Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.11.2012 – 2 Ws (Vollz) 183/12
2. Strafsenat
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 26. Juli 2012 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die am 21. Februar 2011 erklärte Ablehnung der für den 23. Mai 2011 beantragten Ausführung – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2011 – rechtswidrig war.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen.
Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … aus … bewilligt.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin lehnte am 21. Februar 2011 eine vom Verurteilten für den 23. Mai 2011 begehrte Ausführung ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Bescheid vom 25. Februar 2011 zurück. Hiergegen beantragte der Verurteilte gerichtliche Entscheidung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus hat diesen Antrag durch Beschluss vom 26. Juli 2012 zurückgewiesen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verbüßt der Antragsteller in der Haftanstalt der Antragsgegnerin eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aufgrund eines Urteils des Landgerichts Baden-Baden vom 16. Juli 2004. Zu den Umständen und Erwägungen, die die Antragsgegnerin der Ablehnung einer Ausführung zu Grunde gelegt hat, hat die Strafvollstreckungskammer entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren Folgendes festgestellt:
Der Verurteilte beantragte eine Ausführung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG "zur Resozialisierung, um sich lebenstüchtig zu halten, und zur Aufrechterhaltung von Beziehungen, um den Tag mit meiner Verlobten zu verbringen“. Bei der Antragsgegnerin konnte dieses Begehren auch nach intensivem Aktenstudium nicht aufgefunden werden. Dem zuständigen Bearbeiter sei jedoch noch in Erinnerung, dass die Ablehnung nicht aufgrund bestehender Flucht- und Missbrauchsgefahr entschieden wurde, sondern der Zweck der beantragten Ausführung diese nicht gerechtfertigt habe. Die Antragsgegnerin habe hierzu weiter Folgendes ausgeführt:
"Bei der Verlobten handele es sich um Frau A… D…, die von Januar 2008 bis zum Juni 2008 ehrenamtliche Helferin im Vollzug ´progressive Muskelrelation´ (Rückenschule, Entspannungsverfahren für Gefangene) angeboten habe. Während dieser ehrenamtlichen Tätigkeit sei es zwischen ihr und dem Antragsteller zu einem Verhältnis gekommen, worauf sie ihre Tätigkeit im Vollzug habe einstellen müssen. Bereits mit Antrag auf Einzelbesuch vom 3. August 2008 habe der Antragsteller Frau D… als seine Verlobte benannt, obwohl Frau D… zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet gewesen sei. Zwischenzeitlich sei Frau D… verwitwet. Frau D… komme regelmäßig zum Besuch zum Antragsteller. Monatlich seien es drei bis vier Besuche zu je zwei oder drei Stunden im Einzel- oder Langzeitbesuchsraum.
Einen Zweck für eine Ausführung, um den Tag mit der Verlobten in L…n zu verbringen, lag nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht vor. Zweck der Maßnahme eine Ausführung solle die Erprobung im Hinblick auf das Vollzugsziel gemäß § 2 Satz 1 StVollzG oder eine vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB sein. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Lockerungen nicht einem Selbstzweck unterlägen."
Das Landgericht hat diese Beurteilung seitens der Antragsgegnerin für rechtsfehlerfrei gehalten: Die Erwägung, die beantragte Ausführung zur Verlobten fördere den Verurteilten nicht weiter in den Behandlungszielen, weil der Kontakt aufgrund der genehmigten Einzel- und Langzeitbesuche bereits gewährleistet sei, weise Ermessensfehler nicht auf. Der Antragsteller habe "nicht dargetan", aufgrund welcher Umstände Ausführungen zur Verlobten über die Kontakthaltung hinaus und neben den bereits genehmigten Besuchen notwendig seien, um seine Wiedereingliederung zu fördern.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Antragstellers, für deren Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Das Rechtsmittel hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg, weil die Antragsgegnerin bei der Versagung der beantragten Ausführungen den bestehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht rechtsfehlerfrei ausgeschöpft hat und ihre Entscheidung damit rechtswidrig ist.
Das Landgericht hat zutreffend ein Interesse des Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der angefochtenen Maßnahme bejaht (§ 115 Abs. 3 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat ferner nicht verkannt, dass die Vollzugsbehörde auch dann nicht zur Gewährung von Lockerungen verpflichtet ist, wenn eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2 StVollzG) nicht vorliegt. Die Entscheidung hierüber ist vielmehr gemäß § 11 Abs. 1 StVollzG ("kann") nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. KG, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 2/5 WS 363/06 Vollz, zit. nach Juris; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. Rdnr. 14 m.w.N.). Der Strafgefangene hat insoweit Anspruch auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Bescheidung, die sich am Vollzugsziel (§ 2 StVollzG) und den geltenden Gestaltungsprinzipien (§ 3 StVollzG) zu orientieren hat.
Die Erwägungen, mit denen die Antragsgegnerin die vom Verurteilten gewünschte Ausführung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG) abgelehnt hat, sind indes zu knapp und oberflächlich und genügen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht. Sie berücksichtigen das grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) nicht hinreichend, sondern stellen allein darauf ab, dass sein Kontakt zur Verlobten bereits durch die regelmäßig innerhalb der Justizvollzugsanstalt stattfindenden Besuche gewährleistet sei. Die Vollzugsbehörde hat sich ermessensfehlerhaft nicht damit auseinandergesetzt, dass unabhängig von der Kontaktpflege zur Verlobten ein schützenswertes Interesse des Verurteilten besteht, ihn vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen durch die Bewilligung von Lockerungen zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. August 2010 – 2 BvR 729/08, zit. nach Juris). Diesen Gesichtspunkt hat der Verurteilte mit seinem Antrag auf Bewilligung einer Ausführung auch geltend gemacht, ohne dass ihm insoweit eine weitere Darlegungslast über die Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen zur Förderung seiner Wiedereingliederung obläge. Inwiefern die begehrte Lockerung zur Wahrung des Resozialisierungsinteresses des Verurteilten nicht erforderlich war, hat die Antragsgegnerin bei ihrer ablehnenden Entscheidung nicht hinreichend begründet und damit ermessensfehlerhaft entschieden.
Da die Sache spruchreif ist und weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 119 Abs. 4 Satz 2, § 115 Abs. 3 StVollzG).
Die Kostenfestsetzung beruht auf § 121 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.