Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.10.2012 – 9 UF 158/12

1. Senat für Familiensachen

Tenor§

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am …. September 2000 geborene E… O… und die am …. März 2005 geborene F… O… wird vorläufig bis zur Entscheidung des Senates in der Hauptsache auf den Kindesvater allein übertragen.

Der Antrag der Kindesmutter, vorläufig bis zur Entscheidung des Senates in der Hauptsache ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am …. März 2005 geborene F… O… zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe§

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die – seit dem 19. November 2009 geschiedenen - Eltern der am …. September 2000 geborenen E… O… und der am … März 2005 geborenen F… O….

Wenige Monate nach der (wohl) spätestens Anfang 2008 erfolgten Trennung entspann sich zwischen den Eltern ein in mehreren Gerichtsverfahren und nahezu ununterbrochen – zuletzt zunehmend erbittert - geführter Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Töchter. Zunächst hatte die Mutter im Juli 2008 auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die Töchter angetragen (Az. 97 F 403/08), dem der Vater - zunächst ohne eigenen gegenläufigen Antrag – entgegengetreten ist. In Ansehung eines beabsichtigten Umzuges der Mutter von C… nach S… begehrte sodann der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ihm wurde sodann im November 2008 – zur Sicherung des räumlich-sozialen Umfeldes der Kinder - zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen (Bl. 21 ff. Bd. II zum Az. 97 F 403/08). Im Zuge des Beratungs- und Begutachtungsprozesses/der weiteren Entwicklung in der Hauptsache hat es verschiedene Lösungsansätze/Einigungsversuche der Eltern gegeben, die schließlich in eine im Termin am 24. Februar 2010 abgeschlossene und familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung dahin endeten, dass die Töchter ab dem 1. August 2010 ihren ständigen Wohnsitz bei der Mutter in S… begründen sollten und dem Vater ein im Einzelnen näher konkretisiertes Umgangsrecht eingeräumt wurde.

Rund sechs Monate nach der Umsetzung dieser Vereinbarung, nämlich unter dem 11. Februar 2011 hat der Kindesvater sodann – das ist der Gegenstand des hiesigen Hauptsacheverfahrens zum Az. 9 UF 132/12 – auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder angetragen und dies ganz wesentlich auf die Behauptung gestützt, beide Kinder hätten geäußert, „viel lieber bei ihm wohnen zu wollen“.

Die Kindesmutter ist diesem Antrag dezidiert entgegengetreten und hat einen massiven Druck des Vaters, insbesondere auf E…, geltend gemacht. Der Wechselwunsch E…s werde aus (ungesunder) Sorge um das Wohl des Vaters geäußert.

Nach – beiden Eltern gleichermaßen zugeschriebenem (vgl. Bericht der F… gGmbH, Bl. 98 f. des HS-Verfahrens) - Scheitern einer - gerichtlich beauflagten - Erziehungs- und Familienberatung hat das Familiengericht ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten beauftragt. Dieses wurde kurzfristig erstellt, in einem gerichtlichen Anhörungstermin am 8. Februar 2012 mündlich erläutert und – nachdem E… in der ihr (vom Vater vermittelten) Erwartung, sie werde im Ergebnis der anstehenden Gerichtsentscheidung weiterhin bei der Mutter wohnen bleiben, eine psychische Krise erlitten hatte und von ihrer behandelnden Therapeutin wegen der geäußerten Suizidgedanken in einen stationären Krankenhausaufenthalt überwiesen worden war – um eine Betrachtung der Geschwisterbindung und den Möglichkeiten/Folgen einer etwaigen Trennung der Schwestern schriftlich ergänzt und am 27. Juni 2012 erneut mündlich erläutert.

Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 10. Juli 2012 den Antrag des Kindesvaters, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, zurückgewiesen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass es dem Kindeswohl am Besten entspreche, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin bei beiden Elternteilen verbleibt, was zur Folge habe, dass die Kinder – der Vereinbarung der Eltern vom 24. Februar 2010 in dem ersten Hauptsacheverfahren 97 F 403/08 folgend - weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in S… hätten. Das Gericht beschreibt eine erschreckende Entwicklung beider – zunehmend und in Bezug auf E… besonders belasteten - Kinder während des Verfahrens. Das Amtsgericht folgt letztlich der Sachverständigen in der Einschätzung, dass ein erneuter Wechsel des Lebensmittelpunktes für die Kinder, deren enge Geschwisterbeziehung keinesfalls aufgelöst werden dürfe, eine zusätzliche Belastung bedeuten würde. Entscheidend seien letztlich die im Vergleich zur Mutter (noch) geringere Bindungstoleranz des Vaters, der für die Mutter streitende Grundsatz der Kontinuität und die Geschwisterbindung. Der – wenn auch vehement - geäußerte Wille E…s könne in Ansehung der Unzuträglichkeiten eines Ortswechsels nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, zumal „ihr eindeutig geäußerter Wille auf keinen Fall ihrem Wohl entsprechen würde“, weil dieser nicht aus unbefangener Liebe, sondern aus Sorge um das Wohl des Vaters motiviert sei. Eine autonome Willensbildung F…s könne – auch altersbedingt – nicht festgestellt werden.

Gegen die Hauptsacheentscheidung hat der Vater form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, die er inzwischen – auch und insbesondere mit erheblichen Rügen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten und begleitet von einem Ablehnungsgesuch gegen die Gutachterin - begründet hat.

In tatsächlicher Hinsicht gab es sodann eine dramatische Zuspitzung dergestalt, dass E… nach dem regelrechten 3-wöchigen Ferienumgang beider Kinder mit dem Vater am Sonntag, den 5. August 2012 vom Vater beim Kindernotdienst vorgestellt worden ist, weil das Kind vehement die Rückkehr in den mütterlichen Haushalt verweigert hat. F… ist an jenem Tage zur Mutter zurückgebracht worden. E… wurde bei P… in L… untergebracht und am 8. August 2012 im Krankenhausnotdienst vorgestellt, weil sie psychisch am Ende war und darauf mit Bauchschmerzen, Übelkeit und Erbrechen reagiert hat. Das Kind war bis 13. August 2012 im Krankenhaus (wurde allerdings am 15. August 2012 erneut beim Notdienst vorgestellt, ohne stationäre Aufnahme). E… hatte am 6. August 2012 einen Termin bei ihrer behandelnden Psychotherapeutin, die eine aktualisierte Einschätzung dahin abgegeben hat, dass nach der gerichtlichen Entscheidung für einen weiteren Aufenthalt bei der Mutter „die Integration in der Familie der Mutter missglückt (zu sein scheint). Es ist vielmehr zu erkennen, dass die Ablehnung und Distanz zur Mutter immer größer wird, die Bindung erheblich und nachhaltig negativ beeinträchtigt ist. (…) In der letzten Therapiestunde äußerte sie sich aggressiv und wütend über das Verhalten und das Unverständnis der KM. Auch Besuche würde sie ablehnen, bzw. nur in Begleitung der Bezugsbetreuer akzeptieren. Der KV erscheint gleich bleibend stabil und gibt dem Mädchen Halt und Orientierung, erklärt ihr auch seine eigenen begrenzten Möglichkeiten. Aus den gemeinsamen Gesprächen wird die starke emotionale Bindung zum Vater wiederholt deutlich, eine Manipulation durch den Vater schließe ich mittlerweile aus.“ (Bl. 130 GA). Beide Eltern haben mit E… sowohl in der Einrichtung wie auch im Krankhaus häufig persönlichen Kontakt gehabt (vgl. Auflistung bis zum 16. August 2012 - Bl. 143 GA).

Die Kindesmutter hatte sodann unter dem 14. August 2012 einen Antrag auf einstweilige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder gestellt (und daneben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eines vorläufigen Umgangsauschlusses des Kindesvaters für beide Kinder, hilfsweise eines nur noch begleiteten Umgang gestellt, den sie am 24. Oktober 2012 zurückgenommen hat). Nach ihrer Auffassung benötigte E… dringend eine Entscheidung, wonach sie bei der Mutter bleiben könne, denn sie - E… - habe das Gefühl, sie müsse zum Vater, um ihm beizustehen und weil er dies von ihr erwarte (Bl. 42 GA). Mit einer klaren Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht könne E… entlastet werden, weil der Vater dann keinerlei Möglichkeit mehr habe, eigenmächtig über den Aufenthalt von E… zu bestimmen. Die unstreitig enge Geschwisterbindung lasse eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auch für F… auf die Mutter angezeigt erscheinen.

Unter dem 21. August 2012 hat das Jugendamt beantragt, den Aufenthalt E…s beim Vater zu bestimmen. E… reagiere mit erheblichen (psychosomatisch verursachten) Krankheitssymptomen auf die Fremdunterbringung. Es liege demnach eine Kindeswohlgefährdung im Bereich der seelischen Misshandlung vor, der mit einer Bestimmung des ständigen Aufenthalts beim Vater wirksam abgeholfen werden könne.

Der Kindesvater seinerseits hat unter dem 27. August 2012 (Bl. 240 GA) um vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder angetragen. Bei E… liege inzwischen eine Verletzung des Kindeswohls durch die Fremdunterbringung und die weitere Missachtung ihres Willens vor. Mit Blick auf die von allen Beteiligten nicht als kindeswohldienlich erachtete Geschwistertrennung solle ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F… übertragen werden.

Am 3. September 2012 hat die Mutter ihr Einverständnis erklärt, dass E… aus der Einrichtung in den Haushalt des Vaters wechseln kann. Seither lebt E… beim Vater und geht in C… zur Schule.

Die Mutter hat sich dann vorgestellt, dass es eine Einigung dahin gebe, dass bei weiter gemeinsamem Sorgerecht die Eltern gemeinsam den Aufenthalt E…s beim Vater, denjenigen F…s bei der Mutter bestimmen (Bl. 287 GA) und der Geschwisterbindung durch eine entsprechende Umgangsvereinbarung Rechnung getragen werde. Sie hat jedenfalls ihr Einverständnis für einen vorläufigen Aufenthalt E…s im Haushalt des Kindesvaters erklärt und insoweit erwogen, ihren eigenen Aufenthaltsbestimmungsrechtsantrag nicht mehr aufrechtzuerhalten. In Bezug auf F… haben beide Eltern allerdings an ihren gegenläufigen Anträgen festgehalten.

Der Verfahrensbeistand (Bl. 376 ff. GA) – der im Verhandlungstermin vor dem Senat verhindert war - hat am 21. September 2012 nochmals mit beiden Kindern persönliche Einzelgespräche geführt. Beide Kinder hätten dabei erklärt, von den Richtern (auch ohne den Beistand) persönlich angehört werden zu wollen. F… habe bedauert, den Vater nur noch zu den Wochenendumgängen und nicht mehr - wie ausdrücklich gerichtlich genehmigt vereinbart - auch unter der Woche sehen zu können. Ihr gehe es nicht so gut, weil sie auch „nach C…“ wolle. Sie wolle beim Vater wohnen und so oft, wie sie es wünsche, die Mutter sehen (im Konkreten fast Wechselmodell). Sie wolle nicht getrennt von der Schwester leben. Zur Erforschung der Intensität des Kindeswillens hat der Verfahrensbeistand die Hypthese eines Umzuges auch des Vaters in den Raum gestellt: Dann wolle F… bei der Großmutter väterlicherseits in C… bleiben; dann müsse sie auch nicht notwendig zusammen mit E… wohnen, die dann mit dem Vater wegziehen könne. Auch wenn E… nun doch zur Mutter wolle, wolle sie selbst nach C… wechseln. Einen Umzug des Vaters zu dessen Lebensgefährtin innerhalb von C… fände F… toll. Wenn die Mutter nach C… umzöge, wolle F… gleichwohl beim Vater wohnen, selbst wenn E… zur Mutter zurückkehre. Der Verfahrensbeistand leitet daraus eine sehr enge – gleichwertige - Bindung F…s zu beiden Elternteilen ab und erlebt F… als vom Kindesvater über den Sach- und Streitstand umfassend informiert.

E… gehe es eigenen Äußerungen zufolge jetzt besser; die neue Schule mache Spaß. E… habe dann ungefragt begonnen, über die Mutter zu klagen, die ständig anrufe und sie „volllulle“. Sie – E… – erlebe F… als von der Mutter unterdrückt und traurig. E… wünsche sich, beim Vater bleiben zu können, wo allerdings auch F… leben solle, weil diese das so wünsche. Wenn F… aber bei der Mutter bleiben wolle, sei das auch ok. Sie – E… – wolle jedenfalls beim Vater bleiben. Der Verfahrensbeistand hat E… als vorsichtig-überlegt, gleichwohl aber als freundlich und aufgeschlossen und weniger belastet erlebt.

Das Jugendamt hat keinen Zweifel, dass es E… inzwischen besser geht, so dass aus dortiger Sicht der Lebensmittelpunkt des Kindes dort verbleiben solle. Für F… allerdings hat es wegen einer engeren emotionalen Bindung an ihre Mutter zunächst einen Verbleib dort bei einer großzügigen Umgangsregelung in der schulfreien Zeit empfohlen (Bl. 390 GA), ist davon allerdings im Ergebnis der Kindesanhörung durch den Senat und die weiteren Erörterungen im Termin am 22. Oktober 2012 zugunsten der Aufrechterhaltung der Geschwisterbindung abgerückt.

Der Senat hat die Beteiligten und die Kinder am 22. Oktober 2012 ausführlich angehört.

II.

Die in Bezug auf F… gegenläufigen Anträge der Kindeseltern sowie in Bezug auf E… der Antrag allein des Kindesvaters auf vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts sind gemäß §§ 49 ff. FamFG zulässig. Der mit dem Hauptsacheverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder befasste Beschwerdesenat ist insoweit zur Entscheidung berufen (§ 50 Abs. 1 Satz 2, 2. HS FamFG).

In der Sache selbst war das gemeinsame Sorgerecht der Eltern hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Töchter vorläufig aufzulösen und sodann auf den Kindesvater allein zu übertragen.

1.

Die Voraussetzungen für eine – vorläufige - gerichtliche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht liegen für beide hier betroffenen Kinder – für E… auch nach der Einverständniserklärung der Mutter zum vorläufigen Lebensmittelpunkt des Kindes beim Vater - vor.

Eine einstweilige Anordnung in Sorgerechtsangelegenheiten, die auch nur Teilbereiche der elterlichen Sorge erfassen kann, ist zulässig, wenn eine Regelungsbedürfnis, also ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht genügend wahren würde. Dazu reicht es nicht aus, dass die gerichtliche Entscheidung dem Wohle des Kindes am besten entsprechen würde. Erforderlich ist vielmehr, dass ohne eine Eilentscheidung des Gerichts eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist.

Ein solches dringendes Regelungsbedürfnis besteht in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F… bereits aus den gegenläufigen Anträgen der Eltern, die im Streitfall Ausdruck des über Jahre heftig geführten Elternstreits sind, der dringend einer Auflösung bedarf, weil beide Kinder, zuletzt zunehmend auch F…, nach den Beobachtungen aller seit Jahren Verfahrensbeteiligten durch die langjährigen Auseinandersetzungen zunehmend belastet erscheinen. In der Vergangenheit sind die Versuche einer sachlichen Bearbeitung des Elternstreits und einer Rückkehr zu einer stabilen Kommunikation und Kooperation der Eltern immer wieder gescheitert, so dass inzwischen eine Auflösung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht unumgänglich ist.

Dieses Regelungsbedürfnis ist in Bezug auf E… auch nicht dadurch entfallen, dass die Kindesmutter erklärt hat, vorläufig mit der Verlagerung des Lebensmittelpunktes E…s in den väterlichen Haushalt einverstanden zu sein. Zwar bildet die Bestimmung des Lebensmittelpunktes den Kernbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das sich darin allerdings nicht erschöpft. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat vielmehr vielfältige Binnen- und Außenwirkungen und steht in einem engen Zusammenhang mit anderen aus dem Personensorgerecht fließenden Rechten und Pflichten (z.B. Verknüpfung mit erzieherischen Absichten, Vorgabe von Ausgehzeiten, Mitwirkung in Vereinen u.ä., vgl. dazu Staudinger-Salgo, 2007, § 1631 Rdnr. 50/52; jurisPK-BGB/Schwer/B. Hamdan, § 1631 Anm. 16). Insoweit besteht auch außerhalb der Festlegung des Lebensmittelpunktes des Kindes ein erhebliches Streitpotenzial für die Eltern, das es im Interesse E…s dringend zu verhindern gilt. Gerade E… hat in besonderer Weise unter dem ungelösten Elternstreit gelitten und erfahren müssen, dass die vielfach eingeschalteten Institutionen im Weitesten Sinne die von ihr geäußerten Wünsche als unerheblich eingeschätzt und der – nach Lage der hier vorhandenen Akten seit langem mindestens vagen – Hoffnung einer konstruktiven Zusammenarbeit der Eltern im Interesse ihrer Kinder den Vorrang eingeräumt haben. E… hat in der Vergangenheit erfahren, dass Vereinbarungen ihrer Eltern in Belangen der Kinder keinen Bestand hatten, der Elternstreit immer wieder aufgeflammt ist und an Intensität zugenommen hat. Die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts durch die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache hat bei E… zu einem psychischen Zusammenbruch geführt. Nach Überzeugung des Senates ist es zur seelischen Stabilität des Kindes erforderlich, das gemeinsame elterliche Sorgerecht in dem Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts endlich aufzulösen und damit dem Kind die Sicherheit zu geben, dass tatsächlich in absehbarer Zeit allein ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt und die von diesem getroffenen Entscheidungen durch den anderen nicht erneut in Frage gestellt werden können.

2.

Nachdem somit das gemeinsame elterliche Sorgerecht für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben war, kam aus Gründen des Kindeswohls nur eine Übertragung auf den Vater in Betracht. Der Senat ist davon überzeugt, dass mit der so getroffenen Entscheidung die Situation für beide Kinder verbessert wird.

In Bezug auf E…, die ihrem seit Jahren stabil und – in Ansehung dessen, dass ihrem Willen bisher keine (altersangemessene) Bedeutung beigemessen worden war – zunehmend verzweifelt geäußerten und in der letzten Konsequenz mit der Tatsache, sich lieber im Heim aufzuhalten als zur Mutter zurückkehren zu müssen, vorläufig erkennbar unüberwindbaren Wunsch, in dem Vater (endlich) die Hauptbetreuungsperson erleben zu können, steht für den Senat außer Frage, dass aus Gründen des Kindeswohls nur eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater in Betracht kommt. E… hat den vor rund sieben Wochen vollzogenen Wechsel in den Haushalt ihres Vaters ohne erkennbare Schwierigkeiten gemeistert, hat den Schulwechsel sehr gut verkraftet und ist an ihrem neuen (und alten) Wohnort augenscheinlich gut integriert. Die Beziehung E…s zur Mutter ist indes derzeit schwer belastet bzw. sogar gestört. Nach den glaubhaften Angaben sowohl des Vaters, aber auch E…s selbst im Anhörungstermin am 22. Oktober 2012 geht der Senat davon aus, dass es auch nicht etwa der von der Mutter in das Zentrum ihrer Argumentation in dem hiesigen Sorgerechtsverfahren gerückte ebenso massive wie negative Einfluss des Vaters ist, der E… bisher einen persönlichen Umgang mit der Mutter ablehnen lässt. E… hat ihre Mutter als diejenige erlebt, die es über Wochen vorgezogen hat, das Kind in einer staatlichen Einrichtung anstatt zu ihrem geliebten Vater zu lassen. Bei dieser Sachlage erscheint es nachvollziehbar, dass E… zunächst spürbaren Abstand von ihrer Mutter gesucht und einen persönlichen Umgang abgelehnt hat. Der Senat hat allerdings E… in seiner Anhörung die besondere Bedeutung der Wiederherstellung eines möglichst unbelasteten persönlichen Umgangs mit der Mutter vor Augen geführt und den Eindruck gewonnen, dass E… ihre Erklärung, zu einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Umgangskontakten nun bereit zu sein, auch ernst gemeint hat. Nach den im Hauptsacheverfahren und im hiesigen Verfahren bisher vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit des Vaters (dazu sogleich mehr).

In Bezug auf F… drängt sich eine gleich lautende Entscheidung nicht nur wegen der insoweit gegenläufigen Anträge der Eltern, sondern auch deshalb nicht auf, weil nach den maßgeblichen Kriterien des Kindeswohls im Ergebnis der im Hauptsache- und im hiesigen Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisse kein vergleichbar eindeutiger Vorrang des Vaters festgestellt werden kann.

Für die am Maßstab des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB und damit zentral am Kindeswohl zu messende Frage, welchem Elternteil nach Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (für den hier allein interessierenden Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts) im wohl verstandenen Kindesinteresse das elterliche Sorgerecht bzw. hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen ist, sind zu beachten der Förderungsgrundsatz (nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung), die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist sowie der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt, wobei die Gewichtung im konkreten Einzelfall dem Gericht überlassen ist.

Bei der Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung ergeben sich nach den bisherigen Erkenntnissen keine nennenswerten Vor- oder Nachteile auf Seiten eines Elternteils. Unstreitig verfolgen die Eltern unterschiedliche Erziehungsstile, wobei sie sich auch in der – allerdings nach Lage der bisherigen Akten nicht ansatzweise belastbaren – Einschätzung, der Aufenthalt F…s beim jeweils anderen Elternteil komme einer Katastrophe für das Kind gleich, in nichts nachstehen. F… ist nach Aktenlage bis zu ihrem Wechsel in den mütterlichen Haushalt im August 2010 zunächst von beiden Eltern mit vergleichbaren Anteilen und sodann im Ergebnis einer entsprechenden einstweiligen Anordnung über knapp zwei Jahre im väterlichen Haushalt betreut und versorgt worden. Es gibt keinerlei tragfähige Anknüpfungspunkte dafür, dass es F…, die auch der Senat als uneingeschränkt altersgerecht entwickelt, intelligent, freundlich und aufgeschlossen erlebt hat, im einen oder anderen Haushalt etwa nicht gut gegangen wäre. Es gibt etwa auch keinen Grund für die Annahme, der Umstand einer Erwerbstätigkeit der Mutter mit Schichtdiensten (auch nachts und an Wochenenden) habe der Entwicklung F…s in irgendeiner Weise geschadet. Die im Laufe der nahezu ununterbrochen über inzwischen vier Jahre währenden Gerichtsverfahren mehr und mehr spürbare Belastung des Kindes erwächst nach Überzeugung des Senates und Einschätzung aller hier eingeschalteten Fachleute eindeutig nicht aus Unzulänglichkeiten in der alltäglichen Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder durch den damit gerade hauptsächlich befassten Elternteil, sondern aus dem anhaltenden und sich stetig vertiefenden, (von beiden Elternteilen ausgehend) immer wieder auch vor den Kindern ausgetragenen Elternstreit.

Hinsichtlich der (etwa unterschiedlich intensiven) Bindungen F…s zu den Eltern und auch hinsichtlich des Kindeswillens fehlen bisher hinreichend belastbare Anknüpfungstatsachen, um die hier zu treffende Entscheidung maßgeblich auf diese Aspekte zu stützen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass F… grundsätzlich gute und tragfähige Bindungen zu beiden Elternteilen entwickelt hat. Soweit – gestützt durch die im Hauptsacheverfahren eingeschaltete Sachverständige – die Mutter für sich in Anspruch nimmt und sich auch Jugendamt und Verfahrensbeistand diese Einschätzung zu eigen gemacht haben, dass F… eine engere Bindung zur Mutter habe, fehlt es dafür an überzeugenden Anhaltspunkten. Die dafür allein wiederholt angeführte Beobachtung, dass – anders als E… - F… nicht an der Hand des Vaters gehen möchte oder auch der Umstand, dass F… beim Fußballspiel – das ihr keine ebensolche Freude bereitet wie E… – abseits blieb, erscheint auch mit Blick auf die über die Jahre erhobenen Willensäußerungen des Kindes nach Überzeugung des Senates nicht hinreichend valide, um die Einschätzung zu tragen, zum Vater bestehe eine weniger ausgeprägte Bindung als zur Mutter. Auch in Bezug auf die Bindungen F…s zu ihren Eltern ergibt sich demnach kein Vorrang eines Elternteils.

Auch die – im Hauptsache- wie im Eilverfahren von verschiedener Stelle erhobenen - Willensäußerungen des Kindes lassen keine eindeutige Präferenz erkennen und können für sich betrachtet für die hier zu treffende Entscheidung nur eine eher geringe Bedeutung erlangen.

Der Kindeswille ist zum einen der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, zum anderen von einem gewissen Alter an ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als zur Selbstständigkeit erzogener und strebender Person. Dabei tritt der Gesichtspunkt der Selbstbestimmung hier auf Grund des Alters des Kindes in den Hintergrund, da davon auszugehen ist, dass der erst rund 7 ½-jährigen F… die verstandesmäßige und seelische Reife für eine tragfähige, selbstbestimmte und vernunftgeleitete Entscheidung über ihren Aufenthalt fehlt. Dies zeigt sich auch in ihren wechselnden Angaben gegenüber den Verfahrensbeteiligten.

Allerdings ist entgegen der Auffassung der Kindesmutter nicht erst in jüngster Zeit in den – objektiven - Willensäußerungen F…s eine Hinwendung zum Vater erkennbar. F… ist seit Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzungen von verschiedenen Verfahrensbeteiligten mehrfach nach ihren Wünschen befragt worden. Sie hat sich (mit Blick auf den seinerzeit bevorstehenden Umzug der Mutter nach S…) gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt im Herbst 2008 klar zum Vater positioniert, während in der Anhörung durch das Amtsgericht am 27. November 2008 keine eigenen Äußerungen F…s protokolliert wurden. Im Frühjahr 2011 hat sich F… tatsächlich eher für einen weiteren Aufenthalt bei der Mutter ausgesprochen, während sie im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand am 20. Mai 2011 ausführt, dort leben zu wollen, wo E… lebt, weil sie keinesfalls von ihrer Schwester getrennt werden wolle. Das Amtsgericht hat auch in den richterlichen Anhörungen am 25. Mai 2011 und am 8. Februar 2012 keine eindeutige Position F…s ermittelt (oder ermitteln können). Der Verfahrensbeistand hat im Anhörungstermin am 8. Februar 2012 ausgeführt, dass F… zwischenzeitlich eine Positionierung verweigert und sich in Fantasiegeschichten flüchte. Die gerichtsseitig beauftragte Sachverständige konnte zunehmend weniger valide Aussagen des Kindes feststellen. Die Anhörung F…s vor dem Amtsgericht am 27. Juni 2012 wiederum ergab eine ausdrückliche Positionierung des Kindes hin zum Vater und insbesondere auch zu E…. In gleicher Weise hat sich F… gegenüber dem Senat erklärt. Der Verfahrensbeistand hat neben E… auch F… mit näherer Darlegung als so massiv belastet beschrieben, dass deren Äußerungen nicht mehr unvoreingenommen zugrunde gelegt werden könnten.

Aus dem Inhalt der Äußerungen ergibt sich – objektiv – eher eine intensivere Hinwendung zum Vater. Jedenfalls ist nicht festzustellen, dass der geäußerte Wunsch des Kindes Ausdruck einer stärkeren Hinwendung zur Mutter wäre. Es deutet vielmehr einiges darauf hin, dass sich das Kind in einem schweren Loyalitätskonflikt befindet und die Äußerungen keinem autonomen Willen des Kindes entspringen. Soweit die Mutter die in den Erklärungen des Kindes zunehmende Positionierung zum Vater als Ergebnis dessen massiver Beeinflussung einschätzt, weil es im Erleben des Kindes keine belastbaren Anknüpfungstatsachen für diesen Wechselwunsch gibt, ist das sicher nicht gänzlich auszuschließen, aber auch nicht so nahe liegend, dass dies allein als Triebfeder für die Erklärungen des Kindes in Betracht kommen könnte. Immerhin hat F… neben weniger überzeugenden Anknüpfungspunkten wie fehlende Freunde in S… bei (demgegenüber noch) vorhandenen Freunden in C… oder die Unzufriedenheit mit der derzeitigen Schule und den ausgeübten Hobbys in S… auch Gründe angeführt (Papa schimpft weniger und ist netter; ungestörter Kontakt zur großen Schwester), die aus Sicht eines Kindes durchaus plausibel einen Wechselwunsch begründen können, zumal unstreitig der Erziehungsstil des Vaters als weniger streng und Grenzen setzend beschrieben wird als der der Mutter.

Soweit im Verfahren von verschiedener Seite immer wieder die Einschätzung einer massiven Beeinflussung der Kinder durch den Vater angesprochen wird, gibt es dafür auch im Ergebnis der erstinstanzlich beauftragten sachverständigen Begutachtung keine hinreichend belastbaren Feststellungen. Immerhin kommt die E… über fast zwei Jahre kontinuierlich behandelnde Psychotherapeutin, die diese (abgesehen von den Eltern) besser kennen sollte als jeder andere Verfahrensbeteiligte, zu dem Ergebnis, dass eine Manipulation E…s durch den Vater als ausgeschlossen zu erachten sei. Zwar ist auch diese – von früheren Einschätzungen abweichende - Feststellung nicht weiter begründet. Immerhin aber bietet diese aktuelle fachliche Einschätzung hinreichende Zweifel daran, dass der hier von den Kindern geäußerte Wille ausschließlich oder doch in wesentlichen Teilen Ergebnis einer Manipulation der Töchter durch den Vater ist.

Das Kontinuitätsprinzip streitet vorliegend für die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eher an die Mutter. Zwar haben beide Kinder auch in der Vergangenheit - nach einer Betreuung und Versorgung durch beide Eltern gleichermaßen bis Herbst 2008 - über fast zwei Jahre im väterlichen Haushalt gelebt. In der jüngeren Vergangenheit aber, nämlich seit August 2008 und damit auch über inzwischen mehr als zwei Jahre lebt F… bei der Mutter, die damit die bessere Gewähr für eine auch in räumlich-sozialer und schulischer Hinsicht kontinuierliche und ungebrochene Betreuung bietet, während ein Wechsel zum Vater nicht nur mit einem Umzug, sondern auch mit einem Schulwechsel einhergeht. Allerdings ist der Senat der Überzeugung, dass F…, die intelligent ist sowie aufgeschlossen und freundlich auftritt, einen solchen Wechsel ohne allzu große Schwierigkeiten wird meistern können, zumal sie auch an Kontakte aus der Zeit ihres früheren ständigen Aufenthalts und den Umgängen beim Vater anknüpfen kann. Die gleichwohl nicht von der Hand zu weisenden Nachteile eines Umzuges - gerade auch im laufenden Schuljahr - wiegen allerdings nach Überzeugung des Senates in Ansehung der mit einem Wechsel in den väterlichen Haushalt auch einhergehenden Vorteile nicht so schwer, dass dem Kontinuitätsgrundsatz im konkreten Einzelfall der Vorrang einzuräumen wäre.

Ganz erhebliche Bedeutung muss nämlich im hier vorliegenden Fall der Bindung der Schwestern zueinander beigemessen werden. Sämtliche Verfahrensbeteiligten – einschließlich der Eltern – haben in der Vergangenheit stets betont, dass eine Geschwistertrennung unbedingt zu vermeiden ist. Soweit die Eltern – gegen jede Empfehlung der hier befassten Fachleute – zeitweise die Möglichkeit einer Geschwistertrennung in den Raum gestellt haben, erfolgte dies ersichtlich weniger aus Gründen des Kindeswohls, sondern war bzw. ist eher eigennützig und opportunistisch motiviert, nämlich ganz offenkundig von der Angst oder Sorge getragen, beide Töchter an den jeweils anderen „zu verlieren“. Der Vater hat eine Geschwistertrennung thematisiert, um wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E… zu erhalten; die Mutter stellt diese Möglichkeit in den Raum, um nicht nach E… auch noch F… an den Vater „zu verlieren“. Aspekte des Kindeswohls spielen bei diesen Erwägungen ersichtlich keine Rolle. Dabei haben der Verfahrensbeistand wie auch die Sachverständige die besondere Bedeutung der Schwestern füreinander hervorgehoben. Die Rede ist hier von einer Notgemeinschaft, die die Kinder angesichts des fortwährenden und zunehmend heftiger werdenden Elternstreits, der vielfach auch vor den Kindern ausgetragen, jedenfalls nicht nachhaltig von ihnen ferngehalten wird, gebildet haben, um sich gegenseitig Halt zu bieten. Die gut vier Jahre ältere E… ist für F… zu einer Bezugsperson von zentraler Bedeutung geworden. Von daher kommt aus Sicht des Senats der Geschwisterbindung im vorliegenden Fall eine gravierende Bedeutung zu. Da E… vorläufig im Haushalt des Vaters leben wird und mit Blick auf die nachstehenden Bedenken an einer die enge Beziehung der Schwestern zueinander ansonsten vielleicht hinreichend sicherstellenden regelmäßigen Kontaktpflege kann dieser Geschwisterbindung nur in der Weise Rechnung getragen werden, dass auch F… in den väterlichen Haushalt wechselt.

Damit stellt sich der Senat entgegen der Auffassung der Kindesmutter auch nicht gegen die Empfehlung des Verfahrensbeistands. Dieser hat nämlich in seiner letzten Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 keine eindeutige Empfehlung für einen ständigen Lebensmittelpunkt F…s bei der Mutter abgegeben. Vielmehr wurde erneut ausdrücklich die „sehr enge Bindung“ der Schwestern untereinander betont, die „vor allem in den Momenten nützlich (war), in denen es den Kindern aufgrund der Uneinigkeit der Kindeseltern besonders schlecht ging (daher dient diese Bindung auch als Notgemeinschaft)“. Letztlich machte sich der Verfahrensbeistand die Empfehlungen der Sachverständigen zu Eigen, die sich ausdrücklich gegen eine Geschwistertrennung positioniert hat.

Es kommt hinzu, dass der Senat mit Besorgnis zur Kenntnis genommen hat, dass die Mutter bereits jetzt den regelmäßigen Umgang F…s mit dem Vater – eigenmächtig (wenn auch nach Beratung) – auf den Wochenendumgang beschränkt hat und zwischenzeitlich beim Amtsgericht sogar einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Umgangsausschlusses bzw. massiver Restriktionen im Umgangsrecht (nur noch in Begleitung), und zwar nicht nur in Bezug auf E…, sondern auch in Bezug auf F… gestellt hatte (Amtsgericht Senftenberg, Az. 32 F 220/12). Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass dieser Antrag – offenkundig in Ansehung der Ausführungen des Senates hierzu im Anhörungstermin am 22. Oktober 2012 - zwischenzeitlich zurückgenommen worden ist. Das bindet die Mutter, die von einer massiven Manipulation auch F…s durch den Vater fest überzeugt ist und – insoweit konsequent – natürlich nach Möglichkeiten sucht, das Kind dem unkontrollierbaren Einfluss des Vaters zu entziehen. Bei dieser Ausgangslage und in Ansehung des von den Elternteilen im Anhörungstermin eindrucksvoll untermauerten Elternstreits erscheint es – ungeachtet der sich auch nur abzeichnenden Wiederanbahnung persönlicher Umgangskontakte zwischen E… und der Mutter - durchaus möglich, dass der notwendige intensive persönliche Kontakt beider Kinder zueinander im Wege einer großzügigen, zuverlässig praktizierten Umgangsregelung nicht gewährleistet ist. Durchgreifende Bedenken daran, dass F… – ihren Wünschen entsprechend - nach einem Wechsel in den väterlichen Haushalt weiterhin regelmäßigen Kontakt zur Mutter haben kann (nämlich in dem Umfang, den die Eltern seinerzeit für den Umgang des Vaters mit den Töchtern vereinbart hatten), hat der Senat nicht. Zwar bestehen an der Bindungstoleranz auch des Vaters einige Bedenken, gerade auch im Hinblick darauf, dass beide Eltern nach mehr als vier Jahren nach erfolgter Trennung und beiderseitiger Zuwendung zu einem neuen Lebenspartner offenkundig außer Stande sind, den Elternkonflikt im Interesse des Wohlergehens ihrer Kinder hintanzustellen. Es gibt durchaus auch Anhaltspunkte dafür, dass der Vater es versäumt haben könnte, den Kindern den – ursprünglich ja auch von ihm mitgetragenen - Wechsel in den mütterlichen Haushalt und den Verbleib dort zu erleichtern, sondern vielmehr seine Ablehnung der Mutter und deren Lebenspartners vor den Kindern nicht hat verbergen können. Es gibt allerdings keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Vater seinerzeit den Umgang der Töchter mit der Mutter beeinträchtigt hätte (oder – siehe oben - heute den Umgang E…s mit der Mutter zu unterbinden sucht).

Nach sorgfältiger Abwägung der maßgeblichen Kriterien des Kindeswohls gelangt der Senat daher zu der Auffassung, dass es für F… besser ist, wenn vorläufig dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG.

Diese Entscheidung ist kraft Gesetzes unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG), so dass die von der Kindesmutter begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde ausscheidet.