Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.03.2011 – 13 UF 84/10
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
1. der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - Familiengericht - vom 06.09.2010, Az.: 53 F 133/09, wird aufgehoben.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den am 29.05.1999 geborenen …, zu Händen der Kindesmutter, einen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO in der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB, monatlich im Voraus beginnend ab April 2011 zu zahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die am 27.03.2002 geborene … …, zu Händen der Kindesmutter, einen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO in der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB, monatlich im Voraus beginnend ab April 2011 zu zahlen.
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Sohn …, zu Händen der Kindesmutter, einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 920 € für die Monate Juni 2010 bis März 2011 zu zahlen.
5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Sohn … einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.800 € für die Monate Juni 2010 bis März 2011 an den Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Jugend- und Betreuungsamt, zu zahlen.
6. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Tochter Jessica Herzberg, zu Händen der Kindesmutter, einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 920 € für die Monate Juni 2010 bis März 2011 zu zahlen.
7. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Tochter … einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.800 € für die Monate Juni 2010 bis März 2011 an den Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Jugend- und Betreuungsamt, zu zahlen.
8. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
9. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin begehrt von ihrem getrennt lebenden Mann als Verfahrensstandschafterin für ihre zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder (beide Altersstufe 2) laufenden gesetzlichen Mindestunterhalt.
Die Kinder leben bei der Antragstellerin, die Leistungen nach SGB II bezieht. Jedes Kind erhält monatlich 158 € Unterhaltsvorschuss ab 01.10.2009 und 180 € ab 01.01.2010 (19 a, 20 GA).
Ihren am 23.10.2009 eingereichten Antrag hat das Amtsgericht dem Antragsgegner am 25.05.2010 (29/30, 32 GA) zustellen lassen.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, das Jugendamt habe von einer Rechtswahrungsanzeige ihm gegenüber wegen seiner Leistungsunfähigkeit abgesehen und gemeint der Antragstellerin fehle die Aktivlegitimation; dessen ungeachtet hat er mit Schriftsatz vom 01.09.2010 erklärt, Kindesunterhaltsansprüche ab Oktober 2009 in beantragter Höhe "abzüglich gezahlte Unterhaltsvorschussleistungen sowie empfangene Leistungen nach dem SGB II" anzuerkennen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - einen gleich lautenden Anerkenntnisbeschluss erlassen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die tenorierten Anrechnungen von Unterhaltsvorschussleistungen und Leistungen nach dem SGB II, die zum einen wegen Abweichung von ihrem Antrag dem Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses entgegengestanden hätten und zum anderen dem Beschluss seine Vollstreckbarkeit nähmen. Überdies hebt sie hervor, lediglich Unterhalt für die Zukunft beantragt zu haben.
Die Antragstellerin beantragt,
wie zu Nr. 1 - Nr. 7 erkannt.
Der Antragsgegner erkennt hinsichtlich der Anträge Nr. 2 und Nr. 3 an und beantragt im Übrigen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein Terminsprotokoll vom 09.03.2011.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin ist beschwert (§ 59 Abs. 1 FamFG), denn das Amtsgericht hat ihr weniger zugesprochen als beantragt, indem es die Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen und Leistungen nach SGB II für die wiederkehrenden Leistungen (vgl. § 258 ZPO) tituliert hat.
Die erstinstanzlich tenorierten Anrechnungen nehmen - abgesehen davon, dass sie hinsichtlich der zukünftigen wiederkehrenden Leistungen keinen Sinn ergeben - dem Titel mangels Bestimmbarkeit seine Vollstreckungsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2005 – XII ZR 94/03, Juris Textziffer 23 ff. = BGHZ 165, 223).
2. Die Beschwerde ist begründet.
a) Der Antrag der Kindesmutter ist zulässig, namentlich hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Kindesmutter, hinsichtlich derer die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB vorliegen und unstreitig sind, hat keinerlei Rückstände für die Zeit vor Rechtshängigkeit geltend gemacht und ihr Klagebegehren zudem ausdrücklich auf künftige Zeiträume beschränkt, in denen seinerzeit, bei Eintritt der Rechtshängigkeit, noch keine Drittleistungen geflossen waren (vgl. 25 GA). Streitgegenständlich sind damit alleine die Unterhaltsansprüche ab dem ersten des Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit, hier durch Zustellung der Antragsschrift am 25.05.2010 (vgl. 29/30, 32 GA), also die Unterhaltsansprüche ab 01.06.2010.
Soweit das Amtsgericht der Antragstellerin darüber hinaus Unterhaltsansprüche seit Oktober 2009 zuerkannt hat, hat es ihr unter Verstoß gegen § 308 ZPO mehr zugesprochen, als die Antragstellerin beantragt hat. Die Antragstellerin hat sich den Beschluss allerdings auch durch ihre zweitinstanzlichen Anträge insoweit nicht zu Eigen gemacht. Sie hat im Termin vor dem Senat nochmals ausdrücklich klargestellt, für die Zeit zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit auch zweitinstanzlich keine Kindesunterhaltsansprüche zu verfolgen.
b) Ihre Anträge haben auch in der Sache Erfolg.
(1) Die Verurteilung des Antragsgegners hinsichtlich künftiger Leistungen - Anträge Nr. 2 und Nr. 3 -, also ab April 2011, beruht auf dessen Anerkenntnis.
(2) Die inzwischen rückständigen Unterhaltsansprüche aus der Zeit zwischen Rechtshängigkeit und letzter mündlicher Verhandlung - Anträge Nr. 4 und Nr. 6 - stehen der Antragstellerin in beantragter Höhe von noch 92 € je Kind und Monat zu. Sie betragen für Juni 2010 bis März 2011 insgesamt 1.840 € (92 x 10 x 2), also 920 € je Kind.
Die Voraussetzungen für die Entstehung des Mindestunterhaltsanspruchs jedes der beiden minderjährigen Kinder des Antragsgegners (§§ 1589 S. 1, 1601, 1602, 1610, 1612 a, 1612 b BGB) sind unstreitig. Für seine Leistungsunfähigkeit (vgl. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) hat der Antragsgegner nichts Hinreichendes vorgebracht. Die Rückstände sind forderbar nach § 1613 Abs. 1 S. 1 Fall 3 BGB (Rechtshängigkeit). Von dem je Kind beanspruchten Monatsbetrag (dynamisiert, hier derzeit 272 €, Mindestzahlbetrag für die 2. Altersstufe bei jedem Kind) ist der unstreitige Unterhaltsvorschuss von 180 € (vgl. 19 a, 20 GA) aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 7 Abs. 1 S. 1 UVG) abzuziehen, sodass je Kind und Monat 92 € verbleiben.
Ein weitergehender Untergang der Unterhaltsansprüche in der Person der Antragstellerin, etwa wegen Anspruchsübergangs aufgrund weiterer Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II, lässt sich nicht feststellen. Anders als im Falle des § 7 UVG, der insoweit keinen Schuldnerschutz enthält, geht nach § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II ein Unterhaltsanspruch nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. Hierfür hat der für einen Untergang des Unterhaltsanspruchs darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner schon nichts ausgeführt. Vielmehr macht er selbst geltend, das Jugendamt habe ihn mangels - sozialrechtlicher - Leistungsfähigkeit nicht in Anspruch genommen.
Im Übrigen ist der Übergang eines nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruht, dass der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muss, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2010 - 10 UF 32/10, juris). So liegt es hier, da der Antragsgegner zu einer fehlenden realen Beschäftigungschance trotz hinreichender Erwerbsbemühungen nichts Einlassungsfähiges hat ausführen können.
(3) Die seit Rechtshängigkeit entstandenen und nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG auf das Land Brandenburg, Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Jugend und Betreuungsamt übergegangenen Ansprüche von monatlich 180 € je Kind (180 x 10 x 2 = 3.600 €) - Anträge Nr. 5 und Nr. 7 - darf die Antragstellerin als gesetzliche Verfahrensstandschafterin nach § 265 Abs. 2 ZPO im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen das Land - also unter Umstellung des Leistungsantrages zugunsten des Zessionars - weiter einklagen. Die Unterhaltsvorschusszahlungen an die Kinder sind unstreitig.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 116 Abs. 3 S. 3, 243 S. 2 Nr. 1 FamFG. Der Fall eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG, 93 ZPO) lag weder erst- noch zweitinstanzlich vor.
4. Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt. Er richtet sich nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG (also 272 x 12 = 3.264 x 2 = 6.528 € ). Kindergeldzahlungen mindern ihn (OLG Brandenburg JurBüro 2001, 94 und 418; OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 254; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Auflage 2009, § 51, Rn. 3). Die Unterhaltsansprüche der Kinder werden zusammengerechnet, § 33 Abs. 1 S. 1. FamGKG. Berücksichtigungsfähige Rückstände (§ 51 Abs. 2 FamGKG) sind nicht geltend gemacht. Der Gebührenstreitwert der II. Instanz entspricht hier dem der I. Instanz (vgl. § 40 FamGKG). Nach Anhängigkeit des Antrags fällig werdende Beträge sind in keiner Instanz wertmäßig zu berücksichtigen und erhöhen den Rückstand nicht (BGH NJW 1960, 1459; EzFamR ZPO § 9 Nr. 4).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.