Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.08.2010 – 10 UF 110/10

2. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe§

I.

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Beteiligte zu 1., den dauerhaften Aufenthalt des Kindes „K“ in seinem Haushalt anzuordnen. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss von heute in 10 UF 109/10 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Zurückweisung seines Begehrens ist zulässig. Da auch die sozial-familiäre Beziehung von Pflegeeltern zum Kind nach Art. 6 GG geschützt wird (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Weidemann, 2. Aufl., § 2, Rz. 246; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 59 FamFG, Rz. 5 a; Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1632, Rz. 17; s. a. noch zum alten Recht MünchKomm/ Huber, BGB, 5. Aufl. (2008), § 1632, Rz. 61), ist insbesondere auch die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1. nach § 59 Abs. 1 FamFG zu bejahen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die begehrte Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB kann nicht erlassen werden.

Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist, dass das Kindeswohl durch die Wegnahme aus dem Haushalt des Vaters, der – befristet bis 31.3.2010 – zum Pfleger bestellt worden war, gefährdet wäre. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob das Kind bereits aus der Pflegestelle herausgenommen wurde (vgl. FamVerf/Schael, § 2, Rz. 151; Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1632, Rz. 10). Eine Kindeswohlgefährdung, die derjenigen nach § 1666 BGB entspricht und nur dann gegeben ist, wenn nicht unerhebliche körperliche oder seelische Schäden zu befürchten sind (vgl. FamVerf/Schael, a.a.O.; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1632, Rz. 13), ist aber zu verneinen. Denn dem Kind geht es im Haushalt der Mutter, wie im Beschluss von heute im Verfahren 10 UF 109/10 ausgeführt und auf den auch insoweit Bezug genommen wird, gut.

Ungeachtet der Frage der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die vom Vater begehrte Feststellung, dass sein Elternrecht durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts verletzt worden sei, kann die begehrte dahingehende Feststellung nicht erfolgen. Denn die Zurückweisung seines Begehrens ist, wie dargestellt, zu Recht erfolgt ist.

Die vom Beteiligten zu 1. ebenfalls hilfsweise begehrten einstweiligen Anordnungen sind nicht zu erlassen, weil eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist, sodass für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.