Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.06.2013 – 15 UF 134/10

3. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 28. Juni 2010 – 43 F 215/07 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 600,00 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Beklagten 300,00 € und auf die Anschlussberufung des Klägers ebenfalls 300,00 €.

Gründe§

I.

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reform-gesetz) das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, da der das Verfahren einleitende Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde (vgl. BGH, FamRZ 2010, 639).

II.

Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von 600,00 € nicht erreicht ist.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam vom 28.06.2010, mit dem er zur Erteilung von Auskünften über sein Vermögen zu den Stichtagen 31.05.2007 und 31.10.2009, über seine Brutto- und Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 01.06.2007 bis 31.05.2007 und vom 01.11.2008 bis 31.10.2009, über seine Einkünfte aus Krankengeld oder anderen entgeltlichen Leistungen in der Zeit vom 01.06.2006 bis 31.05.2007, über seine Einkünfte auch selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft in den Jahren 2004 bis einschließlich 2008 sowie zur Vorlage diverser Belege verurteilt worden ist. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Teilurteil ist höchstens mit bis zu 300,00 € zu bemessen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert des Beschwerdegegen-standes bei einer Verpflichtung zur Auskunft ausschließlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, FamRZ 2005, 1986; BGH, FamRZ 2012, 24, m.w.N.). Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - regelmäßig auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Kosten für die Hinzuziehung einer sachverständigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH, FamRZ 2007, 714; FamRZ 2002, 666).

Dass der Beklagte, der als Konstrukteur bei der S… AG abhängig beschäftigt ist, nicht im Stande wäre, die geforderte Auskunft zu erteilen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, dass die Hinzuziehung eines Steuerberaters notwendig wäre, erst Recht nicht zur Zusammenstellung seiner monatlichen, ihm elektronisch zur Verfügung gestellten Gehaltsbescheinigungen seines Arbeitgebers, etwaiger Bescheide über Krankengeld oder andere entgeltliche Leistungen, der Lohnsteuerkarten nebst Lohnsteuerbescheinigungen und der in den Jahren 2004 bis einschließlich 2008 eingereichten Steuererklärungen sowie der dazu ergangenen Steuerbescheide.

Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (BGH, FamRZ 2008, 2274). Der Senat legt dementsprechend einen Stundensatz von 3,00 € (§ 20 JVEG) zugrunde, so dass sich selbst bei einem – großzügig bemessenen – Zeitaufwand von 35 Stunden lediglich ein Betrag von 105,00 € ergibt. Hinzuzusetzen wären die Kosten für die Anfertigung von Kopien, die der Senat auf max. 30,00 € (300 Kopien x 0,10 €) schätzt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Beschwer hier nicht wegen eines Geheimhaltungsinteresses erhöht. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beteiligten für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein (BGH, FamRZ 2005, 1986). Insoweit muss der Auskunftspflichtige dem Gericht aber substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH, NJW 1999, 3049).

Ein solches besonderes und schützenswertes Geheimhaltungsinteresse hat der Beklagte nicht dargetan. Inwiefern der Kläger die im Rahmen der Auskunftserteilung erlangten Informationen nutzen könnte, um ihm zu schaden, ist nicht ersichtlich.

Rechnet man die vorstehend ermittelten, zugunsten des Beklagten großzügig bemessenen Beträge zusammen, ergibt sich eine Beschwer in einer Größenordnung von jedenfalls weniger als 300,00 €, wie sie der Senat festgesetzt hat.

III.

Der Senat entscheidet gem. § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Der Beklagte ist mit Verfügung vom 24.08.2010 auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen worden und hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Zwar hat der Senat nach Anhörung zur Frage der Zulässigkeit einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt; dies ist jedoch nur deshalb geschehen, weil ihm zum damaligen Zeitpunkt noch eine das gesamte Verfahren erledigende einvernehmliche Regelung des Unterhalts möglich erschien. Solche Hoffnungen hegt der Senat inzwischen nicht mehr.

IV.

Der in erster Instanz obsiegende Kläger hat mit dem als Anschlussberufung anzusehenden Schriftsatz vom 01.03.2011 die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitert und Auskunftsansprüche nunmehr auch für die Zeit vom 01.11.2009 bis 28.02.2011 geltend gemacht. Er hat zwar seinen Schriftsatz nicht ausdrücklich als Anschlussberufung bezeichnet; das ist jedoch nicht erforderlich, weil er seinen Anschlusswillen grundsätzlich durch einen entsprechenden Sachantrag ausdrücken kann (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 524, Rn 6, m.w.N.). Die auch ohne eine eigene Beschwer zulässige Anschließung verliert gem. § 524 Abs. 4 ZPO – kraft Gesetzes – ihre Wirkung, nachdem die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, ohne dass es einer Entscheidung durch das Gericht bedarf.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 97 und 92 ZPO; danach können die Kosten des zweiten Rechtszuges den Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung auferlegt werden, wenn die Berufung - wie hier - aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt der Anschließung gegeben waren, als unzulässig verworfen wird und damit die Anschließung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert (MüKoZPO/Rimmels-pacher, 4. Aufl., Rn 62, m.w.N.). Der Kläger selbst hatte bereits in seiner Berufungserwiderung vom 08.11.2010 auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen, dennoch mit Schriftsatz vom 01.02.2011 Anschlussberufung erhoben.

Der Wert des im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Auskunftsanspruchs richtet sich nach dem Interesse an der beantragten Entscheidung, das gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen ist. In vorliegender Sache sind die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche bezogen auf den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007, vom 01.11.2008 bis 31.10.2009 und – soweit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit betroffen sind – bezogen auf die Jahre 2004 bis einschließlich 2008 bereits tituliert, so dass der Kläger nach erfolgter Auskunftserteilung zur Bezifferung seiner Unterhaltsansprüche - jedenfalls für den Zeitraum bis Ende 2009 - in der Lage ist. Mit der Anschlussberufung wird zusätzlich Auskunft für die Zeit ab 01.11.2009 verlangt. Das streitwertbestimmende Interesse des Klägers an dieser Aktualisierung bemisst der Senat ebenfalls auf 300,00 €.