Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.06.2013 – 3 WF 107/12
5. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die angefochtene Wertfestsetzung wird abgeändert.
Der Wert für das Scheidungsverfahren wird anderweitig auf 7.800 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Wert für das Scheidungsverfahren ist nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf 15.000 €, sondern lediglich auf 7.800 € festzusetzen.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2.000 € und nicht über 1.000.000 € angenommen werden, § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen, § 43 Abs. 2 FamGKG. Die Anwendung dieser Vorschriften führt vorliegend zu einer Festsetzung des Wertes der Ehesache auf 7.800 €.
1.
Soweit es die Einkommensverhältnisse betrifft, ist von den Angaben, die der Antragsteller in der Beschwerdeschrift gemacht hat, auszugehen. Daran, dass er einen geringfügig höheren Wert noch als vorläufigen Wert im Scheidungsantrag angegeben hat, braucht er nicht festgehalten zu werden.
Auszugehen ist somit von einem Nettoeinkommen des Antragstellers von rund 2.000 € und einem solchen der Antragsgegnerin von rund 600 €. Es ergeben sich monatliche Gesamteinkünfte von 2.600 €. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beläuft sich danach auf 7.800 €.
2.
Ein höherer Wert, als er sich allein aufgrund der Einkommensverhältnisse ergibt, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht anzusetzen.
Soweit das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 6.8.2012 neben einem Einfamilienhaus auch Hausrat und Kfz als zu berücksichtigende Vermögenswerte genannt hat, ist dem nicht zu folgen. Denn die üblichen Haushaltssachen und ein Pkw, welcher der Mittelklasse angehört, stellen keine so nennenswerten Vermögensgegenstände dar, dass sie die Wertbemessung beeinflussen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. § 43 FamGKG Rn. 16 i.V.m. § 48 GKG Rn. 30 f.).
Soweit es Grundeigentum betrifft, kommt eine Heranziehung im Rahmen von § 43 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich in Betracht. Auf dem Vermögen lastende Schulden (z.B. Grundpfandrechte) sind aber in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1976, 1091; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., § 43 FamGKG Rn. 5). Dies führt hier dazu, dass das Grundeigentum bei der Wertbemessung unberücksichtigt bleibt.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass hinsichtlich der Doppelhaushälfte die finanzierende Bausparkasse angesichts der erheblichen Restschulden die Zwangsversteigerung betreibe. Von einem nachhaltigen Wert des Grundstücks kann daher nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich des von ihm selbst bewohnten Einfamilienhauses ergibt sich auf Grund der Finanzierung ein Schuldenstand von 77.500 €. Selbst wenn man mit dem Antragsteller den Wert des Grundstücks mit 100.000 € annimmt, kann nicht etwa ein überschießender Betrag von 22.500 € in die Wertbemessung Eingang finden. Denn der Antragsteller macht - auch insoweit unwidersprochen - geltend, noch ehebedingte Altschulden von 26.000 € mit monatlichen Raten von rund 484 € abzutragen. Aktives Vermögen verbleibt danach nicht.
Auf die Frage, ob das Grundeigentum zum Schonvermögen i. S. des § 115 Abs. 3 ZPO gehört und deshalb unberücksichtigt zu bleiben hätte (dagegen OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2012 - 12 WF 140/12, BeckRS 2013, 01413), kommt es hier somit nicht an.
Da das Grundeigentum nach alledem unberücksichtigt zu bleiben hat, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, wie Immobilien in die Wertbemessung einzubeziehen sind. Daher kann dahinstehen, ob Freibeträge für Ehegatten und Kinder abzuziehen und die Immobilie dann mit 5 % des verbleibenden Werts in Ansatz zu bringen ist oder stattdessen der Nutzungswert, also der Wert der ersparten Miete für einen Dreimonatszeitraum, maßgebend ist (vgl. dazu Türck-Brocker, in: Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 43 Rn. 18; siehe zur Berechnung auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2010 – 18 WF 71/10, BeckRS 2010, 28689).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.