Ärzte und insbesondere der Urologe hätten sie viel früher darauf hinweisen müssen, dass T… zur Beobachtung in die Klinik kommen müsse. Vergleichbare Vorwürfe wurden auch gegenüber der Kindertagesstätte, deren Erkenntnisse sie erneut in Zweifel zogen, erhoben. Dem widerspricht aber, dass bereits seit 2006 ein in der Intensität zunehmender Kontakt zwischen Jugendamt bzw. sonstigen Institutionen und der Familie bestand. Insoweit kann eine mangelnde Information seitens der staatlichen Institutionen nicht feststellgestellt werden.

Ferner bleibt die Tendenz der Kindeseltern zu einer Bagatellisierung der mittlerweile zwar verminderten, aber nach wie vor fortbestehenden Verhaltensauffälligkeiten von T… erkennbar. So haben sie trotz der nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen dazu, dass Kinder sich gerade in konfliktträchtigen Elternhäusern anders als außerhalb ihres Elternhauses verhalten, nicht akzeptieren wollen. Die von mehreren Seiten bestätigten Aggressionen im Verhalten des Kindes haben sie – wenn überhaupt – nur schwerlich akzeptiert; sie haben insoweit vielmehr erklärt, dass sich Kinder nun einmal streiten würden und dass bei Anlegung eines wie hier erfolgenden Maßstabes dann ja alle Kinder gewalttätig sein müssten.

Insoweit ist es bislang noch zu früh, um von einer derartigen Verbesserung in der familiären Situation der Kindeseltern auszugehen, dass eine Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt in Frage kommt. Der Senat folgt dabei insbesondere den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W…, der an seinen bereits zuvor getroffenen Feststellungen festhält. Bei der Kindesmutter hat er das Fortbestehen der histrionische Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert, weshalb die Kindesmutter nach wie vor nur sehr eingeschränkt in der Lage ist, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen. Eine situationsangepasste Beherrschung ihrer Gefühle konnte er bei ihr noch nicht in ausreichendem Maße feststellen. Sie sei weiterhin zu extrovertiert, was heftige Streitigkeiten weiterhin befürchten lasse. Die Kindesmutter stelle sich nach wie vor als Mittelpunkt der Familie dar; auch bei dem Senat hat sich dieser Eindruck angesichts ihrer persönlichen Anhörung eingestellt.

Die insoweit begonnene Einzel-/Paartherapie allein genügt nach den überzeugenden sachverständlichen Feststellungen jedenfalls derzeit noch nicht, da die gebotenen Therapien zum einen erst unter dem mittels des Verfahrens ausgeübten Zwang und der erfolgten Sorgerechtsentziehung begonnen worden seien und zudem erst ab etwa 50 Stunden Therapie ein Erfolg bei der Bekämpfung der histrionischen Persönlichkeitsstruktur der Kindesmutter zu erwarten ist. Vergleichbares konnte der Sachverständige auch für den Kindesvater ausführen, der sich noch immer zu stark der Persönlichkeit der Kindesmutter unterordne und nicht verinnerlicht habe, dass seine Passivität und sein mangelndes Durchsetzungsvermögen gegenüber der Kindesmutter zur Gefährdung des Kindeswohls beigetragen haben. Die Kindeseltern müssten vielmehr verinnerlichen, dass die Ursachen in dem Verhalten des Kindes sie bei sich selbst und nicht stets bei Dritten suchen dürfen.

Eine Herausnahme des betroffenen Kindes T… aus der derzeitigen Pflegefamilie und seine Rückführung in die Familie der Kindeseltern würde nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat folgt, zu einer Verstärkung der noch immer bestehenden Probleme betreffend des Einnässens, Kotens und der Aggressionen führen. Diese aus der Vergangenheit herrührenden Auffälligkeiten seien deutliche Anzeichen dafür, dass es dem Kind bei der Herausnahme aus der Familie sehr schlecht gegangen sei.

Für den derzeitigen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie und die noch nicht gebotene Rückführung spricht im Übrigen auch der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des Verfahrenspflegers vom 24. März 2010, der sich ebenfalls für den derzeitigen Verbleib von T… in der Pflegefamilie ausgesprochen hat. Zuletzt spricht hierfür auch der bei der Anhörung durch den Senat zu Tage getretene Wille des betroffenen Kindes T…. Zwar hat T… insoweit geäußert, er vermisse die Eltern. In einer für sein Alter erstaunlichen Deutlichkeit hat T… jedoch auf die Frage, wo es ihm seiner Einschätzung nach besser gehe, spontan geäußert bei H… und auf Nachfrage des Senates zu seiner Pflegemutter, Frau H… Kz…, geschaut. Weiter erklärte T…, bei den Eltern habe ihn der häufige Streit seiner Eltern gestört, weshalb er sich dort oft (außerhalb der Wohnung) versteckt habe; ferner hat er Schläge durch die Kindesmutter kritisiert, dabei zugleich erklärt, er traue sich nicht, dies den Eltern zu sagen. All dies deutet erkennbar daraufhin, dass das Kind zumindest derzeit noch einen Ruhepunkt außerhalb der Familie benötigt.

Nach alledem hat es derzeit bei dem Entzug der elterlichen Sorge zu verbleiben. Ob in der Zukunft bei zu erhoffender fortschreitender Verbesserung in der familiären Situation eine Rückführung des Kindes möglich ist, bleibt abzuwarten. Allerdings wird angeregt, dass eine Ausweitung des derzeit nur eingeschränkt stattfindenden Umganges des Sohnes T… mit den Kindeseltern erfolgt. Dafür haben sich vor dem Senat sämtliche Beteiligte ausgesprochen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert folgt aus §§ 30 Abs. 2, Abs. 3, 131 Abs. 2 KostO. Gründe, die Rechtsbeschwerde gem. § 621e Abs. 2 ZPO a.F. zuzulassen, liegen nicht vor.