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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.12.2010 – 13 U 50/10

13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2010:1210.13U50.10.00

Tenor§

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Mai 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 8 O 522/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses, auch dazu, ob die Berufung im Kosteninteresse zurückgenommen werden soll.

Gründe§

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen und gibt, wie in jener Vorschrift vorgesehen, Gelegenheit zur Stellungnahme, denn die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung zurückgewiesen, da eine Haftung der Beklagten nach § 7 ff. TMG nicht gegeben ist. Es habe keine Kenntnis der Beklagten von der rechtswidrigen Handlung der Verkäuferin vorgelegen und zum anderen sei die Klägerin nach entsprechender Kenntniserlangung im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG tätig geworden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die eingerichtete E-Mail-Weiterleitung zu unterbinden. Eine solche Verpflichtung sei bereits den dargestellten gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen, denn Ziel der Regelung sei es, durch Unterbindung weiterer Kenntnisnahmemöglichkeiten rechtswidrigen Inhalts weiteren Schadenseintritt zu vermeiden, nicht jedoch, rückwirkend eine Folge einmal erlangter Kenntnisnahme zu beseitigen. Auch könne von der Beklagten keine nachträgliche Haftung all derjenigen, die über die „Weiterleitungsadresse“ bei der Beklagten Kontakt zur Verkäuferin aufgenommen hatten, verlangt werden, denn eine solche Verpflichtung würde der gesetzlichen Intention der Haftungsbeschränkung zuwiderlaufen und die Anforderungen an Diensteanbieter überspannen.

Aber selbst wenn eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach anzunehmen wäre, stünde ihrer Haftung der Einwand des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB entgegen, welcher vorliegend zu einer Alleinhaftung führen würde. Die Klägerin habe sämtliche Warnhinweise, welche die Beklagte für die Abwicklung von Geschäften betreffend die bei ihr eingestellten Anzeigen bereithält, nicht zur Kenntnis genommen. Aber die Klägerin hätte als im Geschäftsverkehr tätige Gesellschaft auch ohne entsprechende Hinweise wissen müssen, welche Risiken eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Zahlung bei bzw. nach Lieferung – noch dazu bei einem Verkäufer mit Sitz im Ausland – in sich berge, wobei sich diese Erkenntnis zusätzlich hätte aufdrängen müssen angesichts des Umstandes, dass es sich offensichtlich um ein sehr günstiges Angebot gehandelt habe.

Hinzu komme, dass auch die weiteren Umstände der Abwicklung des Vertrages hinreichend Anlass gegeben hätten, höchste Vorsicht walten zu lassen. Dies gelte sowohl für das Ausein-anderfallen von Sitz der Verkäuferin und Sitz der Treuhandgesellschaft sowie deren Konto bei der … Bank in …, das noch dazu als Inhaber einen S… K. S… ausgewiesen habe.

Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang und nimmt hierauf ausdrücklich Bezug. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt, als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt.

Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen und rechtfertigen eine anderweitige Entscheidung nicht.

Die Klägerin verkennt die Intention der Haftungsregelung für Anbieter von Telemedien, die in den §§ 7 bis 10 TMG geregelt sind. Die in §§ 7 bis 10 TMG niedergelegten Haftungsgrundsätze und Haftungsbegrenzungen sind die zentrale Haftungsregelung für Anbieter von Telemedien und begrenzen als rechtsgebietsübergreifende Querschnittsregelung die Haftung der Provider im Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht. Die Vorschriften des TMG bezwecken eine gesetzliche Klarstellung und Begrenzung der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und erfassen „jede Art von Haftung wegen rechtswidriger Informationen oder Tätigkeiten eines Nutzers“, d.h. ein Einstehenmüssen für fremdes Verhalten (Sieber/Höfinger in Hoerern-Sieber, Multimediarecht – Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs, Kapitel 18.1, Rn. 15).

§ 8 TMG regelt hierbei die Haftung der Anbieter von telekommunikationsnahen bzw. ähnlichen Diensten rein technischer, automatischer und passiver Art, wie die Tätigkeiten des Network-Providers oder des Suchmaschinenbetreibers, sowie das Übermitteln fremder Informationen, wie das bloße Weiterleiten von E-Mails, also das Anbieten eines E-Mail-Dienstes und das Betreiben von E-Mail-Servern, die E-Mails entgegen nehmen und weitersenden. In § 9 TMG ist die Regelung für Provider, die Informationen nur zwischenspeichern, enthalten und § 10 TMG erfasst diejenigen Diensteanbieter, die fremde Informationen für einen gewissen Zeitraum speichern (sogenannte Host-Provider). Während die von § 8 TMG erfassten Diensteanbieter vollständig von der Haftung freigestellt sind, scheidet die in § 10 TMG geregelte Haftungsprivilegierung für fremde Informationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nur dann aus, wenn der Provider Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat oder im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Kenntnis von Tatsachen oder Umständen hat, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird und nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung tätig geworden ist, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist hierfür die Kenntnis des Providers von der Rechtswidrigkeit der Handlung des Anbieters erforderlich. Der in Anspruch genommene Provider muss die Rechtswidrigkeit kennen und diese muss offensichtlich sein (Hoffmann in Spinnler/Schuster, Recht der elektronischen Medien 2008, § 10 TMG Rn. 23 m.w.N.). § 10 TMG stellt daher für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf grobe Rechtsverstöße ab, der Diensteanbieter muss sich also der Tatsachen und Umstände bewusst sein, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird. Erst in diesem Fall muss der Provider zweck- bzw. zielgerichtet tätig werden, d.h., sich um eine Entfernung des Inhaltes oder einer Zugangssperrung bemühen.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten insofern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich ist.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte nicht bereits unter die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG fällt, da die Klägerin ihr unstreitig nur vorwirft, am bzw. nach dem 21.7.2009 die E-Mail-Weiterleitung nicht gesperrt zu haben oder ob auch diese von der Klägerin behauptete Handlungspflicht unter § 10 TMG fällt. Denn auch bei Anwendung von § 10 TMG wäre die Beklagte haftungsprivilegiert, da sie vor dem 25.7.2009 und auch am 26.7.2009 bezogen auf das Inserat der Firma (X) auf www.(...).de weder Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information hatte noch Kenntnis von Tatsachen oder Umständen, aus denen eine rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wurde. Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrages hatte die Beklagte unstreitig am 25./26. Juli 2009 nur die Information, dass die Angebote der Firma (X) auf www.(...).de günstigere Preise aufweisen, als vergleichbare Angebote Dritter. Hieraus allein war aber eine Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung in Form eines unmittelbaren Ansetzens zum Betrug nicht ersichtlich und auch nicht offensichtlich. So wurde der Klägerin auch zunächst mit Schreiben vom 24. August 2009 mitgeteilt, dass die Beklagte den Zugang wegen des „Verdachtes der Unseriosität“ geschlossen habe. Die Beklagte genügte ihrer aus § 10 TMG fließenden Pflicht, indem sie die Inserate der Firma (X) auf www.(...).de am 21. Juli 2009 sperrte und entsprechend Nutzer des online-Fahrzeug-marktes (…).de die angeblich rechtswidrige Information der Firma (X) in Form eines Inserates nicht mehr auffinden konnten. Da die vorherigen Kontakte zur Firma (X), die vor dem 21. Juli 2009 stattgefunden hatten, unstreitig nicht gespeichert wurden, war es der Beklagten auch nicht möglich, Kenntnis darüber zu erlangen, wer zu welchem Zeitpunkt mit dem Anbieter in Kontakt getreten war.

Da die Beklagte weder als Vermittler zwischen Interessenten und Fahrzeuganbietern auftritt, sondern lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung stellt, damit private und gewerbliche Anbieter ihre Fahrzeuginserate auf der (…).de website schalten können und darüber hinaus die Klägerin keinen Kaufvertrag über die (…).de website geschlossen hat und auch nicht schließen konnte, weil die Kaufverträge immer nur durch direkten Kontakt zwischen Anbietern und Interessenten zustande kommen, ist es bereits fraglich, ob der zwischen dem Anbieter und (…).de bestehende Vertrag ein solcher mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellen kann. Denn aus der Zurverfügungstellung eines E-Mail-Accounts bzw. der E-Mail-Weiterleitung können Schutzpflichten gegenüber Dritten schwerlich begründet werden. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, denn das Landgericht ist jedenfalls zu Recht für den Fall einer Haftung der Beklagten von einem ganz überwiegenden Mitverschulden der Klägerin ausgegangen, das deren Ersatzpflicht jedenfalls ausschließt.

Das Verhalten der Klägerin stellt sich als extrem leichtfertig dar, denn sie hat jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Dinge jedem verständigen Menschen als erforderlich erschienen wäre, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Die Klägerin als eine im Geschäftsverkehr tätige Gesellschaft musste um die Risiken einer Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Zahlung bei bzw. nach Lieferung wissen, zumal hier der Verkäufer seinen Sitz im Ausland hatte und das Fahrzeug zunächst verschifft werden sollte, sie also nicht einmal einen vorherigen Blick auf den Zustand des Fahrzeuges werfen konnte. Dies gilt umso mehr, als es sich hier aus Sicht der Klägerin um ein offensichtlich sehr günstiges Angebot für das inserierte Fahrzeug gehandelt hat. Den Ausführungen des Landgerichts, wonach auch die weiteren Umstände der Abwicklung des Vertrages hinreichend Anlass gegeben hätten, höchste Vorsicht walten zu lassen, ist nichts hinzuzufügen. Es erscheint wenig nachvollziehbar, weshalb eine im Geschäftsleben stehende Firma für ein von ihr bisher nicht einmal in Augenschein genommenes Fahrzeug über 35.000 € auf ein Konto bei der … Bank in … überweist, dessen Inhaber ein S…- K. S… sein sollte und der in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Firma (Y), der genannten Treuhänderin zu stehen schien. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte, über die nicht etwa der Kaufvertrag abgewickelt wird, sondern die sich lediglich wie ein elektronischer Anzeigemarktraum für Geschäftsanzeigen zur Verfügung stellt, angesichts des eigenen ihre Sorgfaltspflichten nicht wahrnehmendes Verhalten der Klägerin für den eingetretenen Schaden haften sollte.