Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.09.2012 – 13 UF 9/11
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 07.12.2010, 20 F 48/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Kindeseltern streiten in der Beschwerdeinstanz über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das aus ihrer Ehe hervorgegangene Kind S… E…, geboren am ….08.2001.
Im April 2007 zog die Antragstellerin aus der damaligen gemeinsamen ehelichen Wohnung in F… aus; die Ehe ist inzwischen geschieden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S… stand ursprünglich den Kindeseltern gemeinsam zu. Über den Aufenthalt des gemeinsamen Kindes S… schlossen die Kindeseltern zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen (Az.: 20 F 48/07) am 16.05.2007 einen Vergleich, wonach es bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge verbleiben und S… bis zu ihrer Einschulung am 25.08.2007 im sog. Wechselmodell jeweils eine Woche im Haushalt des Antragsgegners und anschließend eine Woche im Haushalt der Antragstellerin verbringen sollte. Da die Kindeseltern im Termin vor dem Amtsgericht am 07.08.2007 über den Aufenthalt des Kindes S… keine Verständigung erzielen konnten, beschloss das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen die Fortführung des Wechselmodells (Ziffer 1. des Beschlusses) sowie die einstweilige Übertragung des Rechts der Schulwahl für die gemeinsame minderjährige Tochter auf den Antragsgegner (Ziffer 2 des Beschlusses). Zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ordnete es die Einholung eines Sachverständigengutachtens an (Ziffer 3. des Beschlusses). Gegen Ziffer 2. des Beschlusses legte die Antragstellerin die sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 24.08.2007, 13 WF 22/07, wies der Senat die Beschwerde zurück. Mit Vergleich vom 13.05.2009 vor dem Senat, 13 WF 7/09, kamen die Kindeseltern dann überein, mit dem 18.05.2009 das Wechselmodell wieder aufzunehmen. In einem anderen Verfahren (20 F 112/09) wurde das Schulwahlrecht der Antragstellerin durch Beschluss vom 10.09.2009 übertragen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
ihr die elterliche Sorge für das Kind S… allein zu übertragen,
hilfsweise,
ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S… allein zu übertragen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
ihm die elterliche Sorge für das Kind S… allein zu übertragen,
hilfsweise,
ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S… allein zu übertragen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl. Psych. Dr. M… W…. Dieses Gutachten vom 18.10.2007 ist der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dipl. Psych. Dr. K… B…. Diese hat unter dem 31.07.2010 (Bl. 727 f. d.A.) ein psychologisches Gutachten erstellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin allein übertragen; im Übrigen hat es den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass zwischen den Kindeseltern noch immer gravierende Kommunikationsprobleme bestünden, weshalb die Aufhebung der gemeinsamen Elternverantwortung im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Wohle des Kindes S… zwingend erforderlich sei. Gemeinsame Elternvorschläge würden nicht bestehen, die Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Regelung werde nicht mehr gesehen. Die vom Jugendamt angebotene Beratung und Familientherapie habe nicht zu den gewünschten Erfolgen geführt. Weiter sei den Ausführungen der Sachverständigen Dr. B… zu folgen, dass es den Kindeseltern nicht gelungen sei, sich auf eine einvernehmliche Gestaltung der Lebensperspektive für das Kind S… zu verständigen, damit verliere die Möglichkeit zweier Lebensmittelpunkte für das Kind S… an Qualität und sei für die Zukunft nicht mehr tragbar. Das sog. Wechselmodell sei nur dann lebbar, wenn es den Kindeseltern gelänge, ihrer Tochter gegenüber als „Eltern“ aufzutreten und nicht etwa nur als Gegner. Da S… in der Vergangenheit seit der Trennung ihrer Eltern auch deren Zerstrittenheit erlebt habe, sei dies für sie ein prägendes Ereignis. Das Kind S… scheine durch den lang anhaltenden Konflikt der Eltern stark belastet. Dies habe sich auch im Ergebnis der Anhörung am 30.11.2010 deutlich gezeigt. Auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Dr. B… sei davon auszugehen, dass die Kindeseltern die objektiven Kindesbedürfnisse gewährleisten. Unterschiede seien allerdings im Hinblick auf ihre Bindungstoleranz festzustellen. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit die Umgangs- und Kontaktgestaltung des Kindes S… zum Antragsgegner und zur Großmutter väterlicherseits sehr flexibel gestalten können. Dies habe der Antragsgegner nicht ausreichend wertschätzen können. So habe er angegeben, dass die Umgangskontakte mit seiner Tochter S… aus seiner Sicht unzureichend seien. Das Amtsgericht ist zur Einschätzung gelangt, dem Antragsgegner falle es schwer, sich zu seiner Tochter in einer „kritischen Distanz“ zu begeben. Ferner habe die Sachverständige festgestellt, dass S… im Umfeld der Antragstellerin keine Bestrebungen zeige, ihre guten Bindungen an den Vater und die Liebe an ihn zu verstecken. Allerdings stehe bei einem Wechsel des Kindes in den väterlichen Haushalt zu befürchten, dass es S… in der Zukunft nicht gelingen werde, sich zu ihrer Mutterbindung zu bekennen. Noch wirke sich nämlich S… Wissen, dass ihr Vater ihre Lebensumstände - also den Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin nicht mittrage - nicht erkennbar negativ auf ihre psychischen Befindlichkeiten aus. Die Sachverständige empfehle daher die Beibehaltung des aktuellen Lebensmittelpunktes von S… im Haushalt der Antragstellerin, weil anderenfalls wegen der erheblichen Einschränkung der Bindungstoleranz auf Seiten des Antragsgegners bei einem Wechsel des Kindes in den väterlichen Haushalt der Kontaktabbruch zur Mutter drohe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Er ist der Ansicht, es entspräche dem Wohl des Kindes S… am besten, wenn er das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen erhalte. Die Annahme, bei einem Wechsel von S… in den väterlichen Haushalt sei zu befürchten, dass es S… in der Zukunft nicht mehr gelingen werde, sich zu ihrer Mutterbindung zu bekennen, werde allein auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. B… gestützt. Diese Erkenntnis erschließe sich jedoch nicht aus den in dem Gutachten getroffenen Feststellungen, da der Wille und auch das Interesse S… dort im erheblichen Maße unberücksichtigt geblieben sei, die Feststellung einer Bindungsintoleranz auf Seiten des Antragsgegners argumentativ beliebig erscheine und sich im Wesentlichen auf Befürchtungen und Vermutungen stütze. So werde auf Seite 5 des Gutachtens negativ bewertet, dass der Antragsgegner seine Elternrolle so verstehe, dass er S… geäußerten Willen zur Maßgabe seines Handelns mache. Auch wenn der Kindeswille, so ist er der Auffassung, allein jedenfalls vor Vollendung des 12. Lebensjahres eines Kindes keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage sei, so bilde er eine Komponente, die für eine Übertragung der elterlichen Sorge bzw. von Teilen davon auf den jeweiligen Elternteil spreche. Dabei komme dem Kindeswillen hier ein entscheidendes Gewicht zu, weil die Erziehungsverhältnisse bei beiden Eltern gleich gut seien. Zwar habe S… bei der ersten Exploration durch die Sachverständige Dr. B… geäußert, immer in F… bei dem Antragsgegner wohnen zu wollen, aus der Tatsache, dass sie dies bei einem späteren Treffen nicht wiederholt geäußert habe, könne aber nicht geschlussfolgert werden, dass S… diesen Wunsch aufgegeben habe. In diesem Zusammenhang bemängelt der Antragsgegner, dass das Amtsgericht S… keinen Verfahrenspfleger zur Seite gestellt habe. Zudem habe sich das Amtsgericht auch nicht hinreichend mit den widersprüchlichen Ergebnissen aus der Begutachtung der Sachverständigen Dr. B… und des Sachverständigen Dr. W… vom 19.10.2007 auseinandergesetzt. Vorsorglich beantrage er die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens zur Frage des Aufenthaltes von S… sowie, zur Bindungstoleranz der Kindeseltern sowie zur Qualität der Bindungen. Entsprechend den gutachterlichen Feststellungen sei zudem die Kooperationsfähigkeit der Antragstellerin infrage zu stellen. So habe er festgestellt, dass ihm notwendige Informationen nicht mitgeteilt werden und er erst auf eindringliche Nachfrage und per E-Mail Nachrichten der Lehrerin erhalte. Zudem werde er nicht einbezogen in die weitere Schulwahl. Außerdem habe die Antragstellerin nicht die Empfehlung einer Sozialarbeiterin aufgegriffen, S… einem Kinderpsychologen vorzustellen. Insgesamt gehe er davon aus, dass die Vermutung der Sachverständigen, die Antragstellerin verfüge über eine größere Bindungstoleranz hier nicht sachgerecht sei, nachdem S… nun längere Zeit bei der Antragstellerin lebe.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S… allein zu übertragen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 05.04.2011 dem Kind S… für das Beschwerdeverfahren die Verfahrensbeiständin bestellt. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen fachpsychologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dr. F… O…. Der Sachverständige hat unter dem 25.05.2012 sein schriftliches Gutachten erstellt und im Termin zur Anhörung am 15.08.2012 erläutert.
Unter dem 08.06.2011 und nach Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens unter dem 15.08.2012 hat jeweils ein Termin zur Anhörung stattgefunden. In beiden Terminen hat der Senat auch das Kind S… angehört. Auf die Protokolle der Anhörungen wird Bezug genommen.
II.
A.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet.
B.
Die Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Familienrecht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind S… als Bestandteil der Personensorge (§ 1631 Abs. 1 BGB) der Antragstellerin allein übertragen, weil dies dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 BGB).
1.
In der Sache selbst geht es im Beschwerdeverfahren ausschließlich um das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S…, das jeder Elternteil für sich geltend macht. Soweit die Kindeseltern noch im Termin vom 19.11.2010 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Nauen wechselseitig beantragt hatten, ihnen jeweils allein die elterliche Sorge für das Kind S… zu übertragen und diese Anträge durch das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen mit der angefochtenen Entscheidung auch zurückgewiesen worden sind, richtet sich dagegen nicht die Beschwerde des Antragsgegners. In der Beschwerdebegründung vom 23.03.2011 wendet sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Entscheidung, soweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein der Antragstellerin übertragen worden ist.
2.
Da zwischen den Eltern lediglich noch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Bestandteil der Personensorge (§ 1631 Abs. 1 BGB) im Streit ist, ist nur noch über diesen Teilbereich zu befinden. Dabei ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht schon deshalb einem Elternteil allein zu übertragen, weil die Eltern darüber keine Einigkeit erzielen können. Die Eltern beanspruchen das Aufenthaltsbestimmungsrecht jeweils für sich. Bereits dieses Verhalten deutet auf fehlende Kooperationsbereitschaft beider Elternteile (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1671 BGB, Rn. 37) hin, sodass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich erscheint. Da die Eltern nicht in der Lage sind, sich darüber zu einigen, bei welchem Elternteil S… ihren Lebensmittelpunkt haben soll, mangelt es ihnen an der Bereitschaft, eine am Wohl des gemeinsamen Kindes orientierte einvernehmliche Regelung des Aufenthalts herbeizuführen.Dies zeigt sich auch aus dem ganzen Verfahrensverlauf seit dem Jahre 2007, der davon geprägt ist, dass die Kindeseltern alle wesentlichen Entscheidungen zum Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. zum Schulbesuch durch die gerichtliche Bestimmung herbeiführen lassen müssen. Auch aus dem durch das Familiengericht eingeholten Gutachten der Sachverständigengutachten Dr. K… B… findet dies seine Bestätigung. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 31.07.2010 (Bl. 727 d. A.) auf der Grundlage von getrennt und auch gemeinsam geführten Gesprächen mit der Antragstellerin und dem Antragsgegner sowie der Interaktionsbeobachtung der Mutter-Kind-Beziehung ausgeführt, die Kindeseltern seien nicht in der Lage, sich auf eine gemeinsam getragene Lebensgestaltung für S… zu verständigen. Diese Einschätzung findet ihre Bekräftigung in der mündlichen Erläuterung durch die Sachverständige im Termin zur Anhörung vor dem Senat vom 08.06.2011. Ebenso findet diese Einschätzung Bestätigung in dem durch den Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. F... O… vom 25.05.2012. Dieser hat insoweit ausgeführt, in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht liege schlechterdings eine unterschiedliche Interessenslage vor, beide Kindeseltern wollen ihr Kind in ihrem Haushalt aufwachsen sehen (Seite 92 u. 93 d. Gutachtens).
Mangels weitergehender Antragstellung durch die Eltern bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der erstinstanzlich getroffenen Entscheidung, das gemeinsame Sorgerecht der Eltern bestehen zu lassen. Denn eine Aufhebung insoweit könnte im Hinblick auf § 1671 Abs. 3 BGB nur geschehen, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1666 BGB. Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor.
3.
Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils gemäß § 1671 Abs. 1 BGB auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teiles der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Insoweit unterliegt die Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge den gleichen Eingriffsvoraussetzungen wie die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt.
Maßstab der Entscheidung ist nach § 1671 Abs. 1 BGB stets das Kindeswohl (vgl. BGHZ 185, 272). Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind dabei die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGH FamRZ 1990, 392; BGHZ 185, 272). Dies gilt uneingeschränkt auch, soweit es sich nur um die Teilbereiche der elterlichen Sorge handelt. Die einzelnen Kriterien stehen dabei aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 1990, 392; BGHZ 185, 272). Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Hierbei sind alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht soweit wie möglich aufzuklären und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (siehe dazu BVerfG FamRZ 2009, 1897; BGHZ 185, 272).
Der Senat ist bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung nach Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dr. O… und seiner Vernehmung, der Stellungnahme des Jugendamts, nach Anhörung der Eltern, des Kindes und der Verfahrensbeiständin zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Wohl von S… am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB), wenn die Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein ausübt.
Unter abwägender Gesamtbetrachtung ist ausschlaggebend dafür, dass bei der Antragstellerin die alleinige Befugnis, über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes S… zu entscheiden, verbleiben soll, der Kontinuitätsgedanke. Dieser zielt auf die Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses - personale Kontinuität - bzw. der Stabilität und Kontinuität der gewohnten Lebensbedingungen - lokale Kontinuität - ab. Im Einzelnen:
a.
Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 25.05.2012 vermag der Senat keine signifikanten Unterschiede bei den gewichtigen Gesichtspunkten des Kindeswohls, nämlich der Erziehungseignung der Kindeseltern, bei der Bindung des Kindes S…, den Prinzipien der Förderung zugunsten eines Elternteiles erkennen.
aa.
Unter dem Gesichtspunkt der Bindung/Beziehung hat der Sachverständige ausgeführt (Bl. 102 des Gutachtens), für S… seien beide Elternteile in den ersten drei Lebensjahren zu Hauptbindungsfiguren geworden. Auch wenn der Sachverständige ausgeführt hat, auf der Grundlage des FRT (Family Relation Test) habe sich gezeigt, dass die gegenwärtige Beziehung zur Antragstellerin aus S… Sicht konflikthaft gestaltet sei - auch, dass S… die Beziehung zum Lebensgefährten ihrer Mutter als konflikthaft wahrnehme -, die Beziehung zum Antragsgegner jedoch eindeutig positiv zu sein scheint, führt dies im Ergebnis nicht dazu, hierdurch von einem signifikanten Vorrang des Antragsgegners für die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausgehen zu können. Vielmehr hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Interaktions/ Umgangsbeobachtungen, die er jeweils getrennt im Haushalt der Antragstellerin und des Antragsgegners vorgenommen habe, seien zwischen S… und dem jeweiligen anderen Elternteil sichere Bindungen (Typ B nach Bowlby, 1982) zu erkennen. Er ist infolge dessen zur Einschätzung gelangt, in Bezug auf die Bindung sei kein klarer Favorit auszumachen, allerdings spreche die gegenwärtige Beziehungskonstellation eher für den Antragsgegner als für die Antragstellerin und den Lebensgefährten.
Dieser Einschätzung, dass S… in Bezug auf die Bindung zu ihren Eltern derzeit keinen Favoriten hat, folgt der Senat gerade auch im Ergebnis der Anhörung des Kindes am 15.08.2012. Hinsichtlich der Bindung hat S… in ihren Äußerungen gerade nicht zwischen ihren Eltern differenziert. Vielmehr hat sie angegeben, sie liebe beide und sie wünsche sich, dass beide Eltern sich vertragen. Eine Unterscheidung zwischen den beiden Elternteilen kann daraus gerade nicht entnommen werden, vielmehr aber der Wunsch, dass beide Elternteile ihretwillen eine Einigung erzielen mögen.
bb.
Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsprinzips ist die Antragstellerin jedenfalls nicht weniger als der Antragsgegner geeignet, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Es ergibt sich auf der Grundlage der Begutachtung des Sachverständigen kein ausschlaggebender Unterschied im Erziehungsstil der beiden Kindeseltern. Die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern wird im Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt (Seite 103 des Gutachtens), dass sich aus der subjektiven Sicht von S… auf der Grundlage des ESI (Erziehungsstilinventars) ein erkennbarer Unterschied zugunsten des Antragsgegners ergebe. In Bezug auf die intellektuelle Leistungsfähigkeit (IQKV = 130 vs IQKM = 106) zeige sich ein signifikanter Unterschied zugunsten des Antragsgegners und sei auch im Allgemeinwissen ein deutlicher Unterschied erkennbar. Soweit der Sachverständige annimmt, dass davon ausgehend der Förderaspekt eher dem Antragsgegner zuzusprechen sei, setzt er dies allerdings gleich wieder in eine relativierende Bewertung mit dem Aspekt, dass die Antragstellerin als ausgebildete und tätige Lehrerin ebenfalls zur Förderung von S… in der Lage sei. Insoweit kann der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt werden, dass beide Elternteile die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und auch Betreuung haben und S… sich „in Bezug auf ihre häusliche Förderung als privilegiert betrachten“ darf (Seite 103 d. Gutachtens).
cc.
Hinsichtlich der Kooperationsbereitschaft und der Bindungstoleranz - das ist die Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind erforderlichenfalls hierzu auch zu motivieren und die Fähigkeit, sich abwertender Äußerungen in Bezug auf den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rn. 61) zeigt bereits der Verfahrensablauf, dass die Kindeseltern bislang nicht in der Lage sind, in Bezug auf die Bestimmung des Lebensmittelpunktes für S… gemeinsam zu kooperieren. So waren sie nicht in der Lage, auch unter dem Eindruck des ersten Termins zur Anhörung vor dem Senat am 08.06.2011 sowie während der Erstellung des Sachverständigengutachtens eine einvernehmliche Lösung zu finden. Auch im Termin zur Anhörung vom 15.08.2012 konnte eine solche Einigung nicht erzielt werden, obgleich die Eltern den von S… artikulierten Wunsch kannten und kennen, dass sie - die Eltern - sich vertragen. In der Anhörung vom 15.08.2012 hat S… hierfür dafür das Bild beschrieben, ihre Eltern mögen sich einander die Hände geben, so wie sie das von den Streitschlichtern während der Schulhofpause kenne.
Auch haben die Eltern in den letzten Monaten des Verfahrens über das Jugendamt keine Lösung mehr angestrebt.
Die Kindeseltern sind auch nach Jahre nach der Trennung voneinander nur unzureichend in der Lage, zwischen Paar- und Elternebene zu unterscheiden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten als Erklärung dafür angeführt, dies sei auf einen schweren wechselseitigen Vertrauensverlust zurückzuführen, ursprünglich ausgelöst durch einen Trennungsprozess, bei welchem die Antragstellerin die Beziehung zum Antragsgegner erst dann letztendlich beendet habe, als sie, ohne es dem Antragsgegner zeitnah zu berichten, eine Beziehung zur ihrem gegenwärtigen Lebensgefährten eingegangen sei (Seite 105 des Gutachtens). Für den Antragsgegner sei die alte Beziehung noch präsent, während die Antragstellerin sich gleichsam in der Beziehung zum Antragsgegner emotional distanzieren konnte. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige erläutert, hinsichtlich der Bindungstoleranz sei ihm nicht bekannt, dass eines der beiden Elternteile vor S… offensichtlich negativ über das jeweils andere Elternteil gesprochen habe. Allerdings dürfte die generelle Haltung der Antragstellerin, sich gegenüber dem Antragsgegner als kulturell überlegen zu halten, S… nicht verborgen geblieben sein, mit der Konsequenz, dass S… der Antragstellerin aus Loyalität mit dem Antragsgegner in dieser Sichtweise nicht folgen möchte, sich vielmehr selbst durch die Abwertung des Antragsgegners verletzt fühle. Der Antragsgegner (Seite 105 des Gutachtens) sehe dem Autoritätsverlust der Antragstellerin im Verhältnis zu S… passiv zu, denn er schicke S… nicht zur Antragstellerin zurück, wenn diese aus nichtigem Anlass die mütterliche Wohnung verlassen habe, sondern gewähre ihr Aufnahme bei sich. Dazu hat er im Termin ergänzend ausgeführt, dass er den Autoritätsverlust unter anderem eben auf die wechselseitigen Beiträge beider Kindeseltern zurückführe.
Dem Sachverständigen kann in der Einschätzung gefolgt werden, dass eine Präferenz eines Elternteiles in der Kooperationsbereitschaft und Bindungstoleranz nicht ausgesprochen werden kann. Vielmehr zeige sich situationsbezogen jeweils ein Elternteil kompetent oder inkompetent.
dd.
Im Lichte des Sachverständigengutachtens, der Erklärungen der Verfahrensbeiständin sowie der Anhörung - auch insbesondere unter Berücksichtigung der beiden Anhörungen von S… in einem Abstand von ungefähr 14 Monaten - stellt der Senat für seine Entscheidung nicht auf den geäußerten Willen des Kindes S… ab.
Dies ergibt sich schon daraus, dass sich das Kind im vorliegenden Verfahren immer wieder unterschiedlich in Bezug auf seine Wünsche, Vorstellungen und Präferenzen geäußert hat.
So hat S… anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat im Termin vom 08.06.2011 - zu diesem Zeitpunkt war das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Antragstellerin - erklärt, dass es so bleiben solle wie es sei. In der schriftlichen Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 14.08.2012 (Bl. 1978 ff. d.A.), die sie im Termin zur Anhörung am 15.08.2012 weiter ergänzt hat, hat sie ausgeführt, dass S… ihr bei dem Gespräch am 15.06.2012 noch mitgeteilt habe, zum Antragsgegner wechseln und die Europa-Grundschule in F… besuchen zu wollen. Weiter habe S… ihr erklärt, bei der Anhörung vor dem Senat am 08.06.2011 habe sie sich nicht getraut zu sagen, dass sie lieber beim Antragsgegner wohnen wolle. Nunmehr habe ihr S… anlässlich des Gesprächs am 06.08.2012 mitgeteilt, sie habe sich zwischenzeitlich anders entschieden und wolle doch lieber weiter bei der Antragstellerin wohnen und die 6. Klasse des Gymnasiums in B… besuchen. Gegenüber dem Sachverständigen habe sie sich aber bei der Exploration nicht getraut, ihm diesen geänderten Wunsch mitzuteilen.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten (Seite 85 - 88 des Gutachtens) ausgeführt, ihm habe S… anlässlich seiner Exploration (im Zeitpunkt des Abschlusses der Begutachtung war S… 10 ¾ Jahre alt) erklärt, sie würde es bevorzugen, beim Antragsgegner zu leben. Dieser sei lieber, netter und geduldiger als die Antragstellerin sei (Seite 85 des Gutachtens). Ferner hat der Sachverständige angegeben, S… habe auf seine Frage, wie lange sie denn schon beim Antragsgegner leben wolle, erklärt, dass sie dies bereits seit einem Jahr so sehe; vorher sei sie unentschlossen gewesen (Seite 86 des Gutachtens).
Bei der Anhörung durch den Senat am 15.08.2012 hat S… schließlich erklärt, sie verbleibe bei ihrem Wunsch, derzeit im Haushalt der Antragsstellerin weiter wohnen zu wollen.
Bereits die Tatsache, dass S… während des laufenden Verfahrens - selbst nur bezogen auf das Beschwerdeverfahren - ihren artikulierten Willen, bei welchem Elternteil sie wohnen wolle, mehrfach geändert hat, ist dafür anzuführen, dass sie noch nicht in der Lage ist, ihre Willenshaltung stabil zu bilden und zu artikulieren. Dabei kommt es im Ergebnis hier nicht darauf an, ob S… durch einen Elternteil oder durch beide Elternteile bei ihrer Willensbildung beeinflusst worden ist.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen zur Kooperationsfähigkeit der Elternteile folgt der Senat - unter Einbeziehung der Ausführungen der Verfahrensbeiständin im Bericht vom 14.08.2012 und der Erläuterung im Termin zur Anhörung am 15.08.2012, die insoweit nicht in einem Widerspruch zu den Erläuterungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten und in seiner Vernehmung und auch nicht in seinem Schreiben vom 16.08.2012 stehen - den nachvollziehbaren Einschätzungen des Sachverständigen, dass die Kindeseltern dazu tendieren, sich aus der selbstgeschaffenen Pattsituation zu befreien, indem sie S… Entscheidungsbefugnisse zukommen lassen, welche ihr aufgrund ihres Reifegrades nicht zukommen (Bl. 94 des Gutachtens).
S… ist - noch - nicht in der Lage, eine solche Entscheidung treffen zu können. Sie ist nach den Einschätzungen des Sachverständigen noch in einer Entwicklungsphase, in der noch nicht mit der Entwicklung eines eigenständigen Willens, losgelöst von den Positionen der primären Bezugspersonen, gerechnet werden kann (Seite 86 d. Gutachtens). Dies ist nachvollziehbar, da für S… ihre beiden Elternteile die primär bestimmenden Bezugspersonen sind. Dies kann auch der Einschätzung der Verfahrensbeiständin in ihrem schriftlichen Bericht vom 14.08.2012 und ihrer Erläuterung im Termin zur Anhörung vom 15.08.2012 entnommen werden. Die Verfahrensbeiständin geht ebenfalls davon aus, dass die Willenshaltung S… als schwankend und als nicht stabil einzuschätzen sei. Auch hat sie Zweifel an der Autonomie der Willensbildung von S… bekundet, und dies damit begründet, dass sich S… unter anderem auch an materiellen Vorteilen bei den jeweiligen Elternteilen orientiere. Die Verfahrensbeiständin schätzt dabei ein, nach wie vor sei ein massiver Loyalitätskonflikt des Kindes gegenüber beiden Elternteilen deutlich, in dem S… gelernt habe, auch die Eltern zu ihrem - S… - Vorteil zu instrumentalisieren.
Ergänzend hat der Sachverständige ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung der artikulierte Wille von S… - im Alter von 10 ¾ Jahren - aufgrund ihrer emotionalen und kognitiven Reife nur bedingt ihrem wahren Willen entspreche. S… fehle es an ausreichendem Abstraktionsvermögen, um sich vorstellen zu können, wie sie das Leben beim jeweiligen Elternteil unter ceteris paribus gleichen Bedingungen in Bezug auf unabhängige Faktoren einschätzen könne.
b.
Wenn auch unter den bisher aufgeführten Gesichtspunkten beide Elternteile in annähernd gleicher Weise zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geeignet erscheinen, ergibt sich doch unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität ein Ausschlag zu Gunsten der Antragsstellerin. Nach dem Kontinuitätsprinzip empfiehlt sich diejenige Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse wahrt oder am wenigsten stört (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1982, 1179; BGH FamRZ 1985, 169). Dabei kommt dem Kontinuitätsgrundsatz vornehmlich dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn die künftigen Erziehungs- und Betreuungsmöglichkeiten einschließlich der erzieherischen Eignung bei beiden Elternteilen annähernd gleich sind, die Bindungen des Kindes zu den Elternteilen nahezu gleich gut und intensiv sind und auch sonst kein deutlicher Vorrang des Lebenskreises und der Umgebung eines Elternteils besteht (Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1671, Rn. 67). In einem solchen Fall kann die Umgebungskontinuität den Ausschlag geben (s. dazu etwa OLG Hamm FamRZ 2001, 185; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., a.a.O., § 1671, Rn. 28).
Die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung von S… erscheinen vorliegend durch die Ausübung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung durch die Antragstellerin am wenigsten gestört. Denn dadurch wird S… die gegenwärtige soziale und räumliche Umgebung belassen.
S… hat nunmehr seit dem Jahre 2007 mit ihrem Vater und ihrer Mutter unterschiedliche personale Kontinuitäten und Umgebungskontinuitäten erlebt. So ist sie zunächst bis zum Alter von fünf Jahren im gemeinsamen Elternhaus aufgewachsen. Nach der Trennung der Kindeseltern hat sie über eine Zeitdauer von fast zwei Jahren ein Wechselmodell zwischen F… und B… kennengelernt und dabei die 1. und 2. Klasse einer Grundschule in F… besucht. Seit Januar 2009 hat S… nunmehr ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin in B…. Dort erlebt sie seither die personale Kontinuität zu ihrer Kindesmutter und hat gleichwohl die Gelegenheit, im Rahmen des Umgangsrechtes den Kontakt zum Antragsgegner zu pflegen. Für den Grundsatz der lokalen Kontinuität hat Gewicht, dass S… seit der 3. Klasse in B… zur Schule geht und dort auch seit der 5. Klasse eine weiterführende Schule besucht. Zwar mag für das lokale Kontinuitätsprinzip zugunsten des Antragsgegners anzuführen sein, dass S… dort die ersten Jahre ihres Lebens verbracht hat, dies allein würde aber außer Acht lassen, dass sie bezogen auf den Zeitraum seit dem Jahre 2009 beständig in B… eine neue lokale Kontinuität erfahren hat, sowohl im Haushalt der Mutter als auch in ihrer Umgebung, also Schule und Wohnumfeld. Selbst wenn, wie der Sachverständige angenommen hat, bei einem Kind im Alter von S… die personelle Kontinuität höher einzuschätzen sei als die lokale Kontinuität (Bl. 104 des Gutachtens), so ist doch hier anzuführen, dass durch die Umgangsmöglichkeiten mit dem Antragsgegner im hohen Maße eine personelle Kontinuität zwischen beiden Elternteilen ermöglicht werden konnte, die zuvor auch in der Lage waren, ein Wechselmodell durchzuführen. Allerdings besteht ein Vorrang der lokalen Kontinuität zu Gunsten der Antragstellerin. Die lokale Kontinuität hat seit 2009 eindeutig ihren Schwerpunkt in B…. Inzwischen besucht S… die 6. Klasse des Gymnasiums S… in B… und hat einen Freundeskreis gefunden. Dieser Gesichtspunkt ist für S… auch bedeutsam. So hat die Verfahrensbeiständin angegeben, dass S… Freunde gefunden hat und sich derzeit auf dem Gymnasium wohlfühlt.
Unter nochmaliger Abwägung aller Umstände war deshalb aus Gründen des Kindeswohls das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S… auf die Antragstellerin zu übertragen.
Für seine Entscheidung hat der Senat nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. M… W… vom 18.10.2007 abgestellt. Bereits das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung dieses Gutachten nicht mehr berücksichtigt. Zudem hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 13.07.2011 darauf hingewiesen, dass auch aufgrund des Zeitablaufes das Gutachten des Sachverständigen Dr. W… nicht mehr verwertbar erscheine. Der hiesige Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 25.05.2012 zudem Anhaltspunkte dafür gebracht, dass aufgrund dieses Zeitablaufes dieses Gutachten keine Berücksichtigung mehr finden darf, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verwertung der Ergebnisse der seinerzeitigen Begutachtung nicht in Betracht kommt.
Auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. B… hat für die hiesige Entscheidung keine weitere Berücksichtigung gefunden. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss vom 13.07.2011 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich insoweit die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht auf der Grundlage der von den Sachverständigen getätigten tatsächlichen Feststellungen nachvollziehen lassen.
Im Interesse des Kindeswohls legt der Senat den Kindeseltern dringend nahe, der Empfehlung des Sachverständigen zu folgen und sich - trotz der langen Trennungsphase - in eine Trennungstherapie zu begeben mit dem Ziel der Wiederherstellung einer durch Vertrauen und wechselseitiger Wertschätzung gekennzeichneten Beziehung auf der Elternebene.
4.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
5.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.