Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.03.2013 – 13 WF 121/12

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Erinnerungen der Antragstellerin gegen die Kostenrechnungen vom 21. November 2011 - Kassenzeichen: 04111536407 - und vom 29. November 2011 - Kassenzeichen: 0411150037124 - werden zurückgewiesen.

Gründe§

Die Erinnerungen sind unbegründet.

1.

Die Antragsgegnerin macht mit den Erinnerungen im Wesentlichen geltend, die Abrechnungen des Sachverständigen Dr. Dr. … hätten von der Landeskasse nicht in vollem Umfange erstattet werden dürfen. Die Kosten für die Begutachtung durch den Sachverständigen seien unverhältnismäßig. Insbesondere würden sie in einem Missverhältnis zum Gegentandswert stehen, denn die Kosten für die Begutachtung würden mit als 10.000,00 € fast das Dreifache der Übersteigung des Gegenstandswertes darstellen. Auch die Abrechnung der ursprünglich bestellten Sachverständigen … sei fehlerhaft. Dies gelte zudem für die Kostennote der Sachverständigen …. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Erinnerungen wird auf den Schriftsatz vom 27.12.2011 verwiesen.

2.

a. Soweit die Erinnerung die Kostenrechnung zum Kassenzeichen: 0411150037124 Pos. 4 und 6 sowie zur Kostenrechnung - Kassenzeichen: 0411150036407 - Pos. 4 und 6 betrifft, hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Einzelnen:

Der Senat hat mit Beschluss vom 13.04.2011 (Bl. 311 f) in Abänderung zu Ziffer 2. des Beschlusses vom 01.12.2010 (Bl. 241) die Sachverständige Dipl.-Psych. … von der Erstattung des Gutachtens aus den im Beschluss genannten Gründen entbunden. In Abänderung zu Ziffer 1. des Beschlusses des Senates vom 01.12.2010 hat er sodann mit der Erstattung des Gutachtens den Dipl.-Psych. Dr. Dr. … als Sachverständigen betraut. In dem Anschreiben an den Sachverständigen zwecks Erstellung des Gutachtens vom 13.04.2011 (Bl. 322) ist er zwar gebeten worden, zu prüfen, in welcher Höhe voraussichtlich Gutachterkosten entstehen werden. Eine Kostengrenze ist in dem Schreiben aber nicht angegeben worden. Der Sachverständige hat sein Gutachten erstellt. Er hat dafür folgende Kosten in Ansatz gebracht:

- Rechnung vom 05.08.2011 (Bl. 367) in Höhe von 9.788,90 €

- Rechnung vom 04.11.2011 (Bl. 497) in Höhe von 745,24 €

Zur Festsetzung gelangten hinsichtlich der ersten Rechnung 9.771,59 € und hinsichtlich der zweiten Rechnung 745,24 €.

Mit Beschluss vom 04.11.2011 hat der Senat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Bemessung der Höhe des Verfahrensgegenstandes ist dabei mit dem Regelwert aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG erfolgt. Danach beträgt in einer Kindschaftssache, die das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft betrifft, der Festwert 3.000,00 €.

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in einem Verfahren nach dem FamFG ein Sachverständiger grundsätzlich verpflichtet ist, das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außerhalb im Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes stehen (vgl. dazu BayObLG, FamRZ 1998, 1456 zum FGG), kommt eine Kürzung des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen hier nicht in Betracht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass auch im Verfahren nach dem FamFG im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung eine Einschränkung des dem Sachverständigen erteilten Auftrags durch das Gericht nicht von vornherein ausscheidet. Denn grundsätzlich ist auch in einem Verfahren der Amtsermittlung zu berücksichtigen, dass die Beteiligten regelmäßig für die entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden (vgl. BayObLG, a.a.O.).

Ein Verlust des Vergütungsanspruches kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die beauftragende Stelle auch bei einer rechtzeitigen Mitteilung den Auftrag nicht entzogen hätte (vgl. dazu KG JurBüro 1983, 1546; OLG Schleswig-Holstein, JurBüro 1997, 539), sondern nur dann, wenn bei rechtzeitig erfolgter Anzeige des Sachverständigen dessen Tätigkeit eingeschränkt oder unterbrochen worden wäre (vgl. dazu BayObLG JurBüro 1982, 110). Über die Frage, ob die Beweiserhebung auch nach einem Hinweis fortgesetzt worden wäre, hat das Gericht eine Prognose anzustellen. Kann im Rahmen der durchgeführten Prognose nicht festgestellt werden, ob der Auftrag trotz Kostenüberschreitung weitergeführt worden wäre, so trägt der Sachverständige das Risiko der Unaufklärbarkeit (BayObLG FamRZ 1998, 1456). Fällt die Fortsetzungsprognose dabei positiv aus, besteht der Vergütungsanspruch auch bei von Amts wegen eingeholten Gutachten fort (KG FamRZ 2002, 101).

Von diesen Maßstäben für eine Prognose ausgehend wäre der Auftrag trotz der Höhe der Kosten weitergeführt worden. Die in dem Beschluss des Senates vom 01.12.2010 unter Ziffer I. bezeichneten Beweisfragen i.V.m. dem Beschluss des Senates vom 13.04.2011 haben im Interesse des Kindeswohles die Begutachtung bzw. ihre Fortsetzung erforderlich gemacht. Ausweislich des Inhaltes der Akte hat bis zum Abschluss der schriftlichen Begutachtung keinerlei Einvernehmen der Kindeseltern in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das Kind … bestanden. Die Einholung bzw. die Ausführung bzw. Weiterführung des Gutachtenauftrages war im Interesse des Kindeswohls notwendig.

Dem Sachverständigen sind auch die Fahrtkostenauslagen zu erstatten. Gem. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG wird das nach Stundensätzen zu bemessene Honorar auch für Warte- und Reisezeiten gewährt. Dass der Sachverständige das für ihn angemessene Honorar auch für Zeiten erlangen kann, in denen er notwendige mit dem Gutachtenauftrag bzw. gerichtlichen Auftrag verbundene Reisen unternimmt, folgt aus § 8 Abs. 2 JVEG (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2012, 6 WF 43/12, zudem sind die Fahrtkostenauslagen zu erstatten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG).

Der Sachverständige hat Stellung genommen zu dem Vorbringen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für Exploration bzw. wissenschaftliche Auswertung und Korrektur. Gegen den Ansatz des Zeitaufwandes für Exploration und Diktat, Durchsicht und Korrektur bestehen keine Bedenken.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige eine Vergütung für die Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch nicht in Ansatz gebracht hat.

b. Zu Recht ist die Festsetzung der Sachverständigenauslagen für die Sachverständige Phyllis-… erfolgt. Die Sachverständige hat mit Kostenrechnung vom 09.05.2011 (Bl. 334) für ihre gutachterliche Tätigkeit 1.736,43 € in Rechnung gestellt. Das gem. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG zu bemessene Honorar wird nach Stundensätzen bemessen und auch für Warte- und Reisezeiten gewährt.

Ein Sachverständiger kann das für ihn angemessene Honorar auch für Zeiten verlangen, in denen er notwendige mit dem Gutachtenauftrag verbundene Reisen unternimmt (§ 8 Abs. 2 JVEG). Davon ausgehend sind der Sachverständigen … die Zeiten der notwendigen Reisen aus Anlass der Gespräche mit den Eltern und der Wahrnehmung des Termins zu vergüten. Zusätzlich sind ihr die Fahrtkostenauslagen zu erstatten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG). Ferner ist die Sachverständige ihrer Prüfpflicht nach § 407 a ZPO nachgekommen, indem sie die am 27.01.2011 erhaltenen Akten gelesen und am 15.12.2010 sowie am 25.02.2011 Gespräche mit den Kindeseltern geführt hatte. Hierbei hat sie festgestellt, dass ihr das Gutachten bis zu dem vom Senat gesetzten Ablieferungstermin mangels zeitlicher Kapazitäten nicht fertig stellen konnte. Das Ergebnis der Vorprüfung hat sie dem Gericht mit Schreiben vom 02.03.2011 mitgeteilt und mithin unverzüglich eine Vorprüfung durchgeführt sowie ihre Hinderungsgründe dem Senat mitgeteilt.

3.

Soweit sich die Erinnerung gegen die Kostenrechnung zum Kassenzeichen: 0411150037124, dort Pos. 5 sowie gegen die Kostenrechnung zum Kassenzeichen: 0411150036407, dort Pos. 3, richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die Festsetzung der Sachverständigenvergütung in Höhe von 490,88 € ist zu Recht erfolgt.

Die Sachverständige … stellte für ihre Tätigkeiten 6.498,23 € (Bl. 89) und in Höhe von 490,88 € (Bl. 434) in Rechnung, welche jeweils antragsgemäß festgesetzt worden sind.

Die Sachverständige hat Vergütung und Auslagen, die ihr infolge der Terminswahrnehmung am 26.02.2010 zustehen, geltend gemacht. Gem. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG wird das nach Stundensätzen zu bemessene Honorar auch für Warte- und Reisezeiten gewährt. Dass die Sachverständige das für sie angemessene Honorar auch für Zeiten verlangen kann, in denen sie notwendige und mit ihrem Gutachtenauftrag verbundene Reisen unternimmt, folgt aus § 8 Abs. 2 JVEG. Mithin waren ihr die Zeiten der notwendigen Reisen zu vergüten; zusätzlich waren ihr die Fahrtkostenauslagen zu erstatten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG).

4.

Über die Kosten dieses Verfahrens ist nicht zu entscheiden (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

5.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.