Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.08.2012 – 3 WF 38/12

5. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 09.12.2011 aufgehoben.

Gründe§

Die form – und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor.

Zwar kann gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden, wenn ein Beteiligter die im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO vom Gericht verlangte Erklärung darüber, ob in seinen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, nicht abgegeben hat. Auch hat die Beschwerdeführerin auf Anforderung des Amtsgerichts nur eine erneute Erklärung über ihre eigenen Einkommensverhältnisse abgegeben, auf die weitere Aufforderung, zusätzlich die zur Prüfung der Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes H… W… erforderlichen Unterlagen einzureichen, aber nicht mehr reagiert.

Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe kommt aber nur insoweit in Betracht, als die vom Beteiligten nicht gemachten Angaben zur Überprüfung der Bedürftigkeit von Bedeutung sind. Die Verfahrenskostenhilfe darf dagegen nicht aufgehoben werden, wenn feststeht, dass der Beteiligte weiterhin in dem Umfang wie bei Erlass des Bewilligungsbescheides bedürftig ist, er also ausschließlich dafür bestraft würde, auf die Aufforderung des Rechtspflegers nicht reagiert zu haben (Gutjahr in: Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2. Aufl., § 1 Rn 222).

Dass die Beschwerdeführerin vorliegend keine Angaben über die Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes gemacht hat, rechtfertigt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Aufhebung der Bewilligung nicht. Auf die Vermögensverhältnisses ihres Ehemannes, den sie ausweislich der Angaben in der Akte erst nach Abschluss des Verfahrens, für das die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, geheiratet hat, kommt es nicht an. Gegen ihn besteht nämlich kein der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorgehender Prozesskostenvorschuss nach § 1360 a Abs. 4 BGB. Ein solcher besteht hinsichtlich bereits angefallener Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr, wenn der Rechtsstreit bereits abgeschlossen ist, so dass eine nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Eheschließung eine nachträgliche Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO wegen geänderter Verhältnisse nicht rechtfertigt (Gutjahr, a.a.O., § 1 Rn 215; OLG Köln, FamRZ 2007, 158).

Die Unterlagen über ihre eigenen persönlichen Verhältnisse hat die Beschwerdeführerin eingereicht. Aus diesen ergibt sich weiterhin ihre Bedürftigkeit, so dass eine Aufhebung der Bewilligung nicht veranlasst war.