Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.05.2013 – 1 (Z) Sa 40/13

1. Zivilsenat

Tenor§

Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Gründe§

I.

Der Antragsteller hat unter dem 09.11.2012 beim Amtsgericht Nauen die Durchführung des Aufgebotsverfahrens im Hinblick auf das Sparbuch Nr. ... der … Bank AG beantragt.

Das Amtsgericht Nauen hat mit Schreiben vom 06.12.2012 auf die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in § 466 FamFG hingewiesen und um Mitteilung gebeten, an welchem Ort die kontoführende Bank den Hauptsitz hat und ob eine Abgabe des Verfahrens erfolgen soll. Dazu hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12.12.2012 den Hauptsitz der … Bank AG in Frankfurt am Main mitgeteilt und um die Weiterleitung des Antrags an das zuständige Amtsgericht gebeten.

Das Amtsgericht Nauen hat sich durch Beschluss vom 07.01.2013 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Frankfurt am Main als das örtlich zuständige Gericht verwiesen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich durch Beschluss vom 14.02.2013 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Nauen zurückverwiesen.

Das Amtsgericht Nauen hat die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Klärung der Zuständigkeit vorgelegt.

II.

1. Die Zuständigkeit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu bestimmen, weil das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist und das Amtsgericht Nauen zuerst mit der Sache befasst gewesen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Nauen als auch das Amtsgericht Frankfurt am Main haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, nämlich ersteres durch den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 FamFG unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 07.01.2013 und letzteres durch den seine Zuständigkeit abschließend verneinenden Beschluss vom 14.02.2013; beide Beschlüsse genügen den an das Merkmal „rechtskräftig“ zu stellenden Anforderungen, für die es allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. statt vieler: Senat NJW 2004, 780).

§ 5 FamFG gilt auch für Verfahren, die dem Rechtspfleger nach §§ 3, 14 RPflG übertragen sind (Senat, Beschluss vom 02.08.2012, 1 (Z) Sa 26/12; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2010, I - 15 Sbd 12/10, Rdnr. 5, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.03.2011, 5 AR 8/11, Rdnr. 3, zitiert nach juris; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2010, 2 AR 10/09, Rdnr. 4, zitiert nach juris; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 5, Rdnr. 9).

3. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Das folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Nauen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge einer Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung der Gerichtszuständigkeit und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler wie das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung demzufolge grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, Rdnr. 9, zitiert nach juris; Senat, JMBl 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.). Diese für § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätze sind auf die gleichartige Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 05.04.2011, 1 AR 7/11; Keidel/Sternal, a. a. O., § 3, Rdnr. 37; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 3, Rdnr. 8, und § 5, Rdnr. 9 f.; Prütting/Helms/Prütting, FamFG, 2. Aufl., § 3, Rdnr. 26 f.).

Den derart zu konkretisierenden (verfassungsrechtlichen) Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 07.01.2013 stand.

Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Das Amtsgericht Nauen hat unter dem 06.12.2012 auf seine Zweifel am Bestehen der örtlichen Zuständigkeit nach § 466 FamFG hingewiesen und den Verweisungsbeschluss auf den entsprechenden Antrag des Antragstellers vom 12.12.2012 gefasst.

Der Verweisungsbeschluss entbehrt auch nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Amtsgericht Frankfurt am Main dargestellten Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.08.2011, 20 W 363/11, zitiert nach beck-online), nach der sich ein vertraglicher Erfüllungsort nach § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht unmittelbar aus der betroffenen Urkunde ergeben muss, zu folgen ist. Denn es sind im vorliegenden Fall keine Inhalte des Vertragsverhältnisses mit der … Bank AG aktenkundig geworden, nach denen sich der Erfüllungsort nach § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestimmen lassen könnte. Der Antragsteller hat zum Inhalt des Bankvertrags nicht vorgetragen. Die mit der Antragsschrift vom 09.11.2012 dazu vorgelegten Schriftstücke, nämlich die Verpfändungserklärung vom 04.08.1998 (Bl. 3 d. A.) und die von der … Bank AG erteilte Produktübersicht vom 09.11.2012 (Bl. 6 d. A.), enthalten keine Hinweise darauf, ob und gegebenenfalls welcher Erfüllungsort vereinbart worden sein mag. Die vom Amtsgericht Frankfurt am Main angesprochenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sind weder beigebracht worden noch allgemein- oder wenigstens gerichtsbekannt und können für eine die Zuständigkeit des Amtsgerichts Nauen begründende Vereinbarung eines Erfüllungsorts nach § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG daher nicht angeführt werden.

Demgemäß hat das Amtsgericht Nauen zu Recht, jedenfalls aber vertretbarerweise, auf die sich nach dem Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 12.12.2012 ergebende Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nach § 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgehoben und bindend die Verweisung des Verfahrens dorthin ausgesprochen.