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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.10.2010 – 5 Wx 65/10

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2010:1007.5WX65.10.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 26. Mai 2010 – GZ L, Blatt …-… – die Kostenrechnung vom 14. Januar 2010 zum Kassenzeichen … über 48,00 € aufgehoben.

Gründe§

I.

Nachdem auf Antrag des Beteiligten zu 1 vom … Dezember 2009 in der Abteilung III des Grundbuchs von L… Blatt … unter der laufenden Nummer … eine Zwangssicherungshypothek über 7.045,35 € nebst Zinsen eingetragen worden war, wurde diesem mit Kostenrechnung vom 14. Januar die Zahlung von 48,00 € aufgegeben.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 beantragte der Beteiligte zu 1 die Aufhebung der Kostenrechnung, weil er als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebührenbefreit sei.

Die Beteiligte zu 2 widersprach mit Schreiben vom 15. Februar 2010 dem Antrag auf Aufhebung der Kostenrechnung, weil der Ausschluss von der Gebührenbefreiung immer dann zum Tragen komme, wenn die Angelegenheit ein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betreffe, etwa wenn es sich um Eigenbetriebe der Gemeinden handele. Aus § 2 Abs. 4 der Verbandssatzung der Beteiligten zu 1 ergebe sich, dass der Verband als Körperschaft des öffentlichen Rechts seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung verwalte, dem öffentlichen Wohl diene und nicht anstrebe, Gewinne zu erzielen. § 12 der Satzung bestimme weiter, dass auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung finde. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Gewinnerzielung vor, nicht entscheidend sei, dass tatsächlich kein Gewinn erzielt werde.

Das Amtsgericht Strausberg hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Aufhebung der Kostenrechnung zurückgewiesen und sich zur Begründung auf die Ausführungen des Bezirksrevisors bezogen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Amtsgericht Strausberg die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde vom 7. Juni 2010, mit der er sein Ziel der Aufhebung der Kostenrechnung weiter verfolgt. Er macht weiter geltend, als Zweckverband diene er gemäß § 2 Abs. 4 seiner Satzung dem gemeinen Wohl. Für die Gebührenbefreiung sei ein ausdrücklicher Ausschluss der Gewinnerzielung nicht erforderlich.

Der Bezirksrevisor verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Beschwerde, über die gemäß §§ 14 Abs. 4 S. 2 KostO, 119 Nr. 1 lit. b) GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist gemäß 14 Abs. 3 S. 2 KostO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt im Ergebnis zur Aufhebung der Kostenrechnung vom 14. Januar 2010, weil der Beteiligte zu 1 als Zweckverband die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg erfüllt.

1.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg sind von der Zahlung von Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit erheben, u. a. Zweckverbände befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft.

2.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Beteiligte zu 1.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts führt die Regelung in § 2 Abs. 4 der Verbandssatzung des Beteiligten zu 1 vom … Oktober 2005 nicht dazu, dass dieser als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts anzusehen wäre und damit von der Zahlung von Gebühren nicht befreit wäre.

a) Eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde ist nach § 100 GemO – nach § 8 Abs. 1 GKG gelten insoweit für Zweckverbände die Regelungen der Gemeindeordnung entsprechend – das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten D. h. für eine wirtschaftliche Betätigung in diesem Sinne genügt die bloße Möglichkeit der Gewinnerzielung, eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich .

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Schmutzwasserbeseitigung (§ 3 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 19. Oktober 2005) auch mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden könnten, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass es sich um eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg handelt.

Es ist vielmehr weiter zu berücksichtigen, dass die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung durch die Beteiligte als Körperschaft des öffentlichen Rechts, d. h. öffentlich-rechtlich ausgestaltet, ausgeübt wird. Die Beteiligte schließt demgemäß mit den Nutzern keine privatrechtlichen Nutzungsverträge, sondern erhebt Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz. Benutzungsgebühren sind Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Ihre Erhebung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder einer Mehrzahl von Personen dient. Dies gilt in der Regel in den Fällen, in denen Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet ist (VV-KAG Ziff. 6.1).

Für die Benutzungsgebühr als personenbezogene Schuld – (hierzu zählen auch Wasser- und Abwassergebühren, VV-KAG Ziffer 6.2) gilt, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten soll (§ 6 Abs. 1 S. 3 KAG). Eine unbeabsichtigte Überschreitung ist unschädlich, muss aber nach § 6 Abs. 3 S. 2 KAG im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Bewusst einkalkulierte Kostenüberdeckungen sind unzulässig und führen regelmäßig zur Nichtigkeit der Gebührensatzung (VV-KAG Ziffer 6.3).

Entsprechendes gilt für die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG. Diese dienen nach § 8 Abs. 2 S. 1 KAG allein dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Eine Gewinnerzielung über die Erhebung von Beiträgen ist damit gesetzlich ausgeschlossen.

b) Eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit des Beteiligten über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen – im konkreten Fall erfolgte die Eintragung der Zwangssicherungshypothek auf der Grundlage eines Schmutzwasserbeitragsbescheides – ist damit ausgeschlossen. Dementsprechend ist in § 2 Abs. 4 S. 2 der Satzung des Beteiligten ausdrücklich geregelt, dass seine Tätigkeit dem öffentlichen Wohl dient und er nicht anstrebt, Gewinne zu erzielen. Die Satzung trägt damit den gesetzlichen Regelungen in der Kommunalabgabenordnung Rechnung und berücksichtigt weiter, dass insbesondere bei der Bemessung von Gebühren nicht ausgeschlossen werden kann, dass am Ende eines Abrechnungszeitraums ein Gewinn erzielt wird, der dann aber wieder auszugleichen ist.

Die Regelung in § 12 der Verbandssatzung betrifft allein die Art und Weise der internen Wirtschaftsführung des Beteiligten. Eine wirtschaftliche Betätigung des Beteiligten lässt sich hiermit nicht begründen.

Der Erlass und die Durchsetzung eines Beitragsbescheides betrifft damit keine Tätigkeit des Beteiligten zu 1als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts, der damit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg von der Zahlung von Gebühren befreit ist.

3.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO).