Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.09.2012 – 7 U 125/12
7. Zivilsenat
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsteller gegen das am 3. Juli 2012 verkündete Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsteller gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die beiden Antragsteller hatten mit dem damaligen Alleingesellschafter und -geschäftsführer der L… GmbH, A… V…, in einem notariellen Treuhandvertrag vom 3. November 2004 (Bl. 23) vereinbart, dass V… von dem auf ihn entfallenden, einzigen Geschäftsanteil von 25.000 € jeweils 5.000 € für jeden der Antragsteller hält. Zu seinen Pflichten gehörte es, über den Geschäftsanteil nur nach vorheriger Zustimmung des Treugebers zu verfügen. Der § 6 sieht für den Fall der Beendigung eines der Treuhandverhältnisse die Teilung des Geschäftsanteils und Abtretung je eines Anteils von 5.000 € an die Antragsteller als Treugeber vor.
V… übertrug am 29. August 2011 einen Geschäftsanteil von 17.500 € auf die Antragsgegnerin; er selbst behielt 7.500 €. Die Antragsteller erfuhren dies erst nachträglich. Sie kündigten daraufhin den Treuhandvertrag und ließen sich durch V… dessen restlichen Geschäftsanteil übertragen: Einen Anteil von 2.500 € erhielt der Antragsteller zu 1., einen Anteil von 5.000 € der Antragsteller zu 2. (Notarielle Urkunde vom 4. Oktober 2011, Bl. 34).
Die Gesellschaft verweigerte aber – unter Verweis auf § 11 des Statuts (Bl. 19) – die Zustimmung zu dieser Übertragung. Der neue Geschäftsführer, C… B…, reichte eine Gesellschafterliste ein, die als Gesellschafter ausweist: V… mit 7.500 € und die Antragsgegnerin mit 17.500 € Anteil (Bl. 64).
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung vom 14. Februar 2012 (Bl. 72 f.) erwirkt, mit der angeordnet wurde, im Handelsregister einen Widerspruch gegen die Gesellschafterstellung der letzteren einzutragen. Die Antragsteller haben den ihnen am 21. Februar 2012 zugestellten Beschluss am 3. März 2012 im Parteibetrieb zustellen lassen; der Widerspruch wurde vom Registergericht am 19. März 2012 gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG der Gesellschafterliste zugeordnet (Bl. 104).
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Beschluss vom 20. April 2012 (Bl. 111) den Antragstellern aufgegeben, binnen zwei Wochen Klage zur Hauptsache zu erheben (§ 926 Abs. 1 ZPO).
Aufgrund des Widerspruches der Antragsgegnerin hat das Landgericht im Termin am 15. Mai 2012 mündlich verhandelt (Bl. 123). Sodann hat es mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen (Bl. 161).
Die Antragsteller verfolgen mit der Berufung ihr erstinstanzliches Petitum weiter. Das Rechtsmittel ist aber offensichtlich unbegründet.
Die Antragsteller haben die ihnen gemäß § 926 ZPO gesetzte Frist zur Erhebung der Klage versäumt. Die Klage hätte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden müssen (§ 231 Abs. 2 ZPO). Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Antragsteller zwar eine Klage eingereicht (LG Cottbus, Az. 11 O 64/12). Diese richtet sich aber nicht gegen die hiesige Antragsgegnerin als Gesellschafterin, sondern gegen die Gesellschaft; diese soll verurteilt werden, eine neue Gesellschafterliste einzureichen, welche die Antragsteller jeweils als Gesellschafter mit 5.000 € Anteil ausweist. Das ist nicht die in § 926 ZPO gemeinte Hauptsacheklage: Mit der in dieser Vorschrift angesprochenen Klage ist eine solche gemeint, die den durch Arrest oder einstweilige Verfügung gesicherten Anspruch betrifft. Den in § 16 Abs. 3 GmbHG geregelten Widerspruch kann nur derjenige erheben, der geltend macht, er sei anstelle des Eingetragenen der wahre Inhaber des Geschäftsanteils. Gegner ist derjenige, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet (§ 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG), also der (angeblich) zu Unrecht eingetragene Gesellschafter. Das gilt nicht nur für den einstweiligen Rechtsschutz, sondern auch für die Hauptsache (Winter in: Gehrlein/ Ekkenga/Simon, GmbHG, § 16 Rdnr. 56). Die einstweilige Verfügung musste somit nach § 926 Abs. 2 ZPO aufgehoben werden. Auf die übrigen Streitpunkte kommt es nicht an.