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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.02.2012 – 7 U 88/11

7. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 13. Mai 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der K… GmbH (Schuldnerin). Der Beklagte war deren Geschäftsführer.

Am 27. Februar 2003 zahlte der Beklagte Umsatzsteuer in Höhe von € 41.344,30 an das Finanzamt …. Einen Tag später, am 28. Februar 2003, beantragte er bei dem Amtsgericht Neuruppin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Bl. 84 d. A.). Das Insolvenzverfahren wurde am 16. April 2003 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 83 d. A.).

Der Kläger erklärte am 16. Juni 2003 gegenüber dem Finanzamt … die Anfechtung der Zahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Bl. 85 d. A.). Das Finanzamt zahlte den Betrag am 17. Juli 2003 an den Kläger (Bl. 86 d. A.), forderte die Leistung aber am 16. Juni 2004 nach § 27 Abs. 2 AO zurück, da sie ohne Rechtsgrund an den Kläger erfolgt sei (Bl. 88 d. A.). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Rechtsansicht des Finanzamtes durch Urteil vom 4. Dezember 2007 (Bl. 90R d. A.) mit der Begründung, die Schuldnerin habe die Steuerzahlung für den Beklagten erbracht, der als Organ für deren Steuerschulden hafte. Nicht das Finanzamt, sondern der Beklagte sei daher bereichert. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers durch Urteil vom 23. September 2009 zurück (Bl. 29 d. A.).

Parallel beanspruchte der Kläger in einem Verfahren 2 O 334/03 vor dem Landgericht Neuruppin von dem Beklagten u. a. Zahlung von € 41.344,30 nach § 64 Abs. 2 GmbHG a. F., weil er die Zahlung an das Finanzamt zum Zeitpunkt einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin veranlasst habe. Die Klage nahm er in Höhe der Steuerzahlung zurück, nachdem das Finanzamt den Betrag erstattet hatte. Am 21. April 2004 schlossen die Parteien in dem dortigen Verfahren folgenden Vergleich:

„Der Beklagte zahlt zum Ausgleich der Klageforderung, und zwar einschließlich des im vorliegenden Verfahren zurückgenommenen Teils der Klageforderung, an den Kläger einen Betrag von 50.000,00 € …“

Nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens beansprucht der Kläger im vorliegenden Verfahren erneut die Zahlung von € 41.344,30, nunmehr gestützt auf §§ 131, 143 InsO.

Der Kläger macht geltend, der Anspruch sei nicht verjährt, da der Anspruchsgegner angesichts der unklaren Rechtslage erst nach Entscheidung des Finanzgerichts festgestanden habe. Der Anspruch sei zudem nicht durch den Vergleich ausgeschlossen, da es sich um unterschiedliche Ansprüche handle.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 41.344,30 nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17 April 2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Forderung des Klägers sei mit dem Vergleich vom 21. April 2004 abgegolten. Im Übrigen sei die Forderung verjährt.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 13. Mai 2011 der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Anspruch aus §§ 143, 131 InsO sei nicht deckungsgleich mit dem Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG und damit nicht vom Vergleich erfasst. Die Forderung sei zudem nicht verjährt, da der Kläger erst mit Urteil des Finanzgerichts im Jahr 2007 Kenntnis von dem Anspruchsgegner habe. Die Verjährung sei durch seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 9. Dezember 2009 und die anschließende Klage gehemmt.

Gegen das am 18. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. Juni 2011 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Parteien vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. Mai 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung des Beklagten enthält zwar entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen Berufungsantrag. Ein förmlicher Berufungsantrag ist jedoch nicht zwingend erforderlich, solange sich aus der Berufungsbegründung ergibt, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen und welche Abänderung erstrebt wird (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520, Rn. 32). Dem Vortrag des Beklagten lässt sich entnehmen, dass Ziel seiner Berufung weiterhin die Klageabweisung ist.

In der Sache ist die Berufung begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Zahlung von € 41.344,30 verlangen.

Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ist bereits von dem Vergleich zwischen den Parteien vom 21. April 2004 in dem Verfahren 2 O 334/03 vor dem Landgericht Neuruppin umfasst und damit dessen erneute Geltendmachung ausgeschlossen. Obwohl der Kläger den Anspruch nunmehr auf §§ 131, 143 Abs. 1 InsO stützt, war die Forderung bereits in dem dortigen Verfahren bis zur Klagerücknahme streitgegenständlich und damit in den Vergleich einbezogen.

Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Antrag und der zu Grunde liegenden Sachverhaltsschilderung. Die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage ist dagegen nicht Teil des Streitgegenstandes. Vielmehr hat das Gericht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zu prüfen, ob es dem Antrag stattgeben kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Einl. Rn. 62, 71). Der Kläger stützt seinen Anspruch in beiden Verfahren auf denselben Lebenssachverhalt - die Zahlung des Beklagten vom 27. Februar 2003 an das Finanzamt … in Höhe von € 41.344,30 - und beansprucht die Erstattung zur Insolvenzmasse, um eine Masseschmälerung zu Gunsten der Gläubigergemeinschaft rückgängig zu machen. Unerheblich ist, dass sich der Kläger dabei in dem einen Verfahren auf § 143 Abs. 1 InsO und in dem anderen Verfahren auf § 64 GmbHG stützt.

Zudem wäre ein Anspruch des Klägers aus §§ 131, 143 Abs. 1 InsO seit dem 16. April 2005 verjährt.

Insolvenzanfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO entstehen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. Kreft, InsO, 5. Aufl., § 146, Rn. 6), hier am 16. April 2003. Die Verjährung bestimmt sich nach § 146 InsO. Die Regelung in § 146 InsO wurde mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 geändert. Nach Art. 229 §§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6 Abs. 1 i. V. m. 12 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gelten für die am 15. Dezember 2004 noch nicht verjährten Forderungen die neuen Verjährungsvorschriften. War nach altem Recht die Verjährungsfrist kürzer als nach neuem Recht, so gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 3 und 5 EGBGB die kürzere Verjährungsfrist fort.

Nach § 146 Abs. 1 InsO a. F. verjährten Insolvenzanfechtungsansprüche in zwei Jahren. Vorliegend wäre dies der 16. April 2005, so dass die Ansprüche bei Änderung der Regelung am 15. Dezember 2004 noch nicht verjährt waren. Nach § 146 Abs. 1 InsO n. F. richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, d. h. der Insolvenzanfechtungsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich in drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach neuem Recht würden die Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2006 verjähren. Nach Art. 229 § 6 Abs. 3 und 5 EGBGB ist deshalb von der Regelung in § 146 Abs. 1 InsO a. F als der kürzen Verjährungsfrist auszugehen.

Für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gilt nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB bis zu dem 15. Dezember 2004 das bis dahin geltende Recht und ab 15. Dezember 2004 neues Recht. Die Verjährungsfrist wurde jedoch weder gehemmt noch unterbrochen.

Die Beiladung des Beklagten in dem Finanzprozess hemmte ebenso wenig die Verjährung wie die Beiladung in einem Verwaltungsprozess und kann einer Streitverkündung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB nicht gleichgestellt werden (vgl. BGH VersR 2003, 873 für den Verwaltungsrechtsstreit).

Nach § 202 BGB a. F. war die Verjährungsfrist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war. Nicht gemeint ist damit eine dauerhafte Einrede wie die der Erfüllung (vgl. RGZ 86, 366, 370). Abgesehen davon wollte das Finanzamt seiner Leistung eine eigene Schuld und nicht die des Beklagten erfüllen. Selbst bei einer entsprechenden Anwendung des § 202 BGB a. F. könnte die Hemmung längstens vom 17. Juli 2003, der Rückzahlung des Finanzamtes, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 14. Dezember 2004 andauern. Aber auch dann wäre die Verjährungsfrist nicht rechtzeitig unterbrochen worden.

Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe konnte nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB die Verjährungsfrist nicht mehr hemmen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erst am 10. Dezember 2009, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist, bei Gericht eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.