Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.09.2010 – 5 W (Lw) 11/08

5. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen – Landwirtschaftsgericht – vom 29. September 2008 – (5 Lw 11/99) teilweise, unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin und der Anträge der Antragstellerin im Übrigen, abgeändert:

Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass die  Antragsgegnerin bei der Verteilung des Vermögens unter ihre Mitglieder die Antragstellerin als Erbin bzw. Erbeserbin von Abfindungsansprüchen des O… und W… S… mit einem Gesamtwert von 64.387,73 DM zu berücksichtigen hat.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin ist Erbin des am 1. Juli 1922 geborenen und am 4. Mai 2007 verstorbenen ursprünglichen Antragstellers W… S…. W… S… war Erbe seiner am 6. September 1889 geborenen und am 14. Oktober 1979 verstorbenen Mutter E… S…, die ihrerseits zusammen mit W… S… Erbin des am 1. August 1965 verstorbenen O… S… war.

Gegenstand des Verfahrens sind Abfindungsansprüche aus der LPG-Mitgliedschaft der Erblasser.

O… S… war seit dem 26. Januar 1953 Gründungsmitglied der LPG Typ III „Z…“ B…. Er brachte in diese sein Bodenreformland, bestehend aus 16,07 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche ein und leistete einen Inventarbeitrag von 8.035,00 DM.

1960 ging die LPG Typ III „Z…“ B… über zur LPG Typ III „F…“ in G…. Am 13. Januar 1960 wurde die Groß-LPG „F…“ in G… gegründet. Daraufhin wurde die LPG Typ III „Z…“ B… im Register gelöscht und eine LPG Typ I „Z…“ B… gegründet, die am 24. Mai 1960 in das LPG-Register eingetragen wurde. Im Zuge der Dezentralisierung gingen aus der Groß-LPG „F…“ G… mit Wirkung zum 31. Dezember 1963 die LPG´en „F…“ G…, „M…“ M… und „8….“ B… hervor. Die LPG „8…“ B… wurde am 20. Januar 1964 auf dem Blatt der früheren LPG Typ III „Z…“ eingetragen. In ihr setzte O… S… seine Mitgliedschaft fort. Sie schloss sich 1973 der LPG Typ I „Z…“ an, woraufhin letztere im LPG Register gelöscht wurde.

1986 wurde das Liegenschaftsbuch zur Bodenreformstelle des O… S… geschlossen, die Bodenreformstelle sodann im Grundbuch als Volkseigentum geführt und die Rechtsträgerschaft der LPG (P) N… übertragen.

W… S… war ausweislich des Registerauszugs der LPG „Z…“ Typ I und des Gründungsversammlungsprotokolls vom 14. März 1960 seit 1960 Mitglied der LPG Typ I „Z…“ B…, die sich zum 1. April 1973 an die LPG Typ III „8…“ B… anschloss. Zu diesem Vorgang existieren unterschiedliche hand- und maschinenschriftliche Protokolle sowohl über die Übernahme von Grundmitteln von der LPG „Z…“ Typ I als auch über die Übernahme des Inventarbeitrags von W… S….

1985 wurde W… S… der zusätzliche Inventarbeitrag in Höhe von 9.590 M/DDR zurückgezahlt.

Mit ihrem Stufenantrag, nunmehr in der dritten Stufe, verlangt die Antragstellerin als Erbin des W… S… von der Antragsgegnerin, die sich gemäß Liquidationsbeschluss vom 24. April 1991 seit dem 30. Juni 1991 in Liquidation befindet und aus der W… S… zuvor nicht ausgeschieden ist, Auszahlung der Ansprüche des W… S… aus § 44 Abs. 1 Nr. LwAnpG 1 sowie der Beteiligungen seiner Eltern O… und E… S….

Die Antragstellerin hat behauptet, E… S… sei seinerzeit zusammen mit ihrem Ehemann O… S… als Gründungsmitglied in die LPG Typ III „Z…“ B… eingetreten. Nach dem Tod von O… S… habe E… S… den Inventarbeitrag des O… S… aus dem Bodenreformland übernommen.

W… S… habe laut Inventarprotokoll vom 2. Januar 1975 beim Anschluss seiner LPG Typ I Z… an die LPG „8…“ B… einen Inventarbeitrag von 15.505,32 M/DDR eingebracht. Darüber hinaus habe die LPG Typ III gemäß handschriftlich ausgefülltem Übergabeprotokoll „Grundmittel“ vom 2. Januar 1975 39.261,40 M/DDR entsprechend 1.043,35 M/DDR/ha übernommen. W… S… sei davon ein Anteil zuzuordnen, der dem von ihm eingebrachten Boden von 9,42 ha entspreche, so dass sein Anteil am kollektiven Fond 9.828,36 M/DDR betragen habe.

Der Anspruch des W… S… auf Inventarverzinsung belaufe sich auf 12.540,17 DM. Die Bodenutzungsvergütung betrage 11.812,68 DM.

Ansprüche nach O… bzw. E… S… ergäben für den Inventarbeitrag 8.035,00 DM, aus Inventarverzinsung 6.628,88 DM und aus Bodennutzung 25.852,61 DM.

Auf den Gesamtbetrag von 90.203,02 DM will sich die Antragstellerin Zahlungen der Antragsgegnerin im Jahr 1999 in Höhe von 40.000 DM und zu einem späteren Zeitpunkt gezahlte 2.054,12 € anrechnen lassen.

Die Antragsgegnerin hat eingewandt, das Bodenreformland des O… S… sei bereits 1965 in den staatlichen Bodenfond zurückgefallen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin bestritten, dass die Werte, wie sie in den von der Antragstellerin vorgelegten Inventarprotokollen für W… S… verzeichnet seien, zuträfen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs des W… S… lediglich die Buchwerte zu berücksichtigen seien und nicht die in den Protokollen ausgewiesenen Schätzwerte. Ferner hat die Antragsgegnerin bestritten, dass E… S… Mitglied einer ihrer Rechtsvorgänger-LPG´en gewesen sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, an die Antragstellerin 23.614,28 € zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. Februar 2004 zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Zahlung in dieser Höhe zu.

W… S… habe die Rechte des ursprünglichen Inventareinbringers O… S… in die LPG „8…“ übernommen. Das von O… S… eingebrachte Bodenreformland sei nach dessen Tod nicht in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt sondern im Wege des Besitzwechsels auf E… S… übertragen worden, die gemäß dem vorgelegten SV-Ausweis Mitglied der LPG „8…“ B…, aus der die Antragsgegnerin hervorgegangen sei.

Da W… S… zum 1. Januar 1975 Mitglied der LPG „8…“ B… geworden sei, sei nach § 24 Abs. 2 LPG G 1985 der von E… S… eingebrachte Boden von 16,07 ha und 35 Bodenpunkten als von W… S… eingebracht anzusehen. Dass die LPG Typ III Inventar im Wert von 39.261,40 DM übernommen habe, beweise das Übergabeprotokoll für Grundmittel der LPG Typ I vom 2. Januar 1975, für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit eine nicht widerlegte Vermutung spreche. Davon entfielen entsprechend der übergebenen Fläche mit 37,63 ha LN und ausgehend von einem Wert pro ha von 1.043,35 DM auf W… S… für 9,42 ha ein Anteil von 9.828,36 DM.

Gegen den Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

Sie wendet ein, dass W… S… außer dem bereits zurückgezahlten zusätzlichen Inventarbeitrag lediglich einen Pflichtinventarbeitrag von 4.710,00 M/DDR geleistet habe. W… S… sei nicht Allein- sondern mit seinen beiden Brüdern Miterbe der E… S… gewesen. E… S… sei, auch wenn sie dies gegenüber den Behörden vorgegeben habe, nie Mitglied der LPG Typ III und damit der Antragsgegnerin gewesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss das Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 19.9.2008 abzuändern und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Antragsgegnerin bei der Vermögensverteilung unter ihre Mitglieder für den verstorbenen W… S… eine Beteiligung an der LPG mit einem Wert von 119.540,57 DM und einer Beteiligungsquote von 16,7281 % zu berücksichtigen habe.

Die Antragstellerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Die Antragstellerin meint, sie könne Zahlung der Abfindungsbeträge verlangen, da die Antragsgegnerin selbst in einem auf Abberufung ihrer Liquidatoren eingeleiteten Verfahren behauptet habe, dass die Verwertung ihres Vermögens bis auf ein Grundstück abgeschlossen sei, die Verbindlichkeiten bedient bzw. gesichert seien und Vermögen bereits an die Mitglieder ausgezahlt worden sei. Die Antragsgegnerin habe auch nie bestritten, dass Auszahlungsreife bestehe.

Die Abfindungsansprüche des W… S… aus eigenem Recht und dem seiner Eltern berechnet die Antragstellerin nunmehr auf 119.540,57 DM. Dem entspreche eine Beteiligungsquote von 16,7281 %. Die im Zuge der Spaltung der Groß-LPG F… G… entstandene LPG Typ III „8…“ B… habe die Flächen der Mitglieder der früheren LPG Typ III „Z…“ und damit auch das von O… S… eingebrachte Bodenreformland fortgeführt. Die Mitgliedschaft der E… S… in der LPG Typ III „8…“ werde dadurch bewiesen, dass sie im Antrag auf Fortführung des Wirtschaftskatasters vom 4. April 1966 verzeichnet sei. Zudem sei sie in einem weiteren Antrag auf Fortführung des Wirtschaftskatasters vom 9. Januar 1969 als ehemaliger Betrieb und LPG Mitglied aufgeführt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 22 Abs. 1 LwVG, 9 LwVG, § 22 Abs. 1 FGG).

2. In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als der Hauptantrag auf Auszahlung des restlichen Inventarbeitrags, der Verzinsung der Bodennutzung und Inventarverzinsung, der sich aus § 1922 BGB i.V.m. § 44 Abs. 1 Ziff. 1, 2, § 42 LwAnpG herleitet, unbegründet ist.

Der Hilfsantrag ist teilweise zurückzuweisen, weil eine geringere als die beantragte Beteiligungsquote festzustellen ist.

a. Die Antragstellerin kann derzeit nicht Zahlung verlangen, da sich die Antragsgegnerin in Liquidation befindet.

Gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG hat der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin in Liquidation befindet, zwar auf den Anspruch an sich keinen Einfluss. Denn auch in diesem Fall erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44 LwAnpG.

Allerdings besteht das Ziel der Liquidation darin, das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Genossenschaft an die Mitglieder aufzuteilen. Deshalb erfolgt im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG die Vermögensaufteilung zwar nach dem Maßstab des § 44 Abs. 1 LwAnpG, nicht jedoch nach der Liquidationseröffnungsbilanz (§§ 89, 33 Abs. 1 GenG), die der Liquidator sofort bei Beginn der Liquidation aufzustellen hat (vgl. OLG Jena, Agrarecht 2000, 345, 346), sondern nach dem Eigenkapital, das nach Tilgung oder Deckung der Schulden übrig bleibt. Grundsätzlich haben deswegen vor Abschluss die Liquidationsverfahrens LPG-Mitglieder, denen ein Anteil am Liquidationserlös ihrer LPG zusteht (§ 42 Abs. 1 LwAnpG) nur einen Anspruch darauf, dass ihnen ihr Anteil von ihrer LPG auf der Grundlage der Liquidationseröffnungsbilanz berechnet und die Berechnung mitgeteilt wird (BGH ZIP 1998, 1126, 1127). Die Vermögensaufteilung der LPG i. L. und damit die Befriedigung der Mitglieder hat hingegen nach § 90 GenG zu erfolgen. Danach kann eine Auszahlung nicht schon dann verlangt werden, wenn die auf 6 Monate verkürzte Mindestfrist (§ 42 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG) seit der Gläubigeraufforderung (§ 82 Abs. 2 GenG) verstrichen ist. § 90 Abs. 1 GenG verlangt als weitere Auszahlungsvoraussetzung, dass alle Schulden getilgt oder gedeckt sind. Dies gilt kraft ausdrücklicher Verweisung in § 42 LwAnpG auch für die Liquidation einer LPG (BGH a. a. O.). Denn das Ziel der Liquidation besteht darin, erst nach Tilgung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen der Genossenschaft an die Mitglieder aufzuteilen. § 90 GenG schließt in jedem Fall eine Vermögensverteilung vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger aus.

Eine vorherige Auszahlung kommt nicht etwa deswegen in Betracht, weil wegen des hohen Eigenkapitals der Antragsgegnerin alle Anspruchsberechtigten mit ihren Ansprüchen in voller Höhe bedient werden könnten. Dieser Umstand allein rechtfertigt keine Auszahlungsreife. Einerseits hat eine Personifizierung des LPG-Vermögens bisher nicht stattgefunden, andererseits ist es unstreitig, dass LPG-Vermögen bereits in erheblichen Beträgen auch an landlose Mitglieder ausgezahlt worden ist. Dann ist es aber nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin nicht alleinige Gläubigerin von Forderungen nach § 44 LwAnpG ist und weitere Mitglieder existieren, deren Ansprüche ebenfalls nicht bzw. nicht in der ihnen zustehenden Höhe befriedigt wurden, während im übrigen u.U. Rückforderungsansprüche gegen landlose Mitglieder bestehen. Es haben deswegen nicht nur die Gläubigerschulden sondern auch die Beteiligungen der weiteren Mitglieder Einfluss auf die Höhe des verteilbaren Eigenkapitals, so dass derzeit verbindlich nicht festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG, wie sie hier geltend gemacht werden, befriedigt werden können. Denn diese hängen – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – von dem zur Verfügung stehenden Eigenkapital ab. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Verweisung des § 42 LwAnpG auf die Berechnung nach § 44 LwAnpG, die nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Verteilung des nach der Tilgung aller Schulden verbleibenden Eigenkapitals entsprechend angewendet werden soll. Steht dieser Berechnungsfaktor aber noch nicht fest, kann kein bestimmter Zahlungsanspruch des Mitglieds errechnet werden.

Hiernach kann die Antragstellerin lediglich Feststellung begehren, dass sie mit einer bestimmten Beteiligungsquote am Liquidationserlös zu beteiligen sei. Insoweit ist ihr Feststellungsbegehren teilweise begründet.

Die ererbten Ansprüche der Antragstellerin stellen sich wie folgt dar:

b. Die Ansprüche der Antragstellerin nach W… S… errechnen sich wie folgt:

aa) Wert des Inventarbeitrags gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG:

W… S… war Gründungsmitglied der LPG Typ I „Z…“ B…. Bei deren Anschluss an die LPG „8…“ Typ III B… zum 1. Juli 1973 brachte W… S… eine Bodenfläche mit einer Größe von 9,42 ha ein.

Gemäß handschriftlichem Übernahmeprotokoll für Inventarbeiträge vom 31. Dezember 1974 (Bl. 259 d. A.) welches mit dem maschinenschriftlich abgesetztem Übernahmeprotokoll für Inventarbeiträge vom 2. Januar 1975 (Bl. 296 d. A.) übereinstimmt und von W… S…, der Schätzungskommission VEB T… und der Übernahmekommission des übernehmenden Betriebs unterzeichnet ist, war auf die Bodenfläche von 9,42 ha laut Statut ein Betrag von 500 M/DDR/ha sowie ein Fondsausgleich von 1.146,00 M/DDR in die LPG Typ III einzubringen,

dies entspricht einem Betrag von (9,42 ha x1.646)    15.505,32 M/DDR.

In dem genannten Protokoll ist ferner ein zusätzlicher Inventarbeitrag mit  13.194,68 M/DDR festgehalten.

In dem Protokoll ist der Wert des eingebrachten Viehs auf 17.400 M/DDR geschätzt, der Wert für einen Koppelbrunnen mit Umzäunung mit 1.500 M/DDR angegeben, der Anteil Technik der LPG Typ I mit 4.550 M/DDR und der Anteil Grundmittel Konto 121504 mit 5.250 M. Der Gesamtwert ist mit 28.700 M/DDR ausgewiesen, wovon 13.194,68 M/DDR auf zusätzlichen Inventarbeitrag entfallen.

Der Senat sieht dieses Protokoll als ausschlaggebend für den von W… S… ererbten Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung des Inventarbeitrags nebst gleichstehenden Leistungen an.

Es existiert zwar ein weiteres, nicht von der Schätzungskommission aber von W… S… und zwei Mitgliedern der Übernahmekommission unterzeichnetes Übernahmeprotokoll ohne Datum. Darin ist der einzubringende Inventarbeitrag gemäß Statut mit 500 M/DDR x 9,42 ha = 4.710 M berücksichtigt, während weder ein Fondsausgleich berechnet noch ein Anteil am Grund- und Produktionsmittelfonds gutgeschrieben ist. Die in diesem Übernahmeprotokoll für die Sachwerte ausgewiesenen Schätzwerte der privaten Viehwirtschaft des W… S… entsprechen zwar denen des Protokolls vom 31. Dezember 1974. Jeweils daneben sind aber „Anrechnungswerte“ verzeichnet, die im Ergebnis einen Wert für eingebrachtes Vieh von nur 13.800 M/DDR ausweisen und den Koppelzaun mit 1.500 M/DDR bewerten, so dass hiernach der Gesamtwert der Sachleistungen nur einem Betrag von 15.300 M/DDR entspricht, aufgeteilt in den Inventarbeitrag von 4.710 M/DDR und zusätzlichen Inventarbeitrag von 10.590 M/DDR. Diese Werte spiegeln sich auch in der Inventurliste für Inventarbeiträge der Antragsgegnerin betr. die Übernahme zum 1. Januar 1964 wieder.

Dieses Protokoll kann bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs für von W… S… geleistetes Inventar jedoch nicht berücksichtigt werden.

Die Antragsgegnerin trägt schon nicht nachvollziehbar vor, wie es zu der Änderung der Bewertung gekommen ist, insbesondere, ob hierzu ein Vollversammlungsbeschluss (vgl. MSt III Ziff. 13) gefasst wurde. Sie behauptet lediglich, dass die Grundmittel zwar bewertet, ihr jedoch nicht übertragen worden seien, weil sie als LPG (T) für die Produktionsmittel keine Verwendung gehabt habe und die Werte für übernommenes Vieh zu hoch geschätzt worden seien.

Dem ist aber entgegen zu halten, dass das von der Übernahmekommission, von der übergebenden LPG Typ I und von dem Buchhalter sowie dem LPG-Vorsitzenden der übernehmenden LPG unterzeichnete Übernahmeprotokoll für Grundmittel der LPG Typ I vom 31. Dezember 1974 die Grundmittel, die bei den übergebenden Betrieben anzurechnen sind, für die beteiligten LPG´en verbindlich (Lange NJ 1966, 116, 117) festlegen und eine spätere Umbewertung des eingebrachten Inventars unzulässig ist (Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965 S. 76, 77). Die von der Kommission und der übergebenden LPG ausgefertigten und unterzeichneten Übergabeprotokolle tragen den Charakter einer Urkunde, die beweist, dass ein bestimmtes Inventar mit einem bestimmten Wert von der LPG Typ I übereignet wurde. Eine spätere Abänderung des Übergabeprotokolls (Streichung eines Gegenstands oder Herabsetzung seines Wertes) ist unzulässig und rechtlich bedeutungslos (Arlt, a.a.O.; BGH VIZ 1994, 263). Zudem waren die unteilbaren Grundmittefonds, zu denen die Geldmittel und die Technik gehören, bei Auflösung einer kleineren LPG durch Übertritt ihrer Mitglieder in eine andere anteilsmäßig an jene zu übertragen, in welche die Mitglieder übertreten. Eine Aufteilung der Fonds unter die Mitglieder war verboten, weil dies dem Rechtsgrundsatz der Unteilbarkeit der Fonds widersprochen hätte (Arlt, a.a.O. S. 411).

Demnach beträgt der Inventarbeitrag einschließlich Fondsausgleich (9.800,00 M) und zusätzlichem Inventarbeitrag (13.144,68) 28.700,00 M/DDR.

Auf den zusätzlichen Inventarbeitrag hat die Antragsgegnerin in den Jahren1981-86 10.590,00 M/DDR

zurückgezahlt.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der anteilige ungeteilte Fond der LPG Typ I mit 9.828,36 M/DDR nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Denn der auf W… S… entfallende Anteil am ungeteilten Fonds der LPG Typ I ist ihm unter lfd. Nrn. 9 und 10 des Übernahmeprotokolls vom 31. Dezember 1974 gutgeschrieben worden und daher Bestandteil des anzurechnenden Inventarbeitrags.

Für Feldinventar ist kein Ersatz zu leisten, weil W… S… die Felder bestellt zurückerhalten hat.

bb) Die Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung für 16,5 Jahre beträgt

11.812,68 DM.

cc) Hinzu kommt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 LwAnpG die Inventarverzinsung (27.938,36 x 3 % x 16,5=)

13.829,49 DM.

dd) Der Anspruch aus Wertschöpfung Arbeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LwAnpG ist in Höhe von 17 x 463,53 (442) =

7.880,00 DM ausgeglichen.

Danach beträgt die Gesamtforderung des W… S…

51.632,17 DM.

c. aa) Aus der Mitgliedschaft des O… S… steht der Antragstellerin als Erbin des W… S… gem. § 1922, § 44 Abs. 1 LwAnpG der von O… S… geleistete Inventarbeitrag von

8.035,00 DM zu.

Hierauf hat die Antragsgegnerin gezahlt

4.017,50 DM,

was jedoch rechnerisch bei der Bestimmung des Wertes des Anteils unberücksichtigt bleibt.

bb) Darüber steht der Antragstellerin gem. § 1922 BGB i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 LwAnpG ein Anspruch auf Verzinsung des Inventarbeitrags in Höhe von

4.720,56 DM (= 8.035 x3 % x 20) zu.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 LwAnpG ist die Mitgliedszeit des vor dem 16. März 1990 verstorbenen Erblassers mit der des Mitgliedserben zusammenzurechnen. Dies entspricht einer Zeit von 20 Jahren. Denn es können nur die Mitgliedszeiten des Erblassers O… S… vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Juli 1965 (1 Jahr, 7 Monate) und des W… S… als dessen Mitgliedserbe vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1991 (18 Jahre) berücksichtigt werden, während für E… S… eine Zeit nicht angerechnet werden kann. Die Antragstellerin behaupte zwar, dass E… S… genauso wie O… S… Mitglied der LPG Typ III „8...“ B… gewesen wäre. Dies vermag der Senat jedoch nicht mit der hinreichenden Gewissheit festzustellen. Gegen ihre Mitgliedschaft sprechen schon die Umstände. E… S… befand sich bei Gründung der LPG Z… Typ III im Jahr 1953 mit 64 Jahren im Rentenalter. Sie besaß auch kein Land, welches sie hätte einbringen können, so dass sich schon deswegen die Frage des Sinns einer derartigen Mitgliedschaft stellt. Hinzukommt, dass sie in den Unterlagen der Antragsgegnerin auch als Rentnerin nicht geführt wurde. Auch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen vermögen die LPG-Mitgliedschaft der E… S… nicht zu beweisen. Die Vermerke auf den vorgelegten Anträgen auf Fortführung des Wirtschaftskatasters (Bl. 649, 650 d.A.) sind von der LPG nicht gegengezeichnet, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass sie ungeprüft übernommen wurden. Gleiches gilt für den entsprechenden Vermerk auf dem Wirtschaftsblatt (Blatt 641 d.A.). Dort war zunächst als Betriebsinhaber O… S… genannt und darunter gesetzt: jetzt LPG Z… Typ III. Das kann aber auch nur bedeuten, dass das Land von der LPG bewirtschaftet wurde. Indem 1966 O… durchgestrichen und an seiner Stelle E… als Betriebsinhaberin bezeichnet wurde, mag dies geschehen sein, weil sie als dessen Erbin angesehen wurde, was aber über ihre LPG-Mitgliedschaft nichts besagt.

cc) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Vergütung für die Überlassung der Bodennutzung verlangt, weil O… S… seinerzeit Bodenreformland in die LPG eingebracht hatte, ist der Antrag unabhängig von einer LPG-Mitgliedschaft der E… S… zurückzuweisen. Denn das von O… S… eingebrachte Bodenreformland war 1986 der LPG N… im Wege der Rechtsträgerschaft übertragen worden. Seither war es daher nicht mehr von einem LPG-Mitglied eingebracht. Ein Anspruch auf Mindestvergütung für Bodennutzung scheidet daher aus (Krüger, NJ 2000, 314), da das Land vor dem 16. März 1995 der LPG nicht mehr von einem Mitglied überlassen war.

d.

Der Wert, mit dem die Antragstellerin am Liquidationserlös zu beteiligen ist, beträgt

Hiernach 64.387,73 DM.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 Abs. 1 LwVG.

Gründe, die es hätten rechtfertigen können, die Erstattung außergerichtlicher Kosten dem einen oder anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor.