Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.06.2011 – 1 AR 37/11

1. Zivilsenat

Tenor§

Zuständig ist das Amtsgericht Burg.

Gründe§

I.

Die Vertreterin des Antragstellers stellte für diesen am 14.04.2011 einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel. Dabei gab sie den Wohnort des Antragstellers mit: „z. Zt. Jugendwerk … GmbH, B…“ an und beantragte die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Burg.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat sich durch Beschluss vom 14.04.2011 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Burg als das nach § 4 BerHG zuständige Gericht verwiesen. Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Burg hat in einem Telefonvermerk vom 03.05.2011 niedergelegt, dass sich in B… nur der Nebenwohnsitz des Antragstellers, der seinen Hauptwohnsitz weiterhin in Brandenburg habe, befinde. Durch - ausführlich begründeten - Beschluss vom 07.06.2011 hat das Amtsgericht Burg sich sodann für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Der vorliegende Kompetenzkonflikt zwischen dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel und dem Amtsgericht Burg ist nach § 5 BerHG i. V. m. §§ 2 ff. FamFG zu behandeln. Insoweit findet nicht nur § 5 FamFG (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe, 10. Aufl., § 5 BerHG, Rdnr. 3; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rdnr. 973) Anwendung, sondern auch die Regelung über die Verweisung bei Unzuständigkeit in § 3 FamFG. Die vom Amtsgericht Burg in der Beschlussfassung vom 07.06.2011 vertretene Ansicht, dass § 3 FamFG nicht oder jedenfalls nicht vollständig anwendbar sei, findet im Gesetz keine Stütze. In § 5 BerHG sind vielmehr umfassend und ohne eine solche Einschränkung die Vorschriften des FamFG für anwendbar erklärt. Damit erfasst die Norm auch und insgesamt die in § 3 FamFG getroffenen Regelungen.

2. Die Zuständigkeit ist gemäß §§ 5 BerHG, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu bestimmen, weil das den am Verfahren beteiligten Gerichten nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Brandenburg an der Havel zum Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gehört.

3. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach §§ 5 BerHG, 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Brandenburg an der Havel als auch das Amtsgericht Burg haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt, und zwar ersteres durch den nach §§ 5 BerHG, 3 Abs. 3 Satz 1 FamFG unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 14.04.2011 und letzteres durch den seine Zuständigkeit abschließend verneinenden Beschluss vom 07.06.2011, der den an das Merkmal „rechtskräftig“ zu stellenden Anforderungen genügt, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Verfahrensbeteiligten bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. statt vieler: Senat NJW 2004, 780).

4. Zuständig ist das Amtsgericht Burg. Das folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (§§ 5 BerHG, 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge einer Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung der Gerichtszuständigkeit und der Vermeidung von wechselseitigen (Rück-) Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler wie das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung demzufolge grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (statt vieler: Senat JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; MDR 2006, 1184; eingehend ferner: Tombrink NJW 2003, 2364 f.; jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Diese für § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätze sind auf die gleichartige Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG entsprechend anzuwenden (Keidel/Sternal, FamFG, § 3, Rdnr. 37; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 3, Rdnr. 8, und § 5, Rdnr. 9 f.; Prütting/ Helms/Prütting, FamFG, § 3, Rdnr. 26 f.; Friederici/Kemper/Friederici, FamFG, § 3, Rdnr. 7).

Den derart zu konkretisierenden (verfassungsrechtlichen) Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14.04.2011 stand.

Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Er selbst hat, vertreten durch seine Mutter, bereits im Antrag vom 14.04.2011 die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Burg beantragt; dass dies - wie im Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 07.06.2011 ausgeführt - auf ein entsprechendes Anraten des Gerichts hin erfolgt sein mag, ändert nichts daran, dass es sich um eine eigene Verfahrenserklärung des Antragstellers handelt, dem ein - weiteres - rechtliches Gehör deshalb nicht mehr hat gewährt werden müssen.

Der Verweisungsbeschluss entbehrt auch nicht jeglicher gesetzlicher Grundlage. Zur Begründung der Verweisung ist dort § 4 BerHG genannt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Herleitung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Burg durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel steht damit insoweit im Einklang, als im Antrag vom 14.04.2011 die derzeitige Wohnanschrift des Antragstellers in B… genannt ist. Ob - worauf das Amtsgericht Burg im Beschluss vom 07.06.2011 abhebt - dabei hinreichend zwischen dem Bestehen eines Haupt- oder eines Nebenwohnsitzes differenziert worden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat; denn auch dann, wenn das nicht der Fall sein sollte, liegt darin lediglich ein einfacher Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG und nicht ein Rechtsfehler, der die Grenze zur objektiven Willkür überschreitet.