Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.01.2013 – Verg W 8/12
6. Vergabesenat
Tenor§
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 24. Juli 2012 – VK 21/12 – aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die von dem Auftraggeber geschlossenen Werkverträge für Holzernte und Rückung im Bereich des L… Landeswald Oberförsterei M… mit der Beigeladenen zu 1. vom 05.06.2012 (Nr. 01/2012), mit dem Beigeladenen zu 2. vom 07.06.2012 (Nr. 02/2012) und mit dem Beigeladenen zu 3. vom 06.06.2012 (Nr. 03/2012) unwirksam sind.
3. Der Auftraggeber wird verpflichtet, das Vergabeverfahren „Maschineller Holzeinschlag einschließlich Rückung im Bereich der Landeswaldoberförsterei M…, Lose 1 - 3“ in dem Umfang, in dem eine Ausführung der Leistungen zum 18.12.2012 noch nicht erfolgt ist, in den Stand nach Anforderung der Verdingungsunterlagen durch die Bieter vor deren Versendung zurückzuversetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut durchzuführen.
4. Im Übrigen ist das Nachprüfungsverfahren erledigt.
5. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch den Auftraggeber in ihren Rechten verletzt worden ist, indem der Auftraggeber
in den Vergabeunterlagen nicht erläutert hat, wie der niedrigste Preis als zuschlagsrelevantes Kriterium im Detail rechnerisch ermittelt wird,
sich vorbehalten hat, durch den Abruf von Einzelaufträgen einseitig Leistungsmengen und –zeiten abzuändern, ohne dem Bieter einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.
Die Gebühren und Auslagen des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin hat der Auftraggeber zu tragen. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens nach § 115 Abs. 3 GWB trägt der Auftraggeber.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 1/10 und der Auftraggeber zu 9/10 zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Beigeladenen findet nicht statt. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Auftraggebers wird für notwendig erklärt.
Gründe§
I.
Der Auftraggeber - Landesbetrieb … (L…) - wurde als untere Forstbehörde durch Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern (Errichtungserlass) vom 11.08.2009 rückwirkend zum 01.01.2009 errichtet. Nach § 32 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 LWaldG gehört zu den Aufgaben des L… die Bewirtschaftung des Landeswaldes. Auf der Grundlage der Nr. 2 Abs 2 des Errichtungserlasses hat sich der L… durch Geschäftsordnung für den Landesbetrieb … (GO-L…) vom 01.01.2012 neu organisiert.
Nach § 3 Abs. 1 GO-L… gliedert sich der L… in eine Betriebszentrale und territorial abgegrenzte Landeswaldoberförstereien für die Landeswaldbewirtschaftung (LObf), Oberförstereien für die Hoheit und Gemeinwohlaufgaben (Obf) und Serviceeinheiten (SE) für Querschnittsaufgaben im Bereich Finanzen und Liegenschaften. Nach § 3 Abs 3 GO-L… bilden die Landeswaldoberförstereien und Oberförstereien gemäß wahrzunehmender Aufgaben Reviere. Nach dem vorläufigen Geschaftsverteilungsplan des L… obliegt der LObf M… die Bearbeitung von Vorgängen bei der Vergabe von Aufträgen und der Abschluss von Werkverträgen mit Dienstleistern für ihren Zuständigkeitsbereich (§ 4 Abs. 5 der Betriebsanweisung für den L…).
Der Auftraggeber, der als Holzlieferant entsprechende Lieferverträge mit Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie abgeschlossen hat, schrieb mit Bekanntmachung vom 14.10.2011 Leistungen des maschinellen Holzeinschlages und zugehöriger Rückung in den Waldflächen der LObf H… und M… für den Leistungszeitraum 01.01.2012 bis 25.04.2012 aus. Die Ausschreibungen erfassten einen Leistungsumfang von 10.155 Efm für den Bereich H… und von 30.316 Efm im Bereich M…. Diese Ausschreibungen blieben unbeanstandet.
Am 26.04.2012 schrieb der Auftraggeber über die LObf M… den verfahrensgegenständlichen maschinellen Holzeinschlag einschließlich Rückung im Bereich des Reviers der LObf M… von ca 12.330 Efm im Wege der Öffentlichen Ausschreibung für die zweite Jahreshälfte 2012 (1.07. – 15.11.2012) aus. Zuschlagskriterium sollte der niedrigste Preis sein. Nach der Ausschreibung war die Vergabe in drei Losen vorgesehen, wobei die Aufteilung nach Revieren und unterschiedlichen Gesamtmengen erfolgte. Termin für die Abgabe der Angebote war der 24.05.2012.
In der Leistungsbeschreibung bezifferte der Auftraggeber je Los die für Einschlag und Rücken geschätzte Gesamtmenge (in Erntefestmeter ohne Rinde - Efm o. R.) sowie die geschätzten Sortimentsmengen und benannte die Zeiträume für die Leistungserbringung. Weiterhin gab er für die einzelnen Lose den geschätzten Mengenanfall für Einschlag und Rückung an.
Der Auftraggeber gab eine Tabelle vor, die durch die Bieter wie folgt mit Preisen zu hinterlegen war:
Ausscheidender Bestand
/Efm o.R. / Baum)
Euro / Efm. o.R. bei
einer Entnahmemenge
von
unter 40 fm/ha
40 – 60 fm/ha
über 60 fm/ha
"
0,04 – 0,06
0,07 - 0,09
0,10 - 0,12
0,13 - 0,17
'
0,18 – 0,22
0,23 – 0,27
ab 0,28
Die linke Spalte gibt den ausscheidenden Bestand in Erntefestmeter ohne Rinde/Baum an. Die drei rechten Spalten mit den Entnahmemengen, bezogen auf einen Hektar, sind untergliedert nach dem Alter des ausscheidenden Holzbestandes. Grundlage sollten drei, nach einer individuell definierten Länge und Qualität auszuformende Sortimente, die Rückestufe II und eine Rückeentfernung von 200 m sein.
Weiter heißt es in dem Formblatt, dass zur Durchschnittspreisberechnung Zu- und Abschläge herangezogen werden. So sollten die Bieter für jedes weitere Sortiment, jede höhere Rückestufe und je weiterer 100 m Rückeentfernung Zuschläge, für weniger als drei Sortimente, die Rückestufe I und je 100 m geringere Rückeentfernung Abschläge jeweils in Prozent bzw. €/Efm angeben.
Die Antragstellerin forderte die Verdingungsunterlagen an. Daraus ergaben sich Unklarheiten, die die Antragstellerin veranlassten, der LObf mit Telefax vom 14.05.2012 (das versehentlich das Datum 07.05.2012 trägt) Fragen und Anregungen zur Beantwortung und zur Korrektur vorzulegen. Unter Ziffer 1 dieses Schreibens vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass die Aufträge der LObf M… für das gesamte Jahr 2012 zusammenzurechnen seien, womit der geschätzte Auftragswert deutlich über dem Schwellenwert liege und die Bieter nach § 101a GWB über die Vergabeentscheidung vor Zuschlagserteilung informiert werden müssten. Darüber hinaus rügte die Antragstellerin eine willkürliche Bestimmung der Einschlagszeiten, wodurch eine Kalkulation und Planbarkeit der Leistungen nahezu unmöglich gemacht werde, eine unzumutbare Haftungsregelung bei Fristüberschreitungen der Auftragnehmer, einen fehlenden Hinweis auf die Zuschlagskriterien sowie das Vorliegen ungewöhnlicher Wagnisse durch einseitige Reduzierungen des Leistungsumfanges durch den Auftraggeber.
Nach einer Flächenbesichtigung am 16.05.2012 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin und Vertretern des Auftraggebers, in dem einzelne Punkte des Schreibens der Antragstellerin vom 14.05.2012 besprochen und ihr mitgeteilt wurde, dass eine Beantwortung des Schreibens von der Betriebsleitung erfolgen werde.
Die Antragstellerin gab am 21.05.2012 ein Angebot für die Lose 1 bis 3 ab. In ihrem Anschreiben teilte sie dem Auftraggeber mit, sie halte ihre Rüge vom 14.05.2012 aufrecht und rüge rein vorsorglich eine eventuelle Nichtberücksichtigung ihres Skontoangebotes bei der Ermittlung des Angebotspreises.
Mit Schreiben vom 22.05.2012 bestätigte der Auftraggeber durch die Betriebszentrale in Potsdam, dass er „Ihre Rüge vom 07.05.2012“ fristgerecht erhalten habe und bat um Verständnis, dass eine Erwiderung auf die Rüge nicht sofort habe erfolgen können. Er sicherte eine zügige Bearbeitung zu und dass ein Zuschlag während des Verfahrens nicht erteilt werde.
Mit Schreiben vom 04.06.2012 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin das jeweils höchste und niedrigste Gebot für die Lose 1 bis 3 mit.
Zugleich erteilte er noch am gleichen Tage den Zuschlag für das Los 1 an die Beigeladene zu 1., für das Los 2 an den Beigeladenen zu 2. und für das Los 3 an den Beigeladenen zu 3, ohne die Antragstellerin darüber vorab zu informieren. Die Zuschlagserteilung ist der Antragstellerin erstmals mit der Beschwerdeerwiderung zur Kenntnis gebracht worden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2012 beanstandete die Antragstellerin in Ergänzung der bisherigen Rügen die fehlende Vorinformation nach § 101a GWB sowie die offenbar unterbliebene ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswertes, das Fehlen einer abschließenden Liste nach § 8 Abs. 3 VOL/A, die Unklarheit über die Wertung von Skonti sowie eine unzumutbare Risikoverlagerung bei Unterbrechung der Arbeiten durch den Auftraggeber infolge von Krankheit sowie aufgrund der Marktlage. Sie forderte den Auftraggeber unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf und kündigte die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens an.
Mit Schreiben vom 14.06.2012 nahm der Auftraggeber zu dem Schreiben der Antragstellerin vom 07.05.2012 und vom 08.06.2012 Stellung. Dabei erklärte er, dass nach qualifizierter Schätzung des Auftragsvolumens der Schwellenwert nach der VgV nicht erreicht werde und deshalb eine Informationspflicht nach § 101a GWB nicht gegeben sei.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.06.2012, eingegangen am 29.06.2012, hat die Antragstellerin bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin hat vorgebracht, die ausgeschriebenen Aufträge unterlägen dem Anwendungsbereich des Vierten Teils des GWB. Die verfahrensgegenständliche Vergabe richtete sich auf seit Jahren regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Grundlage für die Schätzung des Auftragswertes sei der Gesamtwert entsprechender Aufträge im vorangegangenen Haushaltsjahr. Die für den Bereich der LObf M… vergebenen Vorjahresaufträge würden den Gesamtauftragswert von 200.000 € überschreiten.
Selbst wenn die Auftragswertschätzung nicht nach § 3 Abs. 3 VgV vorgenommen werde, sei der Schwellenwert überschritten. Die nahezu zeitgleich durchgeführten Vergaben über die LObf H… und M… stellten als „Teillose“ in Gestalt von Gebietslosen eine Gesamtleistung dar. Gemäß § 3 Abs. 7 VgV sei der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihren Vortrag in Bezug auf die bereits mit den Rügen erhobenen Vergaberechtsverstöße vertieft.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. dem Auftraggeber zu untersagen, den Zuschlag in dem Vergabeverfahren der Landeswaldoberförsterei M…, Vergabe-Az. 61 .LW-Obf.M…-0300-61/07/12 zu erteilen;
2. für den Fall der bereits erfolgten Zuschlagserteilung festzustellen, dass die zustande gekommenen Verträge unwirksam sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist;
3. das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen;
4. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 128 Abs 4 GWB für notwendig zu erklären.
Der Auftraggeber hat vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt und sich zur Sache auch nicht geäußert.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB sei nicht eröffnet. Der maßgebliche Schwellenwert von 200.000.00 € werde vorliegend nicht erreicht. Es sei unter Berücksichtigung der inzwischen abgeschlossenen Verträge von einem Gesamtauftragswert für die Lose 1 bis 3 unterhalb des Schwellenwertes auszugehen. Ein über dem Schwellenwert liegender Auftrag lasse sich auch weder damit begründen, dass das Beschaffungsvorhaben entgegen § 3 Abs. 2 VgV künstlich in mehrere Aufträge aufgeteilt worden sei, noch sei der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 VgV eröffnet. Einschlägig für die Schätzung des Auftragswertes sei allein § 3 Abs. 4 Nr. 1 VgV, da es sich um einen zeitlich begrenzten Auftrag mit einer Laufzeit von weniger als 48 Monaten handele. Maßgeblich für die Laufzeit des Auftrages sei der Gesamtwert der zu vergebenden Leistungen, die den Schwellenwert von 200.000,00 € nicht erreichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihr zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 24.07.2012 per Telefax zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit einem per Telefax am 07.08.2012 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, die Vergabekammer habe den Nachprüfungsantrag zu Unrecht als unzulässig verworfen, und wiederholt und vertieft mit näheren Ausführungen ihre Auffassung, der Schwellenwert des § 100 Abs. 1 GWB i.V. mit § 2 Nr. 2 VgV sei erreicht.
Die Antragstellerin rügt weiterhin neben dem Unterlassen einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswertes nach § 3 VgV und einer fehlenden Information nach § 101a GWB als Vergaberechtsverstöße:
Eine fehlende Informationsgleichheit gegenüber allen Bietern, weil nicht ersichtlich sei, ob anderen Bietern die gleichen Informationen wie im Gesprächstermin vom 16.05.2012 zuteil geworden seien,
eine fehlende Transparenz der Wertung, indem in den Vergabeunterlagen nicht erläutert werde, wie der niedrigste Preis als zuschlagsrelevantes Kriterium im Detail rechnerisch ermittelt werde,
die fehlende Wertung von Skontoangaben mit einer 14-tägigen Zahlungsfrist gem. Ziffer 5.6 der Bewerbungsbedingungen,
eine Übertragung unangemessener Risiken und Wagnisse, indem sich der Auftraggeber vorbehalte, die ausgeschriebenen Leistungszeiten, -mengen und –qualitäten einseitig abzuändern ohne Gewährung eines angemessenen Vergütungsausgleichs oder Schadensersatzmöglichkeiten für den Auftragnehmer,
das Fehlen einer Liste der geforderten Nachweise gem. § 8 Abs. 3 VOL/A.
Nachdem der Auftraggeber während des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt hat, dass er den Zuschlag an die Beigeladenen bereits erteilt habe, hat der Senat mit Beschluss vom 25.10.2012 deren Beiladung angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 hat der Auftraggeber auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen seien zu 55% abgearbeitet, und zwar bezüglich Los 1 zu 53%, Los 2 zu 30% und Los 3 zu 94%.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
1.den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 24.07.2012, Aktenzeichen VK 21/12, aufzuheben;
2.für den Fall der bereits erfolgten Zuschlagserteilung festzustellen, dass die zustande gekommenen Verträge mit den Beigeladenen unwirksam sind;
3.soweit eine Erledigung der Hauptsache durch Abarbeitung der Mengen zum Stichtag 18.12.2012 eingetreten sei, festzustellen, dass die Antragstellerin durch den Auftraggeber in ihren Rechten verletzt ist;
4.im Hinblick auf die nicht abgearbeiteten Restmengen den Auftraggeber zu verpflichten, das Vergabeverfahren nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts durchzuführen.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2012 hat die Antragstellerin ergänzend den Antrag angekündigt,
dem Auftraggeber zu untersagen, das Vergabeverfahren durch die Landeswaldoberförstereien durchführen zu lassen, und ihm aufzugeben, die Auftragsvergaben durch geeignete in Vergabeangelegenheiten erfahrene und qualifizierte Mitarbeiter oder eine für Auftragsvergaben errichtete Stelle des Auftraggebers, z.B. den Zentraldienst …, mit der Durchführung der Vergaben zu betrauen.
Diesen Antrag hat die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
Der Auftraggeber beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt.
Der Auftraggeber verteidigt seine Entscheidung, den Auftrag als Unterschwellenvergabe eingestuft und durchgeführt zu haben. Der erforderliche Schwellenwert sei nicht überschritten, weshalb eine Vorabinformation nach § 101 a GWB nicht habe erfolgen müssen. Hilfsweise beruft sich der Auftraggeber darauf, dass die Antragstellerin mit ihren Rügen gem. § 107 Abs. 3 GWB präkludiert sei, da ihr Schreiben vom 07.05.2012 nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge entspreche. Der Nachprüfungsantrag sei zudem unbegründet. Die gerügten Vergaberechtsverstöße lägen nicht vor.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.01.2013 eine einstweilige Anordnung gemäß § 115 Abs. 3 GWB analog mit dem Ziel beantragt, dem Auftraggeber zu untersagen, weitere Leistungen von den Beigeladenen ausführen zu lassen unter Hinweis darauf, dass der Auftraggeber auch nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der Verträge mit den Beigeladenen weitere Leistungen erbringen lasse, um bis zur Verkündung der Senatsentscheidung vollendete Tatsachen zu schaffen. Der Senat hat dem Antrag mit Beschluss vom 10.01.2013 entsprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
A.
B.
Die sofortige Beschwerde hat in dem zuletzt noch verfolgten Umfang auch Erfolg.
1.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Der Zugang zu den Nachprüfungsinstanzen ist im vorliegenden Fall eröffnet.
a)
Der Auftraggeber ist öffentlicher Auftraggeber i.S. des § 98 Nr. 1 GWB. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungsaufträge gem. § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB.
b)
Der Nachprüfungsantrag ist statthaft. Der Auftragswert übersteigt den gem. § 100 Abs. 1 GWB i.V. mit § 2 Nr. 2 VgV erforderlichen Schwellenwert von 200.000,00 €.
Der Auftragswert ist grundsätzlich anhand der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu schätzen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VgV). Dabei muss die Vergabestelle eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen oder erstellen lassen. Diese Prognose hat zum Gegenstand, zu welchem Preis die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung voraussichtlich unter Wettbewerbsbedingungen beschafft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 – X ZR 18/07, zitiert nach juris). Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen bzw. Leistungen veranschlagen würde (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.08.2009 - 13 Verg 4/09; Beschl. v. 12.07.2007 - 13 Verg 6/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2003 - Verg 5/03; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 11 Verg 2/12; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.11.2008 - 15 Verg 4/08; OLG Naumburg, Beschl. v. 16.10.2007 - 1 Verg 6/07).
Im vorliegenden Fall hat der Auftraggeber keine Schätzung des Auftragswertes vorgenommen bzw. nicht in den Vergabeakten dokumentiert. In einem solchen Fall ist die Vergabekammer bzw. der Vergabesenat mangels vorliegender Einschätzung des Auftraggebers zwecks Bestimmung ihrer Zuständigkeit zur eigenständigen Wertermittlung verpflichtet und berechtigt (vgl. OLG Celle und OLG Karlsruhe jeweils a.a.O.). Danach ist der Auftragswert hier nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 VgV auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes der Aufträge in dem hier relevanten geografischen Bereich der LObf M… aus dem vergangenen Haushaltsjahr zu schätzen. Bei den ausgeschriebenen Leistungen des maschinellen Holzeinschlags einschließlich Rückung handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Aufträge i.S. des § 3 Abs. 3 VgV.
Regelmäßige Aufträge sind Aufträge, die jeweils getrennt vergeben werden, die aber regelmäßig wiederkehren (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2012 – Verg W 15/11; Glahs, in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl. § 3 VgV Rn. 28). Die ausgeschriebene Leistung des maschinellen Holzeinschlags einschließlich Rückung wird von dem Auftraggeber jeweils hinsichtlich der Bereiche der einzelnen LObf regelmäßig neu ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat mit dem Nachprüfungsantrag und der Beschwerdeschrift im Einzelnen dargetan, dass Leistungen des Holzeinschlages durch den Auftraggeber zur Deckung seines für die wirtschaftliche Betätigung am Holzmarkt benötigten Bedarfs im Zuständigkeitsbereich der LObf M… jedes Jahr neu vergeben werden. So sind im Zeitraum des Jahres 2011 Aufträge über Leistungen des maschinellen Holzeinschlages einschließlich Rückung in diesem Bereich mit einer Einschlagsmenge von 31.068 Efm und im 1. Halbjahr des Jahres 2012 mit einer Einschlagsmenge von 30.316 Efm vergeben worden. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.07. – 15.11.2012 sind weitere 12.331 Efm ausgeschrieben worden. Angesichts dessen besteht eine Vermutung dafür, dass auch künftig für die folgenden Kalenderjahre angesichts der wirtschaftlichen Betätigung des Auftraggebers im Hinblick auf die von ihm eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der holzverarbeitenden Industrie ein regelmäßig wiederkehrender Beschaffungsbedarf für Leistungen der vorliegenden Art beim Auftraggeber besteht.
Diese Vermutung hat der Auftraggeber nicht entkräftet, sondern vielmehr mit Schriftsatz vom 07.12.2012 eingeräumt, dass jedes Jahr Leistungen der verfahrensgegenständlichen Art neu vergeben werden. Er hat zwischenzeitlich für das kommende Jahr 2013 im Bereich der LObf M… entsprechende Leistungen erneut ausgeschrieben. Er hat darüber hinaus weder die von der Antragstellerin vorgetragenen Auftragsvolumina in Abrede gestellt, noch, dass es sich bei diesen Leistungen allein um den auch hier verfahrensgegenständlichen maschinellen Holzeinschlag mit zugehöriger Rückung gehandelt hat. Es kann daher dahinstehen, ob daneben noch weitere Aufträge über maschinelle Holzeinschlagsleistungen vergeben wurden. Der Umstand, dass dabei unterschiedliche Waldflächen bearbeitet werden oder sich die Zusammensetzung der Baumartenstruktur ändert, steht der Annahme regelmäßig wiederkehrender Leistungen nicht entgegen, zumal nach den Angaben des Auftraggebers die Waldflächen in einem regelmäßigen Abstand (5 bis 7 Jahre) erneut bearbeitet werden.
Der danach maßgebliche Gesamtwert der im Jahre 2011 allein für den Bereich der LObf M… vergebenen Aufträge liegt weit über dem einschlägigen Schwellenwert von 200.000,00 €. Entgegen der Auffassung des Auftraggebers ist die Schätzung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 VgV nicht deshalb ausgeschlossen, weil die jeweiligen LObf im Jahre 2011 in ihrer jetzigen Form noch nicht existierten. Konkrete Zahlen über den Bedarf in den vorangegangenen Jahren für die jeweiligen Reviere liegen jedoch vor, auch wenn die konkrete Beschaffung seinerzeit noch über die jeweiligen Serviceeinheiten erfolgte. Es liegen damit hinreichende Anhaltspunkte für die Vornahme einer Schätzung vor. Der Auftraggeber kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung der Leistungszeitraum im Gegensatz zu den Aufträgen aus den vorangegangenen Jahren nur 5 ½ Monate beträgt, wenn für die Aufteilung in mehrere Leistungszeiträume keine sachlich zwingenden Gründe erkennbar sind. Die durchgeführte Strukturreform als solche vermag die Befristung nicht zu erklären, denn es hätte dem Auftraggeber freigestanden, die Leistungen auch für den gesamten Jahreszeitraum 2012 vorab durch die seinerzeit zuständigen Serviceeinheiten auszuschreiben, wie für die erste Jahreshälfte 2012 geschehen.
c)
Der Nachprüfungsantrag ist auch im Übrigen zulässig.
aa)
Die Antragstellerin hat ihre Antragsbefugnis nach §§ 107 Abs. 2 Satz 2, 97 Abs. 7 GWB hinreichend dargetan, indem sie sich mit einem Angebot an der Ausschreibung beteiligt hat und geltend macht, dass sie ohne die gerügten Vergaberechtsverstöße, insbesondere bei kompletter Angabe der Wertungskriterien und der Berechnung der Gesamtpreise eine realistische Chance auf die Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, indem sie ein verbessertes Angebot abgegeben hätte.
bb)
Die Antragstellerin hat die geltend gemachten Verstöße auch rechtzeitig gem. § 107 Abs. 3 GWB gerügt. Das Schreiben der Antragstellerin vom 07.05.2012 ist als ordnungsgemäße Rüge anzusehen und vom Auftraggeber auch dahingehend verstanden worden, wie seinem Antwortschreiben vom 22.05.2012 zu entnehmen ist.
cc)
Soweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass die mit den Beigeladenen abgeschlossenen Werkverträge gem. § 101 b GWB unwirksam seien, ergibt sich das erforderliche schutzwürdige Feststellungsinteresse der Antragstellerin daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Fall der Unwirksamkeit der Verträge und der Notwendigkeit der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in einen Stand vor Wertung der Angebote, wie von der Antragstellerin begehrt, den Zuschlag doch noch erhält. Zudem rechtfertigt sich die begehrte Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, da es sich – wie vorstehend ausgeführt – um wiederkehrende Leistungen handelt und aus Sicht der Antragstellerin zu besorgen ist, dass der Auftraggeber auch in Zukunft derartige Vergaben fälschlicherweise als Unterschwellenwertvergaben behandelt.
Die Feststellung der Unwirksamkeit der mit den Beigeladenen abgeschlossenen Werkverträge ist ebenfalls fristgerecht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, hier des Verstoßes gegen § 101 a GWB und der daraus folgenden Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung, geltend gemacht worden (§ 101 b Abs. 2 GWB). Positive Kenntnis des Verstoßes hatte die Antragstellerin erst mit Zugang der Beschwerdeerwiderung des Auftraggebers, mit der ihr erstmals mitgeteilt wurde, dass der Zuschlag an die Beigeladenen erteilt worden sei.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist mit den zuletzt von der Antragstellerin noch verfolgten Anträgen begründet.
Gemäß § 101 b GWB ist auf den Antrag zu 2. die Unwirksamkeit der mit den Beigeladenen abgeschlossenen Verträge festzustellen. Das von dem Auftraggeber durchgeführte Verfahren leidet darüber hinaus unter mehreren Vergaberechtsverstößen und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB. Es war daher auf den Antrag zu 4. in den Zeitpunkt nach der öffentlichen Ausschreibung und vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen. Hinsichtlich der bis zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits ausgeführten Leistungen ist das Nachprüfungsverfahren teilweise in der Hauptsache erledigt; in diesem Umfang war auf den Antrag zu 3. gemäß § 123 Satz 3 GWB die Feststellung der Rechtsverletzung auszusprechen.
a)
Der Antrag zu 2. auf Feststellung, dass die mit den Beigeladenen zustande gekommenen Verträge unwirksam sind, ist nach § 101 b Abs. 1 Nr. 1 GWB begründet. Wie vorstehend unter 1. ausgeführt, unterliegt das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB. Damit traf den Auftraggeber auch die Informations- und Wartepflicht nach § 101 a Abs. 1 GWB. Gegen diese Pflicht hat der Auftraggeber verstoßen, indem er den Zuschlag auf die Angebote der Beigeladenen erteilt hat, ohne zuvor die übrigen Bieter über die Namen der Beigeladenen und die Gründe der Nichtberücksichtigung ihrer Angebote zu informieren und die Frist des § 101 a Abs. 1 S. 3 GWB einzuhalten. Es ist daher die Anordnung der Unwirksamkeit der mit den Beigeladenen geschlossenen Verträge von Anfang an (ex tunc) auszusprechen, da der Leistungsaustausch auf Grundlage dieser Verträge nach dem Willen des Gesetzgebers keinen dauerhaften Bestand haben soll.
b)
Soweit die Antragstellerin ursprünglich mit ihrem Nachprüfungsantrag begehrt hat, dass das streitgegenständliche Vergabeverfahren durch den Auftraggeber erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats durchgeführt wird, ist dieses Begehren infolge der teilweisen Abarbeitung der ausgeschriebenen Leistungen in den jeweiligen Losen durch die Beigeladenen bis zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache teilweise erledigt (§ 91a ZPO analog). Der ursprünglich ausgeschriebene voraussichtliche Leistungsumfang von 12.330 Efm. o.R. kann dadurch nicht mehr nach Abschluss eines erneut durchzuführenden Vergabeverfahrens vergeben werden. Insoweit war zur Klarstellung im Tenor zu 4. auszusprechen, dass der Nachprüfungsantrag in dem Umfang der zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgearbeiteten Leistungen in der Hauptsache erledigt ist.
Soweit es nach Schluss der mündlichen Verhandlung, wie die Antragstellerin mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 115 Abs. 3 GWB analog vorgetragen hat, zu weiteren Leistungsausführungen durch die Beigeladenen gekommen ist, ist dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant, sondern könnte allenfalls Auswirkungen auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin haben.
c)
Im Übrigen ist der auf die Verpflichtung des Auftraggebers gerichtete Antrag zu 4., das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut durchzuführen, soweit er nicht bereits durch Abarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen erledigt ist, begründet. Die Antragstellerin ist durch den Auftraggeber in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Da die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung als solche nicht gerügt worden ist, war das Vergabeverfahren in den Zeitpunkt nach der öffentlichen Ausschreibung und vor Anforderung der Verdingungsunterlagen durch die einzelnen Bieter zurückzuversetzen. Der Auftraggeber wird daher die Verdingungsunterlagen erneut an die einzelnen Bieter zu versenden haben, nachdem er sie zum einen hinsichtlich der Ausführungszeiträume und -mengen und zum anderen nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen neu gefasst hat.
Auf das vorliegende Vergabeverfahren sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VgV die Bestimmungen des § 8 EG VOL/A, § 15 EG Absatz 10 VOL/A und § 23 EG VOL/A sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A anzuwenden, da Gegenstand der Aufträge nachrangige Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B Ziffer 27 zur VgV sind. Daneben gelten auch für die nachrangigen Dienstleistungen die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere das Gleichbehandlungs- und das Transparenzgebot.
aa)
Der Auftraggeber hat gegen das Transparenzgebot verstoßen, indem er in den Vergabeunterlagen nicht alle von ihm zur Ermittlung des niedrigsten Preises verwendeten Rechenschritte nachvollziehbar angegeben hat.
Der Auftraggeber muss spätestens mit der Übersendung oder Bekanntgabe der Verdingungsunterlagen den Bietern alle Zuschlagskriterien mitteilen, deren Verwendung er vorsieht, sofern er diese im Voraus festgelegt hat. Zu den bekannt zu gebenden Kriterien zählen ebenso die im Voraus aufgestellten Unter- (oder Hilfs-) Kriterien, Gewichtungskriterien und eine Bewertungsmatrix, die der Auftraggeber bei der Angebotswertung verwenden will (vgl. Senatsbeschluss v. 15.05.2007 – Verg W 2/07). Ebenso ist für den Fall einer reinen Preiswertung anhand des niedrigsten Preises, der allein als Zuschlagskriterium dienen soll, zur Wahrung der Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote bereits in den Vergabeunterlagen detailliert anzugeben, nach welchen Kriterien bzw. Rechenschritten der niedrigste Preis durch den Auftraggeber ermittelt wird, wenn – wie hier – durch die Bieter im Rahmen der Angebotsabgabe eine Vielzahl von Einzelpreisen abhängig von dem jeweiligen Mengenanfall anzugeben ist, aus denen durch den Auftraggeber sodann rechnerisch ein Durchschnittspreis ermittelt wird. Weiterhin ist bekanntzugeben, aufgrund welcher Berechnungen des Auftraggebers aus diesem Durchschnittspreis im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote unter Berücksichtigung welcher Zu- und Abschläge der Gesamtpreis gebildet wird, der für die Bewertung des niedrigsten Preises und den Vergleich der einzelnen Angebote letztlich herangezogen wird. Dabei genügt es entgegen der Ansicht des Auftraggebers nicht, auf die Erfahrungen der beteiligten Bieter abzustellen, die sich möglicherweise bereits an früheren Ausschreibungen beteiligt haben. Der für die Ermittlung des niedrigsten Preises vorgesehene Rechenweg ist vielmehr allgemein verständlich und ggf. auch für die Nachprüfungsinstanzen nachvollziehbar darzustellen. Soweit dies in Worten nicht oder nur schwer verständlich darzustellen ist, kann dies auch in Form einer Beispielrechnung oder unter Verwendung entsprechender mathematischer Formeln geschehen.
Diesen Anforderungen genügt die Vorgehensweise des Auftraggebers nicht, da in den Vergabeunterlagen lediglich mitgeteilt wird, dass der Zuschlag auf den niedrigsten Preis erfolgt, jedoch nicht, wie bzw. nach welchen Kriterien dieser aus einer Vielzahl anzugebender Einzelpreise ermittelt wird. Der Auftraggeber hat zwar als Anlage zur Leistungsbeschreibung eine Übersicht über den voraussichtlichen Mengenanfall und die Nutzungsmengen mitgeteilt und die Berechnungsweise in seinem Antwortschreiben vom 14.06.2012 näher erläutert. Diese Erläuterung ist jedoch unzureichend, da letztlich anhand der Verdingungsunterlagen nicht nachvollziehbar ist, anhand welchen Rechenwerkes und welcher einzelnen Rechenschritte der Durchschnittspreis (in den Vergabeakten als Grundpreis bezeichnet) ermittelt und hinsichtlich der einzelnen Lose der bei den jeweiligen Bietern zugrunde gelegte Gesamtpreis (als Endpreis bezeichnet) anhand der ursprünglichen Angebotspreise errechnet worden ist.
Soweit der im Termin anwesende Sachbearbeiter des Auftraggebers anhand der im Termin ausführlich erörterten Übersicht über die Auswertung der Angebote die einzelnen von dem Auftraggeber im Rahmen der Preiswertung vorgenommenen Rechenschritte mündlich erläutert hat, vermag dies im Nachhinein an der fehlenden Transparenz der schriftlichen Unterlagen, die allein entscheidend sind, nichts zu ändern.
bb)
Die Rüge, der Auftraggeber behalte sich vor, durch den Abruf von Einzelaufträgen einseitig Leistungsmengen und -zeiten abzuändern, wodurch die Leistungserbringung für den Auftragnehmer unkalkulierbar werde, ist ebenfalls begründet. Es liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 EG VOL/A vor.
Gemäß § 8 Abs. 1 EG VOL/A ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Hierzu ist es unerlässlich, dass die Leistungsbeschreibung auch alle für die Bestimmung des Leistungsumfangs zum Zwecke der Kalkulation wesentlichen Umstände erkennen lässt, weil nur dann eine Beschreibung vorliegt, die von allen Bietern im gleichen Sinne verstanden wird und miteinander vergleichbare Angebote in preislicher Hinsicht erwarten lässt (vgl. Prieß in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Aufl., § 8 EG VOL/A Rn. 19; Raufeisen in Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 2. Aufl. § 8 EG VOL/A Rn. 2; § 7 VOL/A Rn. 19). Potentielle Bieter sind in ihrem Recht auf ein transparentes Verfahren nach § 97 Abs. 1 GWB verletzt, wenn wesentliche Grundlagen nicht mitgeteilt werden, die sie benötigen für die Entscheidung, ob sie sich mit einem wirtschaftlich vernünftigen Angebot beteiligen können (vgl. Senatsbeschluss vom 27.03.2012 – Verg W 13/11).
Ziffer 3 der Vergabebedingungen sieht den Abschluss von Einzelarbeitsaufträgen für die zu bearbeitenden Flächen vor. Diese sollen nach § 7 lit. f) Bestandteile des abzuschließenden Werkvertrages werden. Nach § 1 Abs. 1 des Werkvertragsentwurfs kann der Auftraggeber die Reihenfolge der jeweils durchzuführenden Arbeiten einseitig bestimmen. Aus den Vergabeunterlagen ergeben sich damit nur der voraussichtliche Mengenanfall und der Zeitrahmen, in dem die Arbeiten ausgeführt werden müssen. Der jeweilige Einsatzort und die konkret einzuschlagende Holzmenge werden dagegen durch den Auftraggeber in den jeweiligen Einzelaufträgen bestimmt und sind aus den Vergabeunterlagen nicht ohne weiteres ersichtlich. Damit werden jedoch für die Kalkulation des einzelnen Bieters relevante Umstände nicht oder nicht vollständig mitgeteilt. Wie die Antragstellerin zutreffend vorgetragen hat, erfolgt die Kalkulation der Angebote hinsichtlich des Personal- und Technikeinsatzes anhand der in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Leistungszeiten und Leistungsinhalts, so dass durch die von vornherein nicht absehbare Einzelbeauftragung es vorkommen kann, dass wegen der unterschiedlichen Einsatzzeiträume und -orte der Einsatz der Maschinen nicht mehr kostendeckend erfolgt und daher nicht mehr vernünftig kalkulierbar ist.
cc)
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, der Auftraggeber habe in den Vergabeunterlagen gegen § 8 Abs. 3 VOL/A verstoßen, indem er die verlangten Nachweise nicht in einer gesonderten abschließenden Liste zusammengestellt hat, und er es entgegen Ziffer 5.6 der Bewerbungsbedingungen unterlassen habe, Skonti mit einer 14-tägigen Zahlungsfrist zu werten, kann dahinstehen, ob die gerügten Verstöße zutreffen. Es handelt sich dabei nicht um Fehler des Auftraggebers, die für die Angebotserstellung der Antragstellerin bedeutsam sind, sondern allein die Wertung der Angebote betreffen. Da jedoch das Verfahren bereits aufgrund der unter aa) und bb) abgehandelten Rechtsverletzungen, die sich unmittelbar auf die Angebotserstellung der Antragstellerin ausgewirkt haben, in den Stand vor Versendung der Verdingungsunterlagen an die Bieter zurückzuversetzen ist, kommt es darauf, ob dem Auftraggeber bei der Prüfung und Wertung der Angebote weitere Fehler unterlaufen sind, nicht an. Das gleiche gilt für die mit Schriftsatz vom 29.10.2012 nachgeschobene Rüge betreffend die unterlassene Dokumentation des Eingangs und der Öffnung der Angebote.
d)
Der für den Fall der Erledigung gestellte Antrag zu 3. auf Feststellung der Rechtsverletzung gemäß § 123 Satz 3 GWB ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für den Feststellungsantrag liegen vor. Nach § 123 Satz 4 i.V. mit § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist auf Antrag eines Beteiligten festzustellen, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags oder auf sonstige Weise erledigt hat. Letzteres ist hier teilweise der Fall, soweit die verfahrensgegenständlichen Leistungen zum Stichtag der mündlichen Verhandlung durch die Beigeladenen bereits ausgeführt worden sind (siehe oben unter b).
Das erforderliche Interesse der Antragstellerin an der begehrten Feststellung ist gegeben. Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. Ein solches Feststellungsinteresse kann insbesondere gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung gem. § 124 Abs. 1 GWB dient. In geeigneten Fällen kann mit einem Feststellungsantrag auch der Gefahr einer Wiederholung begegnet werden, wenn mehrere Rechtsverletzungen wiederholt zu werden drohen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005 – VII-Verg 77/04, zitiert nach juris Rn. 43 f.).
Eine das Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr ist hier gegeben, indem sich die Antragstellerin auf Rechtsverletzungen beruft, die ihrer Art nach eine gleichartige Wiederholung besorgen lassen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rüge der fehlenden Angaben zur Ermittlung des für die Zuschlagserteilung einzig relevanten niedrigsten Preises, zumal die Preiswertung des Auftraggebers betreffend Leistungen des maschinellen Holzeinschlages einschließlich Rückung bereits Gegenstand eines früheren Nachprüfungsverfahrens vor dem Senat war und angesichts des Umstandes, dass es sich um regelmäßig von dem Auftraggeber vergebene Leistungen handelt und der Auftraggeber selbst weiterhin von der Zulässigkeit seines Handelns ausgeht, aus Sicht der Antragstellerin die Besorgnis besteht, dass die gerügten Verstöße auch bei künftigen Ausschreibungsverfahren, an denen die Antragstellerin sich zu beteiligen beabsichtigt, erneut begangen werden. Dass diese Besorgnis nicht völlig unbegründet erscheint, zeigen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Eilantrag der Antragstellerin vom 04.01.2013 und der Beschluss des Senats vom 10.01.2013.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Hinsichtlich der festzustellenden Rechtsverletzungen wird auf die Ausführungen unter c) verwiesen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht betreffend die Gebühren und Auslagen im Verfahren vor der Vergabekammer auf § 128 Abs. 3 S. 1 GWB und betreffend die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin auf § 128 Abs. 4 S. 1 GWB. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin war notwendig.
Die Kostenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren beruht auf § 120 Abs. 2 i.V. mit § 78 GWB. Im vorliegenden Fall entspricht es der Billigkeit, die Kosten zum überwiegenden Teil dem Auftraggeber aufzuerlegen, da die sofortige Beschwerde weit überwiegend Erfolg hat. Der Senat hat von einer vollständigen Auferlegung der Kosten auf den Auftraggeber abgesehen, weil die Antragstellerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihre Anträge erweitert hat, indem sie dem Auftraggeber die Durchführung des Vergabeverfahrens untersagen und ihm aufgeben lassen wollte, Vergaben künftig durch eine eigens dafür errichtete Vergabestelle durchführen zu lassen. Diese Anträge hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Im Hinblick darauf erscheint es sachgerecht, unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 128 Abs. 4 S. 3 GWB der Antragstellerin einen Teil der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Beigeladenen war nicht auszusprechen, da sich die Beigeladenen am Verfahren nicht beteiligt und keine eigenen Anträge gestellt haben.
Eine Kostenentscheidung betreffend das Verfahren nach § 115 Abs. 3 GWB ist nur hinsichtlich außergerichtlicher Kosten veranlasst.
D.
Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 9.000,00 € (§ 50 Abs. 2 GKG), derjenige des Verfahrens nach § 115 Abs. 3 GWB bis zu 3.000 € (1/3 von 9.000 €).
Diesem Wert liegt zugrunde die Addition der Bruttoauftragssummen der einzelnen von der Antragstellerin für die jeweiligen Lose 1-3 abgegebenen Angebote, wie sie der Auftraggeber bei seiner Angebotswertung rechnerisch ermittelt hat. Danach errechnet sich eine Gesamtsumme in Höhe von 178.541,93 €. Da sich die Antragstellerin mit einem Angebot an der Ausschreibung beteiligt hat, ist auf Gesamtsumme dieses Angebots abzustellen. Dabei ist die gesamte für die feste Vertragslaufzeit vorgesehene Vergütung für die Streitwertbemessung zugrunde zu legen. § 3 Abs. 3 VgV kann insoweit nicht entsprechend herangezogen werden, da die Vorschrift lediglich die Voraussetzungen für die Ermittlung des Schwellenwerts bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen und damit für die Anwendbarkeit der §§ 97 ff.
GWB, nicht jedoch den Gegenstandswert regelt. 5% der Gesamtauftragssumme ergibt einen Betrag von 8.927,10 €.