Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.06.2013 – 11 W 9/13

11. Zivilsenat

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin (2.) wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 03.01.2013 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin (2.) den Sachverständigen M… L… zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.

Gründe§

Das gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte Rechtmittel ist zulässig und in der Sache begründet.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gleiches gilt für die Darlegungen der Kammer zu der rechtlichen Ausgangsbeurteilung auf der Grundlage des § 406 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen einer Ablehnung von Sachverständigen im Grundsatz zutreffend erkannt.

Indessen trägt die Subsumtion der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Verfahrens die angefochtene Entscheidung nicht. Das Vorgehen des abgelehnten Sachverständigen vermag bei der Beschwerdeführerin den Anschein der Parteilichkeit zu erwecken. Es ist ihr zuzugestehen, dass sie die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung zu ihrem Nachteil deutet.

Das mag auf unglücklichem Agieren des Sachverständigen beruhen. Indessen ist es nicht notwendig, ihm vorsätzlich parteiisches Handeln attestieren zu können. Auch ist, wie die Kammer insoweit zutreffend darlegt, unerheblich, ob der Senat den Sachverständigen für befangen hält oder nicht.

Es gibt Anhaltspunkte, die die Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit zu ihrer Wertung veranlassen können.

Der Sachverständige hat seinen Gutachtenauftrag signifikant überschritten, was allein in der Rechtsprechung (von der Beschwerdeführerin zutreffend zitiert, worauf Bezug genommen wird) als gewichtiger Hinweis auf den berechtigten Verdacht fehlender Neutralität angesehen worden ist.

Der Sachverständige mag für sein Vorgehen insoweit in einzelnen Punkten Erklärungen gegeben haben, die nachvollziehbar sind.

Es ist aber der Eindruck entstanden, dass der Sachverständige sich bewusst von den Vorgaben der ihm gestellten Aufgabe gelöst hat, weil er sie als nicht hinreichend umfassend betrachtete. Das aber kommt einem Sachverständigen nicht zu. Darin kann ein Verfahrensbeteiligter eine ihm nachteilige Haltung sehen, zumal dann, wenn, wie vorliegend, der Sachverständige sich zum Gebrauch rechtlicher Begriffe hinreißen lässt.

Er hat sich damit aus dem System der Zivilprozessordnung, die ihm die Aufgabe eines Gehilfen des Gerichts zuweist, gelöst.

Dies würde schon ausreichen, das Ablehnungsgesuch begründet zu machen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige die Baumaßnahmen, die er als zur Mängelbeseitigung erforderlich ansieht, als für die Antragsteller „enorm“ belastend bezeichnet hat. Aus der Sicht auch einer verständigen Partei kann er damit den Boden der Neutralität verlassen haben. Es gibt keinen sachlichen Grund für diese Äußerung.