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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.05.2013 – 2 Ws (Reha) 17/13

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2013:0528.2WS.REHA17.13.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Cottbus wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 27. September 2012 aufgehoben.

Der Rehabilitierungsantrag des Betroffenen wird als unbegründet zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 14 Abs. 1 StrRehaG).

Gründe§

I.

Der Rat der Stadt Cottbus – Jugendhilfeausschuss - ordnete durch Beschluss vom 6. Juli 1977 die Heimerziehung des Betroffenen in einem Jugendwerkhof für Hilfsschüler an.

Der Betroffene befand sich sodann vom 2. Januar 1978 bis zum 21. Juli 1979 im Jugendwerkhof ….

Der Betroffene beantragte unter dem 15. März 2012 seine Rehabilitierung. Die Jugendamtsakte lag vor. Durch Beschluss vom 27. September 2012 hob das Landgericht Cottbus den Einweisungsbeschluss des Rates der Stadt Cottbus vom 6. Juli 1977 auf und erklärte diesen für rechtsstaatswidrig. Ferner wurde festgestellt, dass der Betroffene vom 2. Januar 1978 bis zum 21. Juli 1979 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Cottbus.

II.

Die Beschwerde ist zulässig nach § 13 Abs. 1 StrRehaG, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

In der Sache hat sie Erfolg. Eine Rehabilitierung kommt hier nicht in Betracht.

Nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die Anordnung der Freiheitsentziehung durch die Einweisung in ein Kinderheim oder einen Jugendwerkhof grundsätzlich rehabilitierungsfähig, wenn die Freiheitsentziehung unter Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung erfolgte, insbesondere politischen oder sachfremden Zwecken diente. Dies liegt hier jedoch nicht vor. Da keine aufnahmebereiten Dritten zur Verfügung gestanden haben, war der Einweisungsbeschluss nicht von sachfremden Zwecken geleitet.

Der Anordnung der Heimerziehung in einem Jugendwerkhof lag zugrunde, dass der Betroffene erhebliche Schwierigkeiten mit seinem erziehungsberechtigten Vater und dessen zweiter Ehefrau hatte. Der Betroffene ist als zweites von vier Kindern aus der 1972 geschiedenen Ehe seiner Eltern hervorgegangen. Der Betroffene und sein älterer Bruder blieben beim Vater, der auch das Erziehungsrecht hatte, die beiden jüngeren Geschwister blieben bei der Mutter. In der Folgezeit kam es zu erheblichen Schwierigkeiten mit dem Vater und dessen zweiter Ehefrau. Dies führte zur Heimeinweisung des Betroffenen in ein Spezialhilfsschulkinderheim von 1975 bis zum Abschluss der 8. Klasse 1976. Bereits damals regte der Vater die weitere Heimunterbringung seines Sohnes an, diese wurde jedoch vom Spezialkinderheim nicht befürwortet und darauf folgend auch von den Jugendbehörden nicht angeordnet.

Nachdem der Betroffene im Sommer 1976 wieder in den Haushalt seines Vaters zurückgekehrt war, nahm er eine Lehrstelle im Gaststättengewerbe an. Hier kam es zu keinerlei Schwierigkeiten. Aber im Haushalt seines Vaters kam es zu erneuten Differenzen zwischen ihm, seinem Vater und dessen zweiter Ehefrau wegen „erheblicher Dummheiten, Diebereien, Lügereien und ungezügelten Verhaltens fremden Personen (Hausbewohnern) gegenüber“ (Seite 2 des Einweisungsbeschlusses). Der Vater und seine zweite Ehefrau beantragten erneut die Heimerziehung für den Betroffenen. Die Jugendbehörde versuchte zunächst, den Betroffenen in einem Lehrlingswohnheim unterzubringen, dies gelang aber nicht. Nachdem sowohl der Vater, die Stiefmutter als auch der Betroffene zwischen Sommer 1976 und dem Sommer 1977 vielfach (z.B. 5. Oktober 1976, 10. November 1976, 22. Februar 1977, 28. Juni 1977) beim Referat Jugendhilfe vorsprachen und mitteilten, dass ein Zusammenleben nicht möglich sei, wurde am 6. Juli 1977 die Heimerziehung des Betroffenen in einem Jugendwerkhof für Hilfsschüler beschlossen. Dieser Beschluss konnte jedoch erst zum 2. Januar 1978 umgesetzt werden, da vorher kein Platz zur Verfügung stand.

Zwischen dem Erlass des Beschlusses und seiner Umsetzung eskalierte die familiäre Situation. Der Betroffene wurde im Oktober 1977 des Haushalts seines Vaters verwiesen, da er sich an ein Verbot, abends wegzugehen, nicht gehalten hatte. Der Betroffene schlief eine Nacht in einem Fahrzeug seines Betriebes und kam sodann bei seiner leiblichen Mutter unter. Diese bewohnte mit den beiden jüngeren Geschwistern zwei Zimmer in einer größeren Wohnung mit Gemeinschaftseinrichtungen. Der Betroffene schlief auf der Couch im Wohnzimmer. In der Folgezeit kamen der Betroffene, das Referat Jugendhilfe und der Vater überein, dass der Betroffene im Haushalt seiner Mutter verbleiben solle. Auch über die Übertragung des Erziehungsrechts wurde gesprochen. Die Mutter erklärte sich bereit, den Betroffenen aufzunehmen. Als am 2. Januar 1978 sodann ein Platz im Jugendwerkhof … zur Verfügung stand, übersiedelte der Betroffene dorthin.

Für eine politische Verfolgung des Betroffenen gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Einweisung des Betroffenen hat jedoch auch keinen sachfremden Zwecken gedient. Die Jugendbehörde hat sich bemüht, allein im damaligen Interesse des Jugendlichen zu handeln.

Zwar ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, dass ein Einweisungsbeschluss sachfremden Zwecken gedient haben kann, wenn hierbei nicht berücksichtigt wurde, dass vorrangig aufnahmebereite Dritte wie etwa die leibliche Mutter als Erziehungsberechtigte zur Verfügung gestanden hätten. Dies war jedoch hier nicht der Fall. Die Unterbringung bei der Mutter ab Oktober 1977 war nur als Übergangslösung gedacht, bis ein Heimplatz für den Betroffenen gefunden worden war. Einer dauerhaften Unterbringung bei der Mutter standen nicht nur deren beengte Wohnverhältnisse entgegen. Die Mutter war auch nicht bereit, den Betroffenen dauerhaft aufnehmen. So ergibt sich aus dem Vermerk des Referats Jugendhilfe vom 7. Februar 1978, dass die Mutter dort vorsprach und von Schwierigkeiten besonders in der letzten Zeit berichtete. So sei er zweimal über mehrere Tage von zuhause weggeblieben. Sodann äußerte sie, es sei gut, dass der Betroffene im Heim sei. Nach der Entlassung des Betroffenen aus dem Jugendwerkhof am 21. Juli 1979 war sie ebenfalls nicht bereit, ihn aufzunehmen.