Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.03.2011 – 15 UF 7/11
3. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 8. Dezember 2010 - 6 F 531/10 - wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegner zu je 1/3. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegner jeweils selbst.
Gründe§
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familienge-richts - Zossen vom 8. Dezember 2010 ist unzulässig.
Sie ist nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 57 FamFG nicht vorliegen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Familienstreitsache (§§ 266 Abs. 1 Nr. 2, 112 Nr. 3 FamFG). Rechtsgrundlage für die Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher nicht § 935 ZPO, sondern § 49 FamFG (§ 119 FamFG; Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen, 5. Aufl., Rn. 605 f). Eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG, um die es sich hier daher der Sache nach handelt, ist lediglich in den in § 57 FamFG genannten Familiensachen anfechtbar. Hierzu zählen Familienstreitsachen nicht.
Dass das Amtsgericht seine Entscheidung ausdrücklich auf § 935 ZPO gestützt und als „einstweilige Verfügung“ bezeichnet hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar gilt bei der Anfechtung verfahrenswidriger (inkorrekter) Entscheidungen der Grundsatz der sog. Meistbegünstigung, d. h. der beschwerten Partei steht sowohl der Rechtsbehelf zu, der gegen die verfahrensrechtlich gebotene, vom Richter aber nicht gewählte Entscheidung zulässig gewesen wäre, als auch derjenige, der der vom Richter gewählten Form entspricht (vgl. BGHZ 98, 362; 73, 87). Da der Meistbegünstigungsgrundsatz die Partei aber lediglich vor Nachteilen durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts schützen soll, erweitert er weder den Instanzenzug, noch vermehrt er die Anfechtungsmöglichkeiten, mit anderen Worten: Eine inkorrekte Entscheidung führt nicht dazu, dass die Partei eine Anfechtungsmöglichkeit erhält, die sie bei korrekter Entscheidung nicht gehabt hätte (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1483; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1084 jeweils m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG
Wert des Beschwerdeverfahrens: 25.000,- €