Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.12.2010 – 13 W 41/09

13. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragsteller werden die mit Rechnung vom 27. April 2009 festgesetzten Gerichtskosten unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert. Die Gerichtskosten werden auf insgesamt 38.317,32 € festgesetzt, wovon auf die dem Sachverständigen zu vergütenden Kosten 37.890,32 € entfallen.

Gründe§

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 27. April 2009 ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die vom Sachverständigen W… mit Schlussrechnung vom 10. Juli 2007 abgerechneten Kosten für das von ihm erstattete Sachverständigengutachten sind um 20 Stunden á 75 € = 1.500 € + 19 % MwSt. = 285 € = insgesamt 1.785 € zu kürzen und entsprechend betragen die in Ansatz zu bringenden Sachverständigenkosten 38.425,82 €.

Der Sachverständige W… hat für die ab Januar 2007 erbrachten Leistungen unter anderem 215 Stunden für Ausarbeitung, Diktat und Abschrift des Gutachtens, Berechnungen etc. in Ansatz gebracht. Entschädigungsfähig ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG der erforderliche Zeitaufwand. Das ist nicht unbedingt die von dem Sachverständigen tatsächliche aufgewendete Zeit, obwohl sich diese beiden Größen in der Regel weitgehend decken. Maßgebend ist vielmehr der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit seiner durchschnittlichen Fähigkeit und mit durchschnittlichen Sachkenntnissen benötigt, um die jeweilige Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 8 JVEG, Rn. 35). Im Rahmen dieser Fragestellung ist das Gericht befugt, den berechneten Zeitaufwand des Sachverständigen unter Anlegung objektiver Maßstäbe nachzuprüfen (BGH 10. Zivilsenat, Beschluss vom 16.12.2003 - X ZR 206/98 - zitiert nach juris). Dabei sind der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1987, 1470, 1471). Hierbei hat das Gericht aber grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen (OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, S. 43). Hier war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige W… mit Beschluss vom 1.10.2004 im selbständigen Beweisverfahren mit der Feststellung einer Vielzahl von Mängeln am Haus der Antragsteller beauftragt worden ist und dieser durch Beschlüsse vom 25.10.2004 bzw. 10.3.2005 und 11.10.2005 nochmals um weitere Beweisfragen ergänzt worden ist. Der Sachverständige hatte also eine Vielzahl von Mängeln, die sich teilweise in weitere Unterpunkte aufgegliedert haben - wie der Sachverständige dies im Einzelnen in seiner Stellungnahme vom 11.9.2007 ausgeführt hat -, zu beantworten. Hierfür waren mehrere Ortstermine erforderlich, die Anfertigung einer umfangreichen Bilddokumentation, die Auswertung der Untersuchungsergebnisse Dritter, wie zum Beispiel des Akustik-Ingenieurbüros D… oder der Firmen Gl… sowie E… und Ge…. Weiter benötigte der Sachverständige für die Ausarbeitung und das Diktat des 266-Seiten umfassenden Gutachtens erhebliche Zeit. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in den Ansatz von 215 Stunden offenbar Zeiten für die Abschrift des Gutachtens eingerechnet hat und daneben weitere Schreibkosten in Höhe von 339,75 € geltend macht. Denn die Abschrift des Gutachtens nach dem von ihm gefertigten Diktat erfolgt nicht durch ihn als Sachverständigen selbst oder einen Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, sondern erfahrungsgemäß durch Schreibkräfte. Hierfür sind die angesetzten Schreibkosten von 339,75 € der Höhe nach als angemessen anzusehen. Entsprechend waren aus den in Ansatz gebrachten 215 Stunden 26 Stunden für die Abschrift des Gutachtens herauszurechnen, mithin 26 Stunden á 75 € = 1.950 € + 19 % MwSt = 370,50 €, insgesamt 2.320,50 €.

Dagegen kam ein weiterer Abzug, wie von den Antragstellern gerügt, nicht in Betracht. Weder die 56 Stunden für die Erstellung der Fotodokumentation noch die 18 Stunden für die Auswertung der Untersuchungsergebnisse sind zu beanstanden. Die vom Sachverständigen in den Ortsterminen gefertigten Fotos waren nicht nur zu sortieren, sondern benötigten der schriftlichen Erläuterung des Bildinhalts. Auch hierzu hat sich der Sachverständige W… in seiner Stellungnahme vom 11.9.2007 ausführlich und nachvollziehbar geäußert. Dies gilt auch für die mit18 Stunden in Ansatz gebrachten Stunden für die Auswertung der Untersuchungsergebnisse. Der Sachverständige hatte eine Reihe von Untersuchungsergebnissen, die an Fremdfirmen in Auftrag gegeben wurden, wie zum Beispiel dem Akustik-Ingenieurbüro D… oder der Firma T… auszuwerten, und in seinem Gutachten entsprechend zu verwerten.

Aber auch soweit die Antragsteller sich teilweise gegen Kostenpositionen aus der Schlussrechnung des Sachverständigen, die bis zum 31. Dezember 2006 entstanden sind, wenden, sind ihre Einwendungen nicht begründet.

Kosten für Hilfskräfte sind gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erstattungsfähig. Bei Hilfskräften handelt es sich um Personen, die der Sachverständige zu seiner Unterstützung an seine Weisungen bindet, mag die Hilfsperson rein mechanische oder technische Leistungen erbringen. Die Aufwendungen für die Hilfsperson müssen notwendig gewesen sein, wobei der Sachverständige insoweit ein nur auf einen etwaigen Missbrauch nachprüfbares pflichtgemäßes Ermessen ausüben darf. Notwendige Kosten entstehen insbesondere für die Hinzuziehung von Schreibkräften, deren Tätigkeit aus Anlass des konkreten Gutachterauftrages notwendig wird. Ebenso zählt hierzu das Fertigen der Handakte und der Abschrift des Ortsterminsdiktats. Ein Umfang von 35 Stunden für Hilfskräfte ist angesichts des großen Aufwandes, der allein durch die mehreren Ortstermine in Bezug auf Einladung der Parteien und anderer Gewerke der Vorbereitung der Fotodokumentation und des Anfertigen einer Handakte mehr als angemessen erscheint, nicht zu beanstanden.

Auch die Fremdleistungen betreffend die Rechnung der Firma T… über 1.000 € sowie der Rechnung des Akustik-Ingenieurbüros D… waren nicht zu beanstanden.

Nicht nur, dass die Untersuchungen der Firma T… für die Beantwortung der Beweisfrage notwendig waren, so ist auch der in der Rechnung der Firma T… abgerechnete Aufwand angefallen und nach den Ausführungen des Sachverständigen W… für eine solche Untersuchung üblich. Die Firma T… hat nicht nur Messungen vor Ort ausgeführt, sondern nach ihrer Rechnung vom 20.6.2006 diese Messergebnisse auch ausgewertet und hierüber einen Bericht erstellt sowie die Messergebnisse dargestellt in Planform.

Die Firma Akustik-Ingenieurbüro D… hat neben Luftschallmessungen zu den Wohnungstrennwänden sechs Trittschallmessungen auf den Treppen durchgeführt, wobei daneben ebenfalls die Messergebnisse durch die Firma D… und die Aufarbeitung der Protokolle im Büro durchgeführt worden sind. Auch insoweit ist eine Überhöhung der in Ansatz gebrachten Kosten nicht ersichtlich.