Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.12.2010 – 13 UF 96/10
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde vom 6. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 2. Dezember 2010 - 52 F 518/10 - zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert beträgt: 1.000,00 €.
Gründe§
I.
Nachdem die Kindesmutter S… S…, die allein für das Kind L… sorgerechtsberechtigt war, am 20. November 2010 infolge eines Verkehrsunfalles verstorben ist, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neuruppin mit Beschluss vom 23. November 2010 - 52 F 518/10 - die Vormundschaft angeordnet und zum Vormund für das Kind das Jugend- und Betreuungsamt des Landkreises … bestellt.
Mit Schreiben vom 29. November 2010 hat der Vormund gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - beantragt, für das Kind L… einen Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis der Vertretung des Kindes zur Regelung des Nachlasses und zur Geltendmachung der Versicherungsansprüche zu bestellen. Zur Begründung hat der Vormund angeführt, auf Grund des tödlichen Unfalles der Kindesmutter sei es erforderlich, für das Kind L… etwaige Forderungen gegenüber der Haftpflichtversicherung des potenziellen Unfallverursachers zu prüfen und diese gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Für die zu besorgende Angelegenheit fehle es dem Vormund an erforderlicher Sachkunde und Erfahrung, so dass von einem tatsächlichen Verhinderungsgrund des Vormundes auszugehen sei.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Vormund mit Schreiben vom 30. November 2010 mitgeteilt, es bedürfe der Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem vorgenannten Wirkungskreise nicht, da eine bloße rechtliche Unkenntnis die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht rechtfertige; vielmehr obliege es dem Vormund, einen entsprechenden Fachmann zu Rate zu ziehen.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neuruppin, den Antrag des Vormundes vom 29. November 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt: Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis Regelung des Nachlasses erforderlich sein solle. Das Jugend- und Betreuungsamt des Landkreises … sei bereits in einer Vielzahl von Verfahren zum Vormund bestellt worden und sei in diesem Zusammenhang auch oftmals mit Angelegenheiten der Erbausschlagung befasst gewesen. Von einer mangelnden Sachkenntnis könne mithin nicht ausgegangen werden. Mögliche Haftungsfolgen des Vormundes rechtfertigten nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Vielmehr sei es in erster Linie Sache des Sorgerechtsinhabers, einen etwaigen Mangel an Eignung in eigener Verantwortung auszugleichen, so etwa durch die Inanspruchnahme sachkundiger Beratung und gegebenenfalls durch Bestellung eines geeigneten Vertreters.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Vormundes. Er hält weiter an seiner Ansicht fest, die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft sei gerechtfertigt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Bei der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft handelt es sich um eine Kindschaftssache im Sinne von § 153 Nr. 5 FamFG, die insoweit eine Endentscheidung darstellt und der Beschwerde gemäß § 58 ff. FamFG unterliegt. Das Rechtsmittel ist statthaft und wurde auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet (§§ 63, 64 FamFG). Die erforderliche Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) ist ebenfalls gegeben.
2.
Im Ergebnis bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind L… mit dem Wirkungskreis der Vertretung des Kindes zur Regelung des Nachlasses und zur Geltendmachung der Versicherungsansprüche zurückgewiesen.
Das Bedürfnis für eine Pflegschaftsanordnung ist vom Familiengericht von Amts wegen zu prüfen und festzustellen (§ 26 FamFG). Auch wenn in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt wird, in welchen Fällen dem minderjährigen Kind nach Inkrafttreten des FamFG ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, sind nach Auffassung des Senats vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für das Kind L… nicht gegeben. Die Regelung des Nachlasses der verstobenen Kindesmutter nebst einer Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen für das Kind L… aus dem Verkehrsunfallgeschehen gehören bereits zum Aufgabengebiet des bestellten Vormundes, der gemäß § 1793 BGB das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und diesen in allen Angelegenheiten zu vertreten.
Ein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB ist nur für solche Angelegenheiten zu bestellen, an deren Besorgung der Vormund gehindert ist, die Angelegenheit ohne Pfleger mithin nicht wirksam erledigt werden kann. Hierbei kann die Verhinderung sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur sein. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch das Fehlen der für eine zu besorgende Angelegenheit erforderlichen Sachkunde oder Erfahrung beim Vormund eine tatsächliche Verhinderung begründen kann (vgl. etwa BayObLG PRfleger 1976, 399; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.4.2000, 20 W 549/99, zitiert nach Juris).
Davon ausgehend sind hier die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft nicht ersichtlich. Wie jeder Vormund übt auch das Jugendamt als Amtsvormund seine Tätigkeit in eigener Verantwortung und grundsätzlich selbständig aus (vgl. Palandt/Diederichsen, 69. Aufl., Einf. vor § 1793 Rn. 1). Mithin besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für eine Ergänzungspflegschaftsanordnung, wenn das Jugendamt als Amtsvormund bestellt worden ist (vgl. Palandt/ Diederichsen, a.a.O., § 1909 Rn. 7).
Vorliegend besteht auch für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft kein besonderes Bedürfnis, das durch einen gegenwärtigen konkreten Anlass begründet ist (vgl. BGHZ 65, 93; BayObLG FamRZ 1989, 1342). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat festgestellt, dass der Vormund bereits in einer Vielzahl von Verfahren zum Vormund bestellt worden ist und in diesem Zusammenhang auch oftmals mit Angelegenheiten der Erbausschlagung befasst war. Von einer mangelnden Sachkenntnis kann schon insoweit nicht ausgegangen werden. Einen etwaigen Mangel an rechtlichen Kenntnissen kann der Vormund zudem durch die Hinzuziehung fachlichen Rates ausgleichen. Denn es ist in erster Linie Sache des Sorgerechtsinhabers, seinen etwaigen Mangel an Eignung in eigener Verantwortung auszugleichen, so etwa durch die Inanspruchnahme sachkundiger Beratung (vgl. Münchener Kommentar/Schwab, BGB, 5. Aufl. 2008, § 1909, Rn. 14) - die innerhalb der Behörde Landratsamt etwa durch das Rechtsdezernat ermöglicht werden könnte - oder durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts als sachkundige Person (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 75 V 2.).
Mögliche Haftungsfolgen des Vormundes rechtfertigen hier ebenfalls nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Denn dem Vormund obliegt gegenüber dem Mündel im Allgemeinen die Verpflichtung zur treuen und gewissenhaften Führung der Vormundschaft (§ 1789 BGB), so dass der Vormund nach § 1833 BGB allgemein für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden gegenüber dem Mündel nur haftet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Die Instruktion und Überwachung von Personen, derer sich der Vormund bei Ausübung der Vormundschaft bedient, liegt dabei in der Natur der Vormundschaft.
Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat der Senat unter diesen Umständen abgesehen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenregelung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 40 FamGKG.