Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.11.2012 – 7 U 125/12

7. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung der Antragsteller gegen das am 3. Juli 2012 verkündete Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe§

Die Berufung der Antragsteller wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Sie hat aus den Gründen des Beschlusses vom 10. September 2012, auf den Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg.

Der ergänzende Vortrag der Antragsteller gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Die einstweilige Verfügung vom 14. Februar 2012 war schon deshalb nach § 926 Abs. 2 ZPO aufzuheben, weil die Antragsteller nicht rechtzeitig Klage erhoben haben. Ihre Klage gegen die L… GmbH vom 9. Mai 2012 ist dazu nicht geeignet, da sie sich nicht auf denselben Streitgegenstand wie die einstweilige Verfügung bezieht. Die einstweilige Verfügung richtete sich gegen die Antragsgegnerin auf Duldung eines Widerspruchs im Handelsregister gegen ihre Gesellschafterstellung bei der L… GmbH. Die Hauptsacheklage will die Gesellschaft verpflichten, bei dem Handelsregister eine neue Gesellschafterliste einzureichen. Parteien wie Anträge unterscheiden sich. Der Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin ist nicht Gegenstand der Hauptsacheklage.

Der Rechtsstreit berührt keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Zudem ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aus anderen Gründen geboten, so dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf € 5.833,33 festgesetzt. Die Antragsteller bezweifeln in Bezug auf die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Gesellschafterliste. Der Senat bewertet ihr Interesse an einem Widerspruch in der Handelsregisterakte mit 1/3 des behaupteten Geschäftsanteils von € 17.500,00. Für das einstweilige Verfügungsverfahren sind davon keine weiteren Abschläge vorzunehmen. Das Interesse an einer Eintragung des Widerspruchs ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geringer als im Hauptsacheverfahren, da beiden dieselbe Wirkung zukommt.