Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.06.2012 – 10 UF 42/12
2. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 13. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern begehren wechselseitig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S… B…, geboren am ….8.2006. Das Sorgerecht steht ihnen aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam zu.
Bis zum Auszug der Mutter (30 Jahre alt) im Juni 2010, bei dem sie S… mitnahm, lebte die Familie im Haus des Antragstellers (44 Jahre alt) in F…, der noch immer, jetzt zusammen mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren 10-jährigen Tochter L…, dort wohnt. Er ist als Filialleiter bei L… tätig.
Im Dezember 2010 gab die Mutter ihre zunächst bezogene Wohnung in F… auf und zog - ohne Abstimmung mit dem Vater - zusammen mit S… nach B… zu ihrem neuen Ehemann (die Eheschließung war am 29.12.2011) und dessen beiden Kindern, Sc…, 9 Jahre, und J…, 16 Jahre alt. Sie will ab August wieder erwerbstätig sein.
Aus Anlass des Umzugs kündigte die Mutter den Kindergartenplatz in F… und meldete das Kind in einer Kindertagesstätte in B… an. Daraufhin leitete der Vater ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein (Amtsgericht Bernau, Az. 6 F 17/11), in dem sich die Eltern am 9.2.2011 auf ein wöchentliches Wechselmodell verständigten. Zugleich vereinbarten sie, dass das Kind wieder den Kindergarten in F… besuchen solle. Dem kam die Mutter allerdings nicht nach. S… besuchte den Kindergarten daher nur in den Wochen, in denen sie sich beim Vater aufhielt.
Durch Beschluss vom 22.6.2011 übertrug das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht dann vorläufig auf den Vater und gestattete der Mutter, den Umgang mit S… an jedem zweiten Donnerstag bis zum darauffolgenden Dienstag wahrzunehmen. Eine ebenfalls angeordnete Beratung in der Erziehungs- und Familienberatungsstelle in B… wurde bereits im August 2011 beendet.
Der Antragsteller hat vorgetragen:
Dass die Mutter S… nicht nach F… in den Kindergarten bringe, schade dem Kind, da es nicht an den gemeinsamen Unternehmungen der Einrichtung teilnehmen und z.B. selbst gefertigte Geschenke für die Eltern mitnehmen könne.
Er achte auf die Gesundheit von S… und sorge dafür, dass sie - soweit notwendig - zum Arzt gebracht werde. Die Mutter überreagiere in Gesundheitsfragen und rede S… Krankheiten ein, die sie gar nicht habe.
Sie beeinflusse das Kind zu seinen Lasten. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die Mutter nach einem Wechsel des Kindes in ihren Haushalt den Vater und seine Familie weiter vor dem Kind schlecht mache und S… in die Rolle des kranken und psychisch angegriffenen Kindes hineindränge.
Der Vater hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für S… auf sich beantragt. Die Mutter hat Antragszurückweisung und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt.
Sie hat vorgetragen:
Der Vater könne sich aufgrund seiner Arbeitszeit selbst nicht ausreichend um S… kümmern. Er erziehe S… mit Schlägen, dies gehöre zu seinem Erziehungsstil. Er beeinflusse S…, die schon zu ihr gesagt habe: „Papa darf nicht wissen, dass ich hier schon Freunde habe.“ Der Vater lasse der Tochter alles durchgehen und sei nicht konsequent, er schnalle das Kind im Pkw nicht an und lasse es im Kofferraum mitfahren.
Zudem sorge er sich nicht um die Gesundheit von S…. Er behandle die Neurodermitis nicht mit der Spezialsalbe und lasse das Kind ohne Rücksicht auf seine Allergien alles essen.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Jugendamtes, der Verfahrensbeiständin, des Kindes und der Eltern, sowie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 13.2.2012 das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Mutter. Sie trägt vor:
Das Amtsgericht stelle das Zusammenleben und die Trennung der Eltern falsch dar. Nach der vorübergehenden Trennung von April 2007 bis April 2008 habe sich das gemeinsame Leben nicht problemfrei gestaltet. Der Vater sei ihr gegenüber am Herrentag 2009 gewalttätig geworden. Er habe sie ferner im April 2010 zum Auszug gezwungen und gewollt, dass sie auch aus dem Dorf „verschwinde“. Ferner setze sich das Gericht über die Feststellungen der Sachverständigen hinweg, ohne seine eigene Sachkunde darzulegen, negiere den Kindeswillen und die Erziehungsmethoden des Vaters und beurteile die Gesundheitssorge, Bindungstoleranz und Erziehungseignung unzutreffend.
Der Engel, den sie dem Kind mitgegeben habe, solle dem Schutz und Trost des Kindes dienen. Keineswegs habe er S… beobachten und der Mutter alles übermitteln sollen.
S… weise eine soziale Entwicklungsverzögerung auf, weshalb ihr geraten worden sei, das Kind in eine Flexklasse einzuschulen. Eine solche gebe es nur in B….
S… nässe vor allem beim Vater noch immer ein, der sie sodann unter Druck setze. Der Vater unterhalte sich mit seiner Lebensgefährtin abfällig über sie. S… könne dies mithören und deshalb oft nicht einschlafen.
Die Mutter beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich zu übertragen.
Der Vater tritt dem entgegen und verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der beteiligten Eltern Bezug genommen.
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin eingeholt. Auf die Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin vom 5.6.2012 und des Jugendamtes des Landkreises Ba… vom 19.4.2012 wird verwiesen.
Der Senat hat die Eltern, das Kind, die Vertreter des Jugendamtes und die Verfahrensbeiständin sowie die Sachverständige, Dipl.-Psychologin L… P…, angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 7.6.2012 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind S… auf den Vater übertragen.
1.
Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nach der Trennung der Eltern die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs davon, sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Stellen die Eltern einen Antrag auf Übertragung nur eines Teils der elterlichen Sorge, etwa des Aufenthaltsbestimmungsrechts, so ist eine Entscheidung nur insoweit erforderlich, im Übrigen bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1671 BGB, Rn. 18; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1671, Rn. 4 f.).
Maßstab für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung ist nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB das Kindeswohl. Dabei geht der Senat davon aus, dass beim Fehlen elterlicher Kooperationsbereitschaft und/oder -fähigkeit die Nachteile oder Risiken für das Wohl des Kindes, das vom zu erwartenden Streit oder von den Konflikten der Eltern über die einzelnen Sorgeangelegenheiten mitbetroffen, wenn nicht gar in den Streit hineingezogen werden wird, so groß sind, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge - ganz oder teilweise - zum Kindeswohl erforderlich ist (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2003, 1953; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rn. 38 m. w. N.). So liegt der Fall hier.
Das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrechts ist vorliegend schon deshalb aufzuheben, weil jeder Elternteil es für geboten hält, dass das Kind seinen ständigen Aufenthalt bei ihm habe.
2.
Bei der Frage, auf welchen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, gewinnen insbesondere folgende Gesichtspunkte Bedeutung, wobei der hier gewählten Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rn. 84):
- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, einschließlich der Bindungstoleranz, also der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und zu fördern,
- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,
- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, sowie
- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt.
Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 796; FamRZ 2010, 1060). Die Beurteilung des Kindeswohls anhand der genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe des Senats. Im Ergebnis führt dies hier zu einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater.
a)
Die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten sind bei beiden Elternteilen gegeben. Beide Elternteile sind berufstätig. Die Mutter wird ab August von 9 bis 14 Uhr arbeiten und damit für S… etwas günstigere Arbeitszeiten haben als der vollschichtig tätige Vater. Allerdings hat er durch die Verlagerung seiner Arbeitsstätte in die Nähe des Wohnortes und durch die Gestaltung des Dienstplanes - als Filialleiter kann er selbst den Dienstplan bestimmen - für eine umfassendere persönliche Betreuung des Kindes durch ihn Sorge getragen. Zudem ist die Betreuung von S… auch durch die Lebensgefährtin des Vaters, zu der S… ebenfalls ein gutes Verhältnis hat, gesichert.
Es ist ferner davon auszugehen, dass das Kind bei beiden Eltern ausreichende und kindgerechte Wohnverhältnisse vorfindet. Hinsichtlich des Wohnumfeldes bestehen sowohl beim Vater als auch bei der Mutter keine Bedenken.
Nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes sind beide Eltern gleichermaßen hinreichend fähig und bereit, das Kind zu erziehen.
Entscheidende Erziehungsdefizite sind bei beiden Elternteilen nicht festzustellen. Insbesondere hat sich der Vortrag der Mutter, der Vater sperre das Kind ein und schlage es, nicht bestätigt. So hat S… lediglich geschildert, dass sie manchmal ins Zimmer muss, die Tür aber nicht abgeschlossen sei.
Einen Schlag auf den Po bestätigt sie zwar, dies sei aber nur aus Spaß gewesen, habe Papa gesagt. Der im Übrigen von der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen geschilderte liebevolle Umgang des Vaters mit dem Kind spricht ebenfalls gegen eine unangemessene körperliche Einwirkung auf das Kind. Dem Beweisangebot der Mutter für die Behauptung, der Vater habe Schläge als sein Erziehungsmittel eingeräumt, ist nicht nachzugehen. Im Sachverständigengutachten der Dipl.-Psychologin P… wird die Aussage der als Zeugin angebotenen Frau S… wie folgt wiedergegeben: „Der Vater habe … eingeräumt, dass er S… manchmal einen Klaps gebe. In diesem Fall habe die Mitarbeiterin den Vater als authentisch und offen erlebt. An diesem Punkt habe es die Chance gegeben, weiterzuarbeiten, da der Vater zugänglich dafür gewesen sei, dass dies kein adäquates Erziehungsmittel sei. Jedoch habe die Mutter versucht, diesen Sachverhalt gegen den Vater zu verwenden, da sie die Mitarbeiterin gebeten habe, bezüglich der Schläge im Gericht auszusagen. Dies sei keine Grundlage für eine gemeinsame Zusammenarbeit gewesen.“
Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Darstellung wird von der Mutter nicht in Abrede gestellt und kann daher auch ohne eine persönliche Anhörung der Zeugin zugrundegelegt werden. Die Darstellung belegt gerade keine Gewalteinwirkung auf das Kind im Sinne von Schlägen und zeigt zudem die Einsicht des Vaters, dass auch ein Klaps keine angemessene Erziehungsform darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater seit den von der Zeugin S… dargestellten Gesprächen im März/April 2011 nicht adäquat gehandelt hätte, sind nicht hervorgetreten. Die Sachverständige geht ebenfalls davon aus, dass sich das Verhalten des Vaters angesichts der Gespräche mit dem Jugendamt positiv verändert hat.
Im Bereich der Gesundheitssorge reagiert die Mutter oft überängstlich, wie die Sachverständige in der Anhörung vor dem Senat noch einmal bestätigt hat, während der Vater eher zurückhaltend agiert, dabei jedoch die notwendige Gesundheitsfürsorge nicht aus den Augen verliert. So achtet die Mutter in besonderem Maße auf jede Veränderung von S… und versucht die Ursache in jedem Fall sofort durch ärztliche Konsultationen aufzuklären. Dies führte u.A. dazu, dass sie S… an ihrem Geburtstag wegen nicht vordringlicher Untersuchungen einem Arzt vorstellte. Dieses Verhalten ist nicht im Sinne S…, die nach den Feststellungen der Sachverständigen die Ansichten der Mutter bereits übernommen hat.
Der Vater nimmt ebenfalls Arztbesuche wahr. Seit dem Aufenthalt des Kindes bei ihm hat sich der Gesundheitszustand von S… verbessert. Während die Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme am 24.6.2011 noch ausführt, die extrem blasse Gesichtsfarbe des Kindes sei auffällig, sie müsse schon als bleich bezeichnet werden, stellt sie in der Stellungnahme vom 14.11.2011 fest, dass S… deutlich gesünder aussehe, als noch während des letzten Termins in der Kita (24.6.2011); sie habe keine Augenringe, vollere Wangen und eine natürliche Gesichtsfarbe. In Übereinstimmung damit hat der Vater in seiner Anhörung, von der Mutter unwidersprochen, angegeben, dass S… im letzten halben Jahr nicht krank gewesen sei. Das Kind erhält nunmehr auch das „normale“ Essen in der Kindertagesstätte. S… hat es durchweg gut vertragen, wie selbst die Mutter einräumt.
Der Vater achtet zudem darauf, dass das Kind - soweit erforderlich - mit Sonnencreme versorgt ist. Soweit die Mutter beanstandet, der Vater habe S… bereits am Tag nach einer „Ohren-Operation“ in den Kindergarten gegeben, ist ein dem Vater vorwerfbares Verhalten nicht festzustellen. Es handelte sich nämlich lediglich um die ambulant durchgeführte Entfernung eingesetzter Paukenröhrchen mit komplikationslosem Verlauf und Entlassung nach einer Stunde Beobachtung bei körperlichem Wohlbefund (ärztliches Attest vom 24.11.2011). Es erfolgte weder eine Krankschreibung noch zeigte S… Auffälligkeiten. In dieser Situation durfte der Vater davon ausgehen, dass S… ohne Probleme in den Kindergarten gehen konnte. Dabei haben sich keine Komplikationen eingestellt.
Die psychischen Belastungen des Kindes aus dem Elternkonflikt werden nach den Feststellungen der Sachverständigen von der Mutter im Vergleich zum Vater eher gesehen. Dies wirkt sich jedoch nicht maßgeblich aus. Denn beide Elternteile bemühen sich gleichermaßen um eine aus der jeweiligen Perspektive angemessene Betreuung des Kindes durch entsprechendes Fachpersonal. So hat S… eine Trennungskindergruppe besucht, zu der sie der Vater regelmäßig gebracht hat. Er hat bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt, er könne sich für S… auch weiterhin eine Betreuung in einer Kindergruppe vorstellen. Die Mutter hält eine Behandlung ebenfalls für angezeigt. Daraus wird deutlich, dass beide Eltern um eine Stabilisierung des Kindes bemüht sind, selbst wenn die Herangehensweise der Eltern bei der Lösung von S… Problemen unterschiedlich ist. Das Problem des Einnässens zeigt, dass S… die Unterstützung ihrer Eltern benötigt.
Die Tatsache, dass die Mutter dem Kind einen Engel mitgegeben hat, erscheint allerdings problematisch. Selbst wenn - wie sie vorträgt - sie allein beabsichtigt habe, S… Schutz und Trost zu geben, hat S… den Engel anders wahrgenommen. Aus S… Sicht könne der Engel alles beobachten und der Mutter erzählen. Die Mutter wird dadurch immer präsent sein und auf das Kind einwirken. Damit ist - wie die Sachverständige ausgeführt hat - die Mutter über das Ziel hinausgeschossen. Obwohl der Mutter bereits bei der Anhörung der Sachverständigen durch das Amtsgericht am 16.11.2011 die Auswirkungen für das Kind vor Augen geführt wurden, hat sie keine Veränderung vorgenommen.
Die Bindungstoleranz, also die Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und zu fördern, ist bei beiden Elternteilen leicht eingeschränkt und ebenfalls kein maßgebendes Kriterium für eine zu treffende Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Zwar ging die Sachverständige in ihrem Gutachten noch von einem weniger bindungstoleranten Verhalten der Mutter aus. In der Anhörung vor dem Senat hat sie aber zum Ausdruck gebracht, dass bei beiden Eltern Einschränkungen der Kooperation und Bindungstoleranz bestehen und sich beide Eltern eigentlich „nicht viel nehmen“. Beide Eltern sind kaum in der Lage, zwischen Eltern- und Kindesebene zu trennen und Elternkonflikte zu lösen.
b)
S… hat eine enge Beziehung zu Mutter und Vater, so dass dieses Kriterium keinen Anhalt zu Gunsten eines Elternteils begründen kann.
Beide Elternteile haben bei ihrer Anhörung durch den Senat eingeräumt, S… liebe den jeweils anderen und suche den engen Kontakt. Zwar hat die Sachverständige demgegenüber in ihrem Gutachten noch ausgeführt, S… verfüge zur Mutter über eine sichere Bindung und positivere emotionale Beziehung, während sie beim Vater von einer distanzierten emotionalen Beziehung und unsicheren Bindung ausgehe. In ihrer Anhörung durch den Senat hat sie jedoch ausgeführt, S… habe sich inzwischen gebunden und eingefunden. Dies entspräche dem natürlichen Verhalten von Kindern, die sich binden wollen. Das Kind habe sich sowohl bei der Mutter als auch beim Vater eingelebt. Für eine stärkere Bindung des Kindes zu dem einen oder dem anderen Elternteil gibt es daher aus Sicht des Senates derzeit keine Anhaltspunkte.
Geschwister hat S… nicht. Allerdings besteht nach den Ausführungen der Eltern, die von der Verfahrensbeiständin bestätigt werden, zu den Kindern der neuen Lebensgefährten der Eltern - ebenso, wie zu den neuen Lebensgefährten selbst - ein gutes Verhältnis.
c)
Auch der Kindeswille gebietet es nicht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zu übertragen.
Allerdings hat die Sachverständige in ihrem Gutachten festgestellt und im Wesentlichen bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht daran festgehalten, dass S… mehrfach geäußert habe, lieber bei der Mutter wohnen zu wollen. Dabei ging die Sachverständige von einem zielgerichteten, stabilen und intensiven Kindeswillen aus. Es hätten sich jedoch Fremdeinflüsse nicht ganz ausschließen lassen, die bei der ersten Untersuchung des Kindes eher deutlich geworden seien. So habe S… angegeben, dass die Mutter ihr aufgetragen habe, der Sachverständigen zu sagen, dass sie bei der Mutter leben wolle; sie habe zudem angegeben, dass der Vater nicht merken würde, wenn sie krank sei. Daraus werden starke Anhaltspunkte für einen wenig gefestigten Kindeswillen deutlich. Dementsprechend hat S… bereits in der Anhörung durch das Amtsgericht zu der Frage, bei wem sie wohnen wolle gesagt, sie wisse das alles nicht so genau. Die Verfahrensbeiständin hat ausgeführt, dass das Kind keineswegs einen autonomen Willen habe. S… habe die Äußerungen der Mutter „Mama macht mich nicht krank, Papa schon, der cremt mich nicht ein“, „Papa will mich von Mama wegnehmen“ übernommen. Wenn dem nicht so sei, würde sie es sich „noch einmal überlegen“, wo sie gerne leben möchte.
Diese Feststellungen liegen jetzt mehr als ein halbes Jahr zurück, die Sachverständige hat bei ihrer Anhörung durch den Senat erklärt, zurzeit keine belastbare Einschätzung des Kindeswillens abgeben zu können; der Kindeswille sei nicht statisch und könne sich entwickeln. Um eine Beurteilung abgeben zu können, sei eine erneute Untersuchung erforderlich. Dessen bedarf es aus Sicht des Senats allerdings nicht. Denn schon im Hinblick auf das Alter von S… kann ihrem - geäußerten - Willen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
Der Kindeswille ist zum einen der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, zum anderen von einem gewissen Alter an ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als zur Selbstständigkeit erzogener und strebender Person (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rn. 79). Dabei tritt der Gesichtspunkt der Selbstbestimmung hier auf Grund des Alters des Kindes in den Hintergrund, da davon auszugehen ist, dass der erst fünf Jahre alten S… die verstandesmäßige und seelische Reife für eine tragfähige, selbstbestimmte und Vernunft geleitete Entscheidung über ihren Aufenthalt fehlt. Denn regelmäßig bildet der Kindeswille jedenfalls vor Vollendung des zwölften Lebensjahres eines Kindes keine (relativ) zuverlässige Entscheidungsgrundlage (vgl. Senat, FamRZ 2003, 1953; Johannsen/Henrich/Jaeger, a. a. O., § 1671, Rn. 81 m. w. N.). Hinzu kommt, dass die Sachverständige, ebenso wie die Verfahrensbeiständin, Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindeswillens durch die Mutter gesehen hat. Tatsächlich nehmen beide Eltern durch die besondere Gestaltung des Wohnumfeldes und von Unternehmungen in der Freizeit auch intensiv Einfluss auf S…. In der Folge befindet sich S… - wie von der Verfahrensbeiständin ausführlich in der Stellungnahme vom 5.6.2012 dargestellt wird - in einem großen inneren Konflikt. Sie ist mit der von ihr letztlich nicht zu treffenden Entscheidung, bei welchem Elternteil sie leben will, überfordert. Auch die Sachverständige hat bestätigt, dass S… jetzt keine Entscheidung mehr treffen wolle. Aufgrund der Dauer des Konfliktes der Eltern sei nicht anzunehmen, dass sich das Kind jetzt noch positioniere. Kein Kind, so die Sachverständige, wolle die Eltern streiten sehen. Damit im Einklang steht die Einschätzung der Mutter, S… wolle „ihren Vater erleben“ und ebenso die Darstellung des Vaters, S… liebe ihre Mutter und wolle Kontakt zu ihr. In der Gesamtschau der aktuellen Umstände kann deshalb nicht von einem autonomen und schützenswerten Kindeswillen zu Gunsten eines Elternteils ausgegangen werden. Daher kommt dem Kindeswillen in dieser Situation keine entscheidende Bedeutung zu.
d)
Der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Vaters bietet S… mehr Kontinuität als bei der Mutter.
Allerdings hat S… nach der Trennung zunächst bei der Mutter gewohnt, der Vater hatte an jedem zweiten Wochenende Umgang und holte S… zweimal in der Woche vom Kindergarten ab. Dies hat sich jedoch mit der Vereinbarung des Wechselmodells im Februar 2011 geändert. Seit Juni 2011 lebt S… beim Vater, die Mutter nimmt die Tochter 14-tägig von Donnerstag bis Dienstag zu sich. Daher liegt der Schwerpunkt der Betreuung seit nunmehr einem Jahr beim Vater, der durch die Verlagerung seiner Arbeitsstätte in die Nähe des Wohnortes und durch die Gestaltung des Dienstplanes für eine umfassendere persönliche Betreuung Sorge getragen hat und diese nach dem Eindruck des Senates auch wahrnimmt. Der Verbleib des Kindes beim Vater gibt S… nach den zurückliegenden personalen Diskontinuitäten Ruhe und Sicherheit, die die Stressressourcen des Kindes schonen. Hinzu tritt beim Vater eine Kontinuität im Umfeld des Kindes, in den lokalen Lebensverhältnissen. S… besucht die Kindertagesstätte in F… und hat dort Freundinnen und einen Freund. Diese, wie auch nahezu die gesamte Kindergartengruppe, werden die Grundschule in F… besuchen. Auch in der Freizeit besteht die Möglichkeit gemeinsamer Unternehmungen, z.B. Inlineskaten mit ihren Freundinnen, was S… sich wünscht.
Die von der Mutter favorisierte Einschulung des Kindes in eine Flexklasse mit sonderpädagogischer Betreuung in B… ist nicht geeignet, eine Durchbrechung der Kontinuität zu rechtfertigen. Bislang bestehen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einschulung von S… in diese besondere Klassenform. Selbst die Mutter hält die Einschulung in einer anderen Schule, wie sie bei ihrer Anhörung durch den Senat angab, für möglich.
In der Gesamtabwägung entspricht es daher aus Sicht des Senates dem Kindeswohl am Besten, eine Veränderung der Lebensumstände durch den Wechsel in den Haushalt der Mutter zu vermeiden und die derzeitige Lebenssituation aufrechtzuerhalten. Die personale und lokale Kontinuität ist für S… in der auch im Rahmen der Anhörung der Beteiligten vor dem Senat erkennbaren konfliktbeladenen Beziehung zwischen den Eltern wichtig. Sie hat ihre Wurzeln in F…, sich dort gebunden und eingebunden. Sie fühlt sich wohl und es geht ihr auch gesundheitlich gut. Im Ergebnis ist mithin das Aufenthaltsbestimmungsrecht - so bereits das Amtsgericht - dem Vater zu übertragen. Die elterliche Sorge im Übrigen liegt jedoch weiterhin bei beiden Elternteilen, die Mutter bleibt eine wichtige Bezugsperson für das Kind. Beide Elternteile müssen künftig ihrer Verantwortung vor dem Hintergrund der im Verfahren zutage getretenen Probleme gerecht werden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.