Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.07.2011 – 9 UF 112/11
1. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Guben vom 5. April 2011 - Az. 31 F 16/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
1.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am …. Dezember 2004 geborenen A… B…, der seit dem 14. Dezember 2004 im Haushalt der Beteiligten zu 2. lebt. Die Eheleute K… sind seit Januar 2010 auch Inhaber des Personensorgerechts für den Jungen, nachdem zuvor insoweit Amtsvormundschaft des Beteiligten zu 4. bestanden hat. Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 um familiengerichtliche Genehmigung eines Antrages auf Namensänderung für A… nachgesucht und zur Begründung ausgeführt, der Junge wünsche dringend, den Familiennamen seiner ihn seit jeher betreuenden Pflegeeltern als Nachnamen zu führen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Guben hat nach Anhörung der Kindeseltern und des Beteiligten zu 4. mit Beschluss vom 5. April 2011 die Genehmigung erteilt.
Gegen diesen ihr am 8. April 2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit einem am 14. April 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben, mit dem sie zu erreichen sucht, dass ihr Sohn den Nachnamen B… behält.
2a.
Nach dem seit dem 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (abgekürzt FGG-RG) ist die Entscheidung über die Genehmigung der Antragstellung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) nicht mehr dem Vormundschafts-, sondern dem Familiengericht zugewiesen. Es handelt sich um ein Verfahren, das die elterliche Sorge betrifft (vgl. Johannsen/Henrich-Büte, Familienrecht, 5. Aufl., § 151 FamFG Rdnr. 2; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485). Funktionell zuständig ist gemäß § 3 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden kann, §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 f. FamFG. Von dieser Möglichkeit hat die Kindesmutter Gebrauch gemacht und form- und fristgerecht Beschwerde gemäß §§ 63 f. FamFG eingelegt.
Das Rechtsmittel der Kindesmutter ist auch nicht bereits wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig zu verwerfen.
§ 59 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass es für die Beschwerdeberechtigung auf die Beeinträchtigung eigener Rechte ankommt. Unerheblich ist dabei ob der Beschwerdeführer tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war. Der Umstand, dass - wie hier - die Kindesmutter am Verfahren vor dem Familiengericht beteiligt war, verschafft ihr allein noch kein eigenes Beschwerderecht, solange sie von der Entscheidung in ihrer materiellen Rechtsstellung nicht betroffen ist (BT-Drucks. 16/6308 S. 204).
Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht. Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG besteht grundsätzlich nur dann, wenn in eine solcherart geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers unmittelbar eingegriffen wird, was nur der Fall ist, wenn der Eingriff direkte Folge der angegriffenen Entscheidung ist (vgl. dazu Johannsen/Henrich-Althammer, a.a.O., § 59 FamFG Rdnr. 3; Schulte-Bunert/Weinreich-Unger, FamFG, 2. Aufl., § 59 Rdnr. 5). Abgesehen von besonders geregelten Ausnahmen sind zur Begründung der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen und von Amts wegen festzustellenden Beschwerdeberechtigung bloß geschützte - rechtliche oder auch sonst berechtigte, wirtschaftliche, ideelle, moralische oder sonstige - Interessen.
In den Familiensachen des § 151 Nr. 1 FamFG, zu denen auch das Verfahren nach § 2 NamÄndG gehört, ist danach ein nicht mehr sorgeberechtigter Elternteil nicht beschwerdeberechtigt, weil es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung einer eigenen materiellen Rechtsstellung durch die Genehmigung der Antragstellung zur Namensänderung fehlt (a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485, allerdings ohne diese Frage zu problematisieren). Zwar war nach dem bis zum Inkrafttreten des FGG-RG geltendem Recht auch der nichtsorgeberechtigte Elternteil beschwerdeberechtigt. Seinerzeit genügte aber nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG auch ein berechtigtes Interesse daran, die von der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts betroffene Angelegenheit wahrzunehmen; ein solches Interesse wurde grundsätzlich auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zugestanden, weil es sich beim Wechsel des Familiennamens um eine Angelegenheit mit besonderer Tragweite handelt (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 8. Juni 1988, Az. BREg 1 Z 50/87 mit Hinweis auf BVerwG NJW 1957, 1412/1413 - zitiert nach LG Düsseldorf FamRZ 2010,1283). Ein lediglich berechtigtes Interesse genügt für die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG jedoch gerade nicht, was regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Tatsachen, aus denen sich das betroffene subjektive Recht ergeben soll, mit den Tatsachen identisch sind, von denen auch die Begründetheit der Beschwerde abhängt (sog. doppelt relevante Tatsachen). Da in solchen Fällen die Tatsachenprüfung insgesamt in die Begründetheitsprüfung verlagert wird, reicht es für die Beschwerdeberechtigung und die Zulässigkeit der Beschwerde schon aus, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung möglich oder jedenfalls nicht ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG 2002, 1745/1749; KG FamRZ 1995, 837/838 - noch für den § 59 Abs. 1 FamFG inhaltlich entsprechenden § 20 Abs. 1 FGG; Schulte-Bunert/Weinreich-Unger, a.a.O., § 59 Rdnr. 13; Johannsen/Henrich-Althammer, a.a.O., § 59 FamFG Rdnr. 3).
So liegt der Fall hier. Mit der beabsichtigten Namensänderung wird das nach der vorangegangenen Übertragung des elterlichen Personensorgerechts auf einen Dritten (hier zunächst das Jugendamt und sodann die Pflegefamilie) allein noch nach außen wirkende Band zur Herkunftsfamilie, also zu den Kindeseltern durchtrennt und dadurch die ohnehin bestehende räumliche-soziale und rechtliche Trennung zwischen Kind und Kindesmutter nicht nur manifestiert, sondern weiter vertieft, was Folgen auch für das Wohl des Kindes haben kann. In diesem Sinne ist das Vorbringen der Kindesmutter (auch) für die Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels von entscheidender Bedeutung, so dass die mögliche Beeinträchtigung ihres „natürlichen Elternrechts“ für die Begründung der Beschwerdeberechtigung vorliegend ausreicht.
b.
In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist tatsächlich nicht zu beanstanden.
Insoweit ist zunächst zurückkommend auf den Hinweis des Senates vom 19. Mai 2011 klarstellend festzuhalten, dass mit der hier angefochtenen Entscheidung eine Namensänderung tatsächlich nicht herbeigeführt worden ist, A… also nach wie vor den Nachnamen B… führt. Mit der hier erteilten Genehmigung ist es den Pflegeeltern lediglich erlaubt, einen entsprechenden Namensänderungsantrag überhaupt zu stellen. Über diesen noch zu stellenden Namensänderungsantrag haben gemäß § 6 NamÄndG allein die Verwaltungsbehörden zu befinden, deren Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden kann. Diese Kompetenzzuweisung hat Folgen auch für die - vom Gesetzgeber in § 2 NamÄndG nicht beantwortete - Frage, unter welchen Gesichtspunkten eine solche Genehmigung erteilt oder versagt werden darf: Der von den Verwaltungsbehörden und -gerichten vorzunehmende Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt, darf im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Namensänderungsantrages nicht in der Weise vorgegriffen werden, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde und eine Anrufung des Verwaltungsgerichts von vornherein unmöglich gemacht wird. Eine familiengerichtliche Genehmigung für einen Antrag auf Namensänderung darf deshalb nur dann versagt werden, wenn ein Änderungsantrag zweifelsfrei erfolglos sein dürfte (vgl. BayObLG 1988, 2388/2389; LG Düsseldorf FamRZ 2010, 1283).
Gemessen daran bestehen im Streitfall gegen die Genehmigung keine Bedenken. Nachdem der heute 6 ½-jährige A…, der bis auf wenige Tage sein ganzes Leben in der Familie der antragstellenden Pflegeeltern verbracht hat, die zwischenzeitlich auch das elterliche (Personen-)Sorgerecht ausüben, ohne dass eine Änderung dieses Zustandes abzusehen ist, seit längerem beständig und nachhaltig den Wunsch äußert, den Nachnamen seiner Aufenthaltsfamilie führen zu dürfen, sprechen gewichtige Gründe für eine Namensänderung. Ob der Änderungswunsch des Kindes letztlich den Anforderungen des § 3 NamÄndG genügt, wird die zuständige Verwaltungsbehörde im Hauptverfahren prüfen müssen. Der - tatsächlich unbestreitbare - Einwand der Kindesmutter, A… sei ihr Sohn und nicht derjenige der Pflegeeltern, lässt die Familiengeschichte und Wünsche des Kindes gänzlich außer Acht und reicht jedenfalls nicht aus, um bereits jetzt einen wichtigen Grund zu verneinen.
3.
Da das Rechtsmittel somit zurückzuweisen war, hat gemäß § 84 FamFG die Kindesmutter als Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerderechtszuges zu tragen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 42 Abs. 3 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.