Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.10.2012 – 6 W 161/12
6. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 13.08.2012, Az. 2 O 207/11, abgeändert und die Kostenrechnung Nr. 5400110006126 des Landgerichts Cottbus vom 23.11.2011 aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die Inanspruchnahme als Kostenschuldnerin für die Gerichtskostenvorschussrechnung mit der Begründung, sie sei gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 GKG von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, weil der Bund die Kosten übernommen habe.
Nachdem die Klägerin zunächst die Auffassung vertreten hat, eine Kostenübernahmeerklärung ergebe sich unmittelbar aus § 14 Abs. 3 AFBG, hat sie im Laufe des Verfahrens eine Erklärung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 04.07.2012 vorgelegt, mit der dieses ausdrücklich die vollständige Übernahme der Gerichtskosten i.S.d. § 29 Ziffer 2 GKG erklärt (Bl. 42 d.A.).
Das Landgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthafte Beschwerde der Klägerin ist begründet. Gerichtskosten sind gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 GKG nicht zu erheben, da der Bund als gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GKG von Kosten Befreiter die Verfahrenskosten durch ausdrückliche Übernahmeerklärung vom 04.07.2012 gemäß § 29 Ziffer 2 GKG übernommen hat. Dies hat zur Folge, dass Gerichtskosten nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen sind (§ 2 Abs. 5 S. 1 GKG).
Die Erklärung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 04.07.2012 ist eine unmissverständliche Übernahmeerklärung i.S.d. § 29 Abs. 2 GKG. Sie ist konkret auf den hier vorliegenden Rechtsstreit bezogen und erhält die ausdrückliche Erklärung, die Gerichtskosten vollständig zu übernehmen. Mit der Einreichung dieser Erklärung durch die Klägerin beim Landgericht ist die Übernahmeerklärung dem Gericht zugegangen. Dass der Bund an dem Rechtsstreit nicht selbst beteiligt ist, ist unerheblich, da auch ein Dritter eine Übernahmeerklärung abgeben kann.
Dass die Übernahmeerklärung durch den Bund dazu führt, dass der von den Kosten Befreite einen nicht Befreiten in den Genuss der Kostenfreiheit kommen lässt, ist zutreffend, aber vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 5 S. 2 GKG ausdrücklich so vorgesehen und daher hinzunehmen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).