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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.08.2010 – Verg W 1/10

Vergabesenat

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 11. Januar 2010 (VK 48/09) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

I.

Der Auftraggeber schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 11.9.2009 den Bauauftrag zum Abschluss eines Rahmenvertrages zur Ertüchtigung von Standorten für den B… -Digitalfunk - Herstellung, Lieferung und den Aufbau von bis zu 100 Containern für verschiedene Standorte im Land Brandenburg - im offenen Verfahren europaweit aus.

Varianten/Nebenangebote waren gemäß Nr. II.1.9) der Bekanntmachung nicht zugelassen. Alleiniges Zuschlagskriterium war nach Nr. IV.1.2) der Bekanntmachung der Preis.

Das mit den Verdingungsunterlagen versandte Formblatt 212EG (Bewerbungsbedingungen) bestimmte unter Nr. 3.3, dass das Angebot die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten muss, unvollständige Angebote ausgeschlossen werden und dasselbe gilt, wenn die von der Vergabestelle gesondert verlangten Unterlagen nicht zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorgelegt werden. Unter Nr. 2 der Leistungsbeschreibung wird darauf hingewiesen, dass der Bieter verpflichtet ist, die geforderten Fabrikats- und Typenangaben, Leistungsdaten usw. sowie Preise vollständig und eindeutig anzugeben. Nr. 3.4 des Formblattes 212EG enthält eine Regelung für den Fall, dass die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ enthält und vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt wird. In diesem Falle war das Fabrikat - insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung - auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Weiter heißt es: „Dies gilt nicht, wenn er im Angebotsschreiben erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet. Enthält das Angebot weder die Produktangabe noch die Erklärung, ist das Angebot unvollständig.“ Nach Nr. 3.2 des Formblattes 212EG waren für das Angebot die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses war zugelassen, allein verbindlich war das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis.

Teil der Verdingungsunterlagen war das Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD-Merkblatt).

Im Submissionstermin am 5.11.2009 lagen vierzehn Angebote vor. Das Angebot der Antragstellerin wies den zweitgünstigsten Angebotspreis aus.

Die Antragstellerin hatte in ihrem Angebot auf Seite 8 des Leistungsverzeichnisses der Verdingungsunterlagen (LV Container) zur OZ 01.01.0001 nicht an der dafür gesondert gekennzeichneten Stelle „vom Bieter einzutragen“ den Hersteller/Typ des von ihr angebotenen Containers eingetragen. Die Antragstellerin hat stattdessen diesen Typ in dem mit dem Angebot eingereichten ergänzenden firmenspezifischen Leistungsverzeichnis auf Seite 1 vermerkt.

Nach formeller Wertung der Angebote informierte der Auftraggeber die Antragstellerin gemäß § 101 a Abs. 1 GWB unter dem 6.11.2009 darüber, dass ihr Angebot ausgeschlossen werde, weil auf Seite 8 des Leistungsverzeichnisses eine Fabrikatsangabe fehle. Die Antragstellerin widersprach mit E-Mail vom 9.11.2009 der Begründung der Information: Sie sei Hersteller, nicht Händler und habe die fragliche Hersteller- und Typenbezeichnung eindeutig in der beigefügten eigenen Leistungsbeschreibung gemacht, auch wenn eine solche nicht zu den geforderten Unterlagen gehört habe. Dem entgegnete der Auftraggeber nach erneuter formaler Angebotsprüfung am 11.11.2009 unter Hinweis auf die Vergabeunterlagen, Formblatt 212EG (Bewerbungsbedingungen), Nr. 3.3, dass die geforderten Angaben an den vorgegebenen Stellen hätten gemacht werden müssen. Das gewährleiste die Vergleichbarkeit der Angebote. Die beigefügte eigene Leistungsbeschreibung sei auch deshalb schwer mit den Vergabeunterlagen zu vergleichen, da sie inhaltlich abweiche: Es fehlten einige Inhalte und teilweise würden eigene Annahmen und Randbedingungen als Kalkulationsgrundlage benannt, was eine zum Angebotsausschluss führende Änderung der Verdingungsunterlagen darstelle.

Mit Schreiben vom 13.11.2009 rügte die Antragstellerin, dass die fehlende Fabrikatsangabe kein Ausschlussgrund sei. In der eigenen ergänzenden Leistungsbeschreibung werde auf Seite 1 eindeutig der Beton-Fertigteil-Container Typ GA VR 300/480 von ihr, der anbietenden Herstellerfirma G…, genannt. Der Angebotsausschluss sei deshalb rückgängig zu machen. Dadurch, dass sie mit ihrem Angebot auch ihre eigene Leistungsbeschreibung vorgelegt habe, habe sie nicht die Verdingungsunterlagen geändert. Ihre Leistungsbeschreibung stehe zu den Verdingungsunterlagen nicht in einem Widerspruch, führe das Wesentliche auf und sei als selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses gemäß 212EG, Punkt 3.2 Abs. 2 auch zulässig. Ohne die ergänzenden Angaben zur Kalkulation hätte ein belastbares Angebot nicht abgegeben werden können. Insoweit sei also die Leistungsbeschreibung im Sinne von § 9 Nr. 1 und 3 VOB/A unvollständig; auch das werde gerügt.

Die Antragstellerin rügte ferner, dass die Leistungsbeschreibung der Verdingungsunterlagen nicht eindeutig und unvollständig sei, weil die Antragstellerin unter Berücksichtigung des für den vorgesehenen Verwendungszwecks üblichen und der von ihr kürzlich - teils über einen Drittanbieter - an den Auftraggeber gelieferten Container fest davon ausgegangen sei, dass diese Ausschreibung sich ausschließlich auf Beton-Container beziehe. Nach der Zurückweisung ihres Widerspruches und nach Recherchen im Internet über die aus der Submission bekannten Mitbieter auf den Preisrängen 1 und 3 habe sie jedoch festgestellt, dass es sich je um Anbieter von Containern aus Stahlblech handele. Container aus Stahlblech seien mit Containern aus Beton weder in technischer Hinsicht noch hinsichtlich der Preisgestaltung annähernd vergleichbar. Bei Zulassung verschiedener Materialien hätte die Leistungsbeschreibung zahlreichere weitere Angaben zu den wesentlichen technischen Eigenschaften der anzubietenden Container enthalten müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sein, sei nur ein Container aus Beton in Betracht gekommen. Wäre für sie, die Antragstellerin, erkennbar gewesen, dass auch Stahlcontainer in Betracht kämen, hätte sie ansonsten darauf hingewiesen, dass die Verdingungsunterlagen zu ergänzen seien bzw. geprüft, ob sie selbst Stahlcontainer anbiete.

Nachdem der Auftraggeber der Rüge nicht zeitnah abgeholfen hat, hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.11.2009 einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer gestellt. Zur Begründung hat sie ihr Rügevorbringen wiederholt und vertieft, insbesondere dazu, dass Container aus Stahlblech und Beton nicht vergleichbar seien. Die Verwendung bestimmter Begriffe sowie die den Verdingungsunterlagen beigefügten Zeichnungen hätten nur auf das Material Beton bei den ausgeschriebenen Containern schließen lassen. Die Zeichnungen seien quasi identisch mit denen, die die Antragstellerin auf eine Bitte im Jahr 2008 an das mit der Vorbereitung dieser Ausschreibung beauftragte Ingenieurbüro übersandt habe. Die auf Seite 8 des Leistungsverzeichnisses fehlende Fabrikationsangabe sei kein Ausschlussgrund, weil sich aus dem eindeutigen und vollständigen Angebotsinhalt sowohl durch Auslegung als auch durch die eigene ergänzende Leistungsbeschreibung ergebe, dass die Antragstellerin als Hersteller nur ein eigenes Fabrikat anbiete. Im Übrigen sei die fehlende Herstellerangabe keine wertungsrelevante Erklärung. § 100 Abs. 2 Buchstabe d GWB sei nicht anwendbar.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Auftraggeber zu verpflichten, die Ausschreibung aufzuheben,

hilfsweise,

a) den Auftraggeber zu verpflichten, Angebote von Containern aus anderem Material als Beton vom Ausschreibungsverfahren auszuschließen,

b) den Auftraggeber zu verpflichten, den Angebotsausschluss rückgängig zu machen und den Zuschlag nur unter Berücksichtigung ihres Angebots zu erteilen.

Der Auftraggeber hat beantragt,

den Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens kostenpflichtig abzulehnen.

Der Auftraggeber hat gemeint, dass das Kartellvergaberecht wegen § 100 Abs. 2 Buchstabe d GWB nicht anwendbar sei. Das gelte, obwohl die Leistung fehlerhaft im offenen Verfahren ausgeschrieben worden sei.

Die Antragstellerin sei außerdem mit der Rüge, die Verdingungsunterlagen verstießen gegen § 9 Nr. 1 VOB/A, präkludiert, da sie von diesem - vermeintlichen - Verstoß mit Übersendung der Verdingungsunterlagen erfahren habe und deshalb spätestens bei der Abgabe des Angebotes hätte rügen müssen. Tatsächlich würden in dem Leistungsverzeichnis an keiner Stelle Vorgaben zum Material gemacht, aus dem die Container zu bestehen hätten. Die geforderten Parameter seien Mindestanforderungen, die durch den Einsatz verschiedenster Materialien erfüllbar seien. Das werde im Rahmen der technischen Wertung geprüft.

Das Angebot sei auch zu Recht als unvollständig ausgeschlossen worden, weil es die Antragstellerin zu der OZ 01.01.0001 des Leistungsverzeichnisses unterlassen habe, Hersteller und Typ des angebotenen Containers anzugeben. Dazu sei sie jedoch gemäß Nr. 2 des Leistungsverzeichnisses und Nr. 3.3 des Formblattes 212EG verpflichtet gewesen. Die Angaben der Antragstellerin in der beigefügten eigenen Leistungsbeschreibung genügten nicht, weil diese Leistungsbeschreibung nicht unerheblich von der übersandten Leistungsbeschreibung abweiche. Sie könne deshalb aus formalen Gründen weder als Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A angesehen werden, noch könnten deren Angaben wegen der inhaltlichen Abweichungen ergänzend in die übersandte Leistungsbeschreibung übertragen werden.

Der Vorsitzende der Vergabekammer hat durch Verfügung vom 21.12.2009 die Entscheidungsfrist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 GWB bis zum 15.1.2010 verlängert.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag durch Beschluss vom 11.1.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei, soweit er zulässig sei, offensichtlich unbegründet. Die Bereichsausnahme des § 100 Abs. 2 Buchst. d GWB greife nicht. Soweit sich die Antragstellerin mit Rügeschreiben vom 13.11.2009 gegen den Ausschluss ihres Angebotes wegen Unvollständigkeit und Änderung der Verdingungsunterlagen wende, habe sie nicht unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB gerügt. Die Antragstellerin sei dagegen mit der Rüge in ihrem Schreiben vom 13.11.2009, die vom Auftraggeber mit den Verdingungsunterlagen versandte Leistungsbeschreibung sei nicht eindeutig und unvollständig, gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB präkludiert. Den nach ihrer Auffassung vorliegenden Verstoß gegen § 9 Nr. 1 VOB/A hätte die Antragstellerin spätestens mit Abgabe des Angebots rügen müssen.

Der Nachprüfungsantrag sei offensichtlich unbegründet. Das Angebot der Antragstellerin sei zwingend wegen Unvollständigkeit gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen, weil die Leistungsbeschreibung der Verdingungsunterlagen auf der vom Auftraggeber bezeichneten Seite 8 zur OZ 01.01.0001 nicht vollständig ausgefüllt sei. Die Antragstellerin habe die geforderte Hersteller- und Typenangabe des angebotenen Containers trotz des Klammerzusatzes „vom Bieter einzutragen“ nicht an der dafür vorgesehenen Stelle eingetragen. Damit sei das Angebot unvollständig im Sinne der hierzu gemäß Formblatt 212EG (Nr. 3.4, letzter Satz) den Bietern vom Auftraggeber gegebenen Definition. Die Antragstellerin könne sich nicht (mit Erfolg) auf Nr. 3.2 des Formblattes 212EG berufen, nach der eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses zugelassen gewesen sei. Die von der Antragstellerin eingereichte ergänzende Leistungsbeschreibung weise nicht wie von § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A gefordert die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift auf. Mit der ergänzenden firmenspezifischen Leistungsbeschreibung der Antragstellerin weiche deren Angebot zudem in mehreren Punkten von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses der Verdingungsunterlagen inhaltlich ab. Auch deshalb sei das Angebot der Antragstellerin zwingend auszuschließen gewesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

Die Antragstellerin meint, zu Unrecht habe die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die Verdingungsunterlagen verstießen gegen das Gebot der Eindeutigkeit und Vollständigkeit im Sinne von § 9 Nr. 1 VOB/A. Sie, die Antragstellerin, habe insoweit nicht gegen ihre Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 GWB verstoßen. Die Unvollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen sei für einen objektiven Adressaten nicht erkennbar gewesen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen in Begründung des Nachprüfungsauftrages.

Ihr Angebot sei auch nicht wegen Unvollständigkeit auszuschließen gewesen. Die Auslegung ihres Angebotes ergebe zweifelsfrei, dass die Antragstellerin ihre eigenen Container angeboten habe. Dass sie ihr eigenes Fabrikat G… nicht auch förmlich eingetragen habe, sei unschädlich. Es sei abwegig anzunehmen, dass sie Container eines anderen Fabrikates habe anbieten wollen. Ob die ergänzende Leistungsbeschreibung in anderen Aspekten von dem Angebot abweiche oder zulässig gewesen sei, spiele keine Rolle. Bei der fehlenden Herstellerangabe handele es sich nicht um eine wertungsrelevante Erklärung. Auch aus diesem Grunde sei das Fehlen der Herstellerangabe unschädlich.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Entscheidung der Vergabekammer vom 11. Januar 2010, Az. VK 48/09, aufzuheben,

2. die Vergabestelle zu verpflichten, die Ausschreibung aufzuheben;

hilfsweise,

die Vergabestelle zu verpflichten, ihr Angebot zu werten und ihr als Mindestbietende den Zuschlag zu erteilen,

hilfsweise hierzu,

die Vergabestelle zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden.

Der Auftraggeber beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Auftraggeber ist unverändert der Auffassung, für das streitgegenständliche Vergabeverfahren greife die Bereichsausnahme des § 100 Abs. 2 d GWB. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die gemäß §§ 116, 117 GWB zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen.

1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unzulässig, soweit sie damit einen Verstoß gegen das Gebot der Eindeutigkeit und Vollständigkeit im Sinne von § 9 Nr. 1 VOB/A geltend macht. Die Antragstellerin hat den von ihr geltend gemachten Verstoß nicht rechtzeitig gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB gerügt, so dass sie damit präkludiert ist. Der Senat geht dabei mit der Vergabekammer davon aus, dass der geltend gemachte Verstoß für die Antragstellerin erkennbar war.

Die Leistungsbeschreibung enthält nirgends eine Vorgabe dazu, aus welchem Material die Container zu bestehen haben. Damit können die Container grundsätzlich aus jedem Material gefertigt werden, soweit sie die übrigen (Mindest)Vorgaben der Ausschreibung erfüllen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, aus den Ausschreibungsunterlagen ergebe sich dagegen eindeutig, dass die Container ausschließlich aus Beton gefertigt sein sollten, ist dies lediglich ein Schluss der Antragstellerin aus anderen, sich nicht auf das Material der Container beziehenden Vorgaben. Dass bestimmte Vorgaben wie zum Beispiel Wandstärken technisch auch mit anderem Material als Beton zu erfüllen sind, hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, wenn sie dies auch für - technisch und/oder wirtschaftlich - unsinnig gehalten hat.

Selbst wenn man sich auf den Standpunkt der Antragstellerin stellt, muss der Nachprüfungsantrag erfolglos bleiben. Nach deren Auffassung war aus den anderweitigen technischen, sich nicht auf das Material beziehenden Vorgaben die Materialvorgabe „Beton“ zu schlussfolgern. Dieser Umstand konnte dann aus Sicht der Antragstellerin allenfalls die Ausschreibungsunterlagen widersprüchlich machen. Eindeutig konnte die sich lediglich aus technischen Vorgaben - indirekt - ergebende Materialvorgabe für die Antragstellerin schon deshalb nicht sein, weil der Auftraggeber keine entsprechende ausdrückliche Materialvorgabe im Leistungsverzeichnis gemacht hat.

Weitere Angaben zu technischen Eigenschaften bei Zulassung verschiedener Materialien mögen im Übrigen zweckmäßig gewesen sein, ändern jedoch nichts daran, dass die ausgeschriebenen Container anhand der in den Ausschreibungsunterlagen niedergelegten Mindestbedingungen vergleichbar sind. Es ist ausschließlich Sache des Auftraggebers, die Mindestbedingungen der zu beschaffenden Leistung sowie die Auswahlkriterien festzulegen. Ebenso ist nur er dafür verantwortlich, wenn er auf Grund zu großzügiger Mindestbedingungen und/oder Auswahlkriterien nicht den Zuschlag auf das - nach Auffassung der Antragstellerin - „beste“ oder „wirtschaftlichste“ Angebot erteilen kann. Entscheidend dafür, welches als das „beste“ oder „wirtschaftlichste“ Angebot ermittelt wird, ist der Maßstab, nach dem dieses Angebot ermittelt wird. Den Maßstab bestimmt aber der Auftraggeber. Deshalb spielt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine Rolle, ob Betoncontainer für den von der Ausschreibung erfassten Verwendungszweck nach Auffassung der Antragstellerin wesentlich besser geeignet sind als Metallcontainer oder nicht.

Der Senat hält auch den Hinweis der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Verwendung vermeintlich nur im Betonbau gebräuchlicher Begriffe in den Ausschreibungsunterlagen für nicht überzeugend. Der Begriff „Fertigteilcontainer“ ist hinsichtlich des Materials neutral. Die im Leistungsverzeichnis erwähnte Sohlplatte ist zwar ein Plattenfundament, das auf das Material Beton hindeuten könnte. Zum einen kann jedoch darauf auch ein Metallcontainer aufgestellt werden. Sollten sich zum anderen aus der Verwendung dieser Begriffe zwingende technische Vorgaben ergeben, die Metallcontainer beinhaltende Angebote nicht erfüllen können, werden diese Angebote deshalb im Rahmen der noch vorzunehmenden technischen Wertung auszuscheiden sein.

Dass die Antragstellerin nach ihrer Darstellung gemäß der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsplanung bereits zuvor vier Fertigteil-Stationen ausschließlich aus Beton geliefert hat, schließt ebenfalls nicht aus, dass bei der streitgegenständlichen Ausschreibung mangels Materialvorgabe auch Metallcontainer angeboten werden dürfen.

Der Umstand, dass nach Darstellung der Antragstellerin der Text „Innenraum - Wände und Decke - erhalten einen zweimaligen Anstrich mit einer waschfesten weißen Binderfarbe.“ seit vielen Jahren Bestandteil der Leistungsbeschreibung der Antragstellerin ist und von dieser geprägt wurde; ebenso, dass der Text der MASTBAU Gä… GmbH im Zuge der Vorbereitung der Ausschreibung zur Verfügung gestellt worden ist, schließt ebenfalls nicht aus, dass mangels (zwingender) Materialvorgabe im Leistungsverzeichnis des streitgegenständlichen Auftrages die Container sowohl aus Beton, als auch aus Metall bestehen dürfen. Es ist im Übrigen Binderfarbe oder Dispersionsfarbe erhältlich, die - mit entsprechender Grundierung - auch auf Metall(wände) aufgebracht werden kann. Die Erdungsfestpunkte können nach dem Text des Leistungsverzeichnisses nicht nur an die Armierung, sondern („bzw.“, d.h. statt dessen) auch an die Rahmenkonstruktion angeschlossen werden. Dass Container aus Metall über keine Rahmenkonstruktion verfügen würden, hat die Antragstellerin weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Schließlich gilt auch hier, dass Angebote von Metallcontainern dann auszuscheiden sind, wenn die von angebotenen Containern die technischen Vorgaben nicht erfüllen.

Dass die ausgeschriebenen Container nach Darstellung der Antragstellerin üblicherweise aus Beton gefertigt werden, die Antragstellerin ausschließlich Beton-Fertigteil-Container für den Digitalfunk und den Bereich Telekommunikation allgemein fertigt und sie jüngst über einen Drittanbieter und direkt an den Auftraggeber solche Container geliefert hat, ändert ebenfalls nichts daran, dass das Material Beton im Leistungsverzeichnis der streitgegenständlichen Ausschreibung nicht zwingend vorgegeben worden ist.

Inwieweit Details in den Zeichnungen wie Wannenflachdach, Türlaibungen, Wand-, Sohl- und Deckenstärken „unmissverständlich“ und vor allen Dingen ausschließlich einem Beton-Fertigteil-Container zuzuordnen sind, ist für den Senat nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht erläutert. Selbst wenn dem so wäre, begründete dies anhand der fehlenden Materialvorgabe allenfalls eine für einen sachkundigen Bieter wie die Antragstellerin erkennbare Unklarheit, die durch eine entsprechende Nachfrage hätte geklärt werden können und müssen.

Das möglicherweise ebenfalls fehlerhafte Verständnis eines anderen Unternehmens wegen identischer Formulierungen des Leistungsverzeichnisses bei einer anderen Ausschreibung begründet ebenfalls nicht, dass die streitgegenständliche Ausschreibung nur auf Beton-Container abgezielt habe.

2. Der Senat hält auch die fehlende Fabrikationsangabe der Antragstellerin an der vorgesehenen Stelle im Leistungsverzeichnis für einen zum Ausschluss deren Angebotes berechtigenden Grund.

Auch wenn die Antragstellerin selbst Hersteller von Beton-Containern ist, ist es nicht zwingend, dass sie die von ihr produzierten Container anbietet. Sie kann im Einzelfall auch Container einkaufen, selbst wenn sie dies noch nie getan haben sollte. Dass dies nicht ausgeschlossen ist, belegen die Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass sie im Falle der Kenntnis der Zulässigkeit auch anderer Materialien aus Beton die Möglichkeit geprüft hätte, Container aus Stahlblech selbst herzustellen bzw. über einen Lieferanten zu beziehen. Auch die Angaben in der „ergänzenden Leistungsbeschreibung“ können nicht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden. Der Auftraggeber hat diese von der Antragstellerin erstellte Leistungsbeschreibung zu Recht nicht berücksichtigt, weil sie nicht den Anforderungen eines zulässigen Kurzverzeichnisses gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A entspricht. Abgesehen davon sind in der selbst erstellten Leistungsbeschreibung unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthalten, die ebenfalls zwingend zum Ausschluss des Angebots der Antragstellerin führen müssten. So weichen zum Beispiel auf Seite 1 des firmenspezifischen Leistungsverzeichnisses die Außenabmessungen des angebotenen Containers von den in OZ 01.01.0001 genannten Richtwerten des LV Containers ab. Auf Seite 6 wird auf eine unbezifferte Preisanpassung für den Fall verwiesen, dass die der Kalkulation zugrunde gelegten Bedingungen nicht zutreffen und die Kosten für einen Kraneinsatz höher liegen sollten. Auf Seite 8 behält sich die Antragstellerin eine Preisanpassung im Falle wesentlicher Preisänderungen für Kupfer und Stahl bis zur Auftragsvergabe vor. Die Antragstellerin kann jedoch nicht mit Erfolg verlangen, dass zu ihren Gunsten nur eine bestimmte Angabe im unzulässigen Kurzverzeichnis berücksichtigt wird, der Rest des Kurzverzeichnisses dagegen, der zwingend zum Ausschluss ihres Angebotes führen müsste, dagegen nicht.

Die geforderten Hersteller- und Typangaben sind auch wertungsrelevant. Erst durch diese Angaben wird die Vergleichbarkeit der Angebote hergestellt. Der Auftraggeber wird erst dadurch in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob der Bieter mit den angebotenen Produkten die abstrakt aufgestellten Leistungsanforderungen wird erfüllen können.

3. Mit der sofortigen Beschwerde insgesamt musste auch der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde aus den Gründen dieses Beschlusses ohne Erfolg bleiben. Gleiches gilt für den Antrag der Antragstellerin, die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für notwendig zu erklären, weil der unterliegenden Antragstellerin kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Auftraggeber zusteht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB.