Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.05.2013 – 13 WF 91/13
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 25.03.2013 abgeändert. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 600 €
Gründe§
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine isolierte Kostenentscheidung, mit der ihm das Amtsgericht die Kosten einer Kindesunterhaltssache nach Antragsrücknahme auferlegt hat.
Die Antragstellerin erbat mit Schriftsatz vom 10.12.2012 Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf rückständigen Kindesunterhalt. Die Unterhaltsforderungen glich der Antragsgegner am 04.01.2013 aus (24). Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am 14.01.2013 ließ das Amtsgericht den Antrag dem Antragsgegner am 19.01.2013 zustellen(25r). Unter dem 21.01.2013 hat die Antragstellerin ihren Antrag in der Hauptsache zurückgenommen und gebeten, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen (26). Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.01.2013 ist der Antragsgegner dem Kostenantrag der Antragstellerin entgegen getreten (27).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat ihm das Amtsgericht die Verfahrenskosten auferlegt, da er unterhaltspflichtig sei.
II.
1. Das Rechtsmittel ist, da es sich gegen die isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache (§ 111 Nr. 8 FamFG) wendet, als sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933) und als solche statthaft und zulässig. Die Beschwerdesumme von 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht und die Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. S 1 ZPO) gewahrt. Der Senat entscheidet als Einzelrichter (§ 568 S 1 ZPO). Von einer Zurückverweisung zur Nachholung der unterbliebene Nichtabhilfeentscheidung (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO) sieht er ab.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Die Kosten des Unterhaltsverfahrens verteilt der Senat abweichend von den Vorschriften der ZPO gemäß § 234 FamFG nach billigem Ermessen. In dessen Ausübung legt er sie unter besonderer Berücksichtigung der Umstände, die zur Antragserhebung geführt haben (vgl. §§ 243 S 2 Nr. 4 FamFG, 93 ZPO) und die das Amtsgericht ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat, der Antragstellerin auf, denn ihr Antrag war bereits vor Anhängigkeit aussichtslos, hiervon hatte sie Kenntnis und dessen ungeachtet hat sie ihn zustellen lassen; der Antragsgegner hat hierzu keine Veranlassung gegeben.
Ihr – allein auf Zahlung rückständigen Unterhalts gerichteter – Antrag war aussichtlos, weil die Unterhaltsforderungen der Antragstellerin bereits durch Zahlung am 04.01.2013 erloschen waren, § 362 BGB. Der Untergang der antragsgegenständlichen Forderungen lag vor Anhängigkeit, denn diese tritt, wenn die Antragstellung von der vorherigen Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht wird, wie hier (2), erst nach der Bewilligung und Hereinnahme der Antragsschrift in den Prozess- oder allgemeinen Verfahrensbetrieb ein (vgl. BGH FamRZ 1995, 729, juris-Tz. 21ff m.w.N.). Die Antragstellerin hatte von den Zahlungen bereits nach wenigen Tagen und noch vor Erlass des Bewilligungsbeschlusses erfahren (24), war anwaltlich vertreten und hat, statt den Antrag oder jedenfalls das durch eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bedingte Zustellersuchen zeitnah zurückzunehmen, was ihr ohne Probleme möglich gewesen wäre, erst mit Schriftsatz vom 21.01.2013 (26) die Antragsrücknahme erklärt.
Schließlich hat der Antragsgegner zur Verfahrenserhebung auch keine Veranlassung gegeben, denn er hat sich vor Erhebung des Verfahrens keineswegs so verhalten, dass der Antragstellerin annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts ihr Ziel nicht erreichen zu können (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 93, Rn. 2 m.w.N.). Vielmehr war ihr Ziel bei Verfahrenserhebung, die sie ohne weiteres zeitnah steuern konnte und steuern musste, bereits erreicht.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt dem dortigen Unterliegen, § 243 S 2 Nr. 1 FamFG.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren gegen die isolierte Kostenentscheidung entspricht hier der Beschwer des Beschwerdeführers (§§ 40, 55 Abs. 2 FamGKG) und bemisst sich vorliegend nach dem erstinstanzlichen Kosteninteresse der Beteiligten. Nach Antragsrücknahme hatte sich der verbleibende Gebührenstreitwert für die nunmehr isoliert zu treffende Kostenentscheidung, zu der allein sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gemeldet hat und dessen Gebühren an der Pauschalierung des § 34 FamGKG nicht teilnehmen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. § 34 FamGKG, Rn. 7 m.w.N.), auf das bisherige Kosteninteresse beschränkt.
Das bisherige Kosteninteresse bezifferte sich auf 381,24 €:
Verfahrensgebühr aus dem bisherigen Hauptsachestreitwert (1.336 €)
(1,3-fach) (Nr. 3100 VV-RVG),
136,50 €
Postpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)
20,00 €
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)
29,74 €
Zwischensumme:
186,24 €
Gerichtskosten (3-fach) (Nr. 1220 KV FamGKG)
195,00 €
Summe
381,24 €
und erhöhte sich nach Meldung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners um 83,54 €:
Verfahrensgebühr aus 381,24 € (1,3-fach) (Nr. 3100 VV-RVG),
58,50 €
Auslagen (Nr. 7001, 7002 VV-RVG)
11,70 €
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)
13,34 €
Summe
83,54 €
auf insgesamt
464,78 €
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 1 ZPO), besteht nicht.