Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.04.2013 – 10 WF 24/13

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2013:0409.10WF24.13.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 2. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 5.625 € festgesetzt.

Gründe§

Die gemäß §§ 256, 58 ff FamFG, 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich zulässige Einwendungen erhoben. Daher ist auf seinen entsprechenden Antrag hin das streitige Verfahren durchzuführen.

1.

Der Antragsgegner hat den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit in erster Instanz zulässig erhoben. Er ist mithin auch in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen, §§ 252 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, 256 FamFG.

a)

Der Antragsgegner hat im Verfahren vor dem Amtsgericht erklärt, dass er mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, überhaupt Unterhalt zu leisten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genügt diese Erklärung den Anforderungen des § 252 Abs. 2 S. 3 FamFG.

Der Vordruck für Einwendungen sieht vor, dass der Antragsgegner dann, wenn er den Einwand "G" erhebt, nämlich geltend macht, den verlangten Unterhalt - bei gleichmäßiger Verwendung aller ihm verfügbaren Mittel zu seinem und seiner Kinder Unterhalt - ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe zahlen zu können bzw. dazu nicht verpflichtet zu sein, im dritten Abschnitt des Formulars zu erklären hat, in welcher Höhe er zur Unterhaltszahlung bereit sei (gegebenenfalls "Null") und dass er sich insoweit verpflichtet, den Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Fehlende Angaben zu Abschnitt 3 im Formular sind aber unschädlich, wenn der Antragsgegner mit seinen sonstigen Erklärungen zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sieht, den begehrten Unterhalt zu zahlen (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 252 FamFG, Rz. 10; OLG Hamm FamRZ 2006, 211; OLG Celle FamRZ 2012, 1820). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat zwar, als er im Vordruck für Einwendungen das Feld "G" angekreuzt hat, nicht zugleich erklärt, in welcher Höhe er zu Unterhaltszahlungen bereit ist. Diese Angabe ist von ihm jedoch gegenüber dem Amtsgericht noch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nachgeholt worden, und zwar zunächst telefonisch am 22.5.2012 sowie schriftlich mit dem am 30.5.2012 eingegangenen Schreiben. In jenen Mitteilungen hat der Antragsgegner ausdrücklich ausgeführt, er sei nicht zur Leistung des geforderten Minderjährigenunterhalts in der Lage, da er lediglich Hartz IV empfange. Damit ist eindeutig klargestellt worden, dass sich der Antragsgegner auf seine vollständige Leistungsunfähigkeit beruft und seine Unterhaltsverpflichtung insgesamt verneint.

b)

Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls gegeben. Denn in dem unter dem 2.4.2012 unterzeichneten Vordruck über die Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt hat der Antragsgegner über seine Einkünfte, sein Vermögen sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend Auskunft erteilt und auch die erforderlichen Belege vorgelegt. So sind, wie es im Vordruck vorgesehen ist, sämtliche Einkünfte für den maßgebenden Zeitraum belegt.

2.

Nach alledem ist mit dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit eine Einwendung erhoben worden, die nach §§ 252, 256 FamFG zulässig ist. Soweit die Antragstellerin auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Antragsgegners abstellt, handelt es sich um einen Einwand, der in einem streitigen Verfahren zu berücksichtigen sein wird. Er ist jedoch nicht im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren zu prüfen ist. Der angefochtene Beschluss kann daher nicht aufrecht erhalten bleiben. Das Verfahren wird in den Stand zurückversetzt, in dem es sich bei erstinstanzlich zutreffender Berücksichtigung der zulässigen Einwendungen des Antragsgegners befunden hätte. Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht werden dort folglich die nach §§ 254, 255 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweise zu erteilen sein.

3.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 51 FamGKG.