Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.08.2013 – 5 W 37/13
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2013:0822.5W37.13.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen – Grundbuchamt – vom 12. Oktober 2012 – Gz. R… Blatt 2045-20 – wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von R… Blatt 2245 verzeichneten Grundbesitzes ist seit dem 15. April 1992 eine Erbengemeinschaft nach W… H…, bestehend aus seiner Ehefrau C… H… und seinen Kindern M… K…, E… C…, W… H…, C… H… sowie ursprünglich I… N…. An Stelle der zwischenzeitlich verstorbenen I… N… sind seit dem 20. März 2006 deren Erben H… N…, R… N…, M… N…, J… B…, A… N… und B… K… eingetragen. Die Eintragungen beruhen auf dem Erbschein vom 10. Juli 1990 (Staatliches Notariat F…, Az. 60-545-90) sowie dem Erbteilübertragungsvertrag vom 2. Juli 1991 – UR-Nr. 855/1991 der Notarin … in H…. Mit diesem Erbteilübertragungsvertrag hatte die Miterbin C… H… (Ehefrau des W… H…) ihren Erbanteil auf E… C… übertragen.
Mit Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 29. März 2001 – Az. 10 C 995/00 – wurde C… H… (Tochter des W… H…) verurteilt, einen 3/40 Miteigentumsanteil an den Grundstücken Flur 4, Flurstück 143 und Flur 35, Flurstücke 21/1, 21/2, und 28, eingetragen im Grundbuch von R… Blatt 2045 an den Antragsteller aufzulassen. Zuvor waren bereits mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 1996 – Az. 14 O 496/94 – M… K…, E… C…, W… H…, I… N… und wiederum C… H… (Ehefrau des eingetragenen Bodenreformeigentümers) verurteilt worden, ihre Miteigentumsanteile an den Antragsteller aufzulassen und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 beantragte der Antragsteller die Eintragung des Eigentumswechsels hinsichtlich dieser Miteigentumsanteile, nachdem er zuvor zur Urkundenrolle Nr. 1686/2011 die Auflassung angenommen hatte.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die Erbengemeinschaft am 15. April 1992 und damit vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes ins Grundbuch eingetragen worden sei. Eine Berichtigung der Beteiligungsverhältnisse der im Grundbuch eingetragenen Erben könne nicht von Amts wegen erfolgen. Somit sei auch der Vollzug der Auflassung nicht möglich. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, der grundbuchliche Vollzug der Urteile sei aufgrund der fehlenden Voreintragung gemäß § 39 GBO nicht möglich. Eine Berichtigung der Beteiligungsverhältnisse der im Grundbuch eingetragenen Erben könne nicht von Amts wegen erfolgen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde insoweit, als weiterhin die Umschreibung hinsichtlich der Miteigentumsanteile, die Gegenstand des genannten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind, beantragt wird und der weitergehende Antrag hinsichtlich des Miteigentumsanteils, der Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Strausberg ist, zurückgenommen wird.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 6. Februar 2013 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig (§§ 71, 73 GBO). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Auch in dem mit der Beschwerde noch weiter verfolgten Umfang ist die Eintragung von Miteigentumsanteilen des Antragstellers nicht möglich, weil solche Miteigentumsanteile gegenwärtig nicht bestehen.
1.
a) Eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von R… Blatt 2045 verzeichneten Grundbesitzes ist eine aus den eingangs bezeichneten Personen bestehende Erbengemeinschaft. Vor dem 16. März 1990 war der Neubauer W… H…, der am 8. Juni 1975 in R… verstorben ist, als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen, aus der Bodenreform stammenden Grundstücke im Grundbuch verzeichnet. In einer solchen Konstellation werden grundsätzlich nach Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB kraft Gesetzes die Personen Eigentümer, die Erben bzw. Erbeserben der eingetragenen Person sind, allerdings nicht als Erbengemeinschaft, sondern als – im Zweifel den Erbquoten entsprechenden – Bruchteilseigentümer. Dieser gesetzliche Eigentumserwerb erfolgte mit dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 kraft Gesetzes.
b) Hierauf kann der Antragsteller indes seine begehrte Eintragung der Miteigentumsanteile, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind nicht stützen, weil der in Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB angeordnete gesetzliche Eigentumserwerb nur und ausschließlich hinsichtlich der tatsächlichen Erben bzw. Erbeserben des eingetragenen Bodenreformeigentümers gilt (Münchener Kommentar/Eckert, 4. Aufl. 2006, Art. 233 § 11 EGBGB Rdnr. 8; Palandt/Bassenge, 61. Aufl. 2002, Art. 233 § 11 EGBGB Rdnr. 7). Eine solche Konstellation ist vorliegend indes nicht gegeben, weil die eingetragene Erbengemeinschaft mit den tatsächlichen Erben nach W… H… nicht identisch ist. Erbin nach W… H… war nämlich auch seine Witwe C… H…, die jedoch mit dem notariell beurkundeten Erbteilsübertragungsvertrag vom 2. Juli 1991 aus der Erbengemeinschaft nach W… H… ausgeschieden ist. An ihrer Stelle ist E… C… zu einem weiteren Viertel Mitglied der Erbengemeinschaft geworden.
Die beurkundete Verfügung über den Erbanteil der C… H… war wirksam. Dies ergibt sich bereits aus Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 1 EGBGB. Danach sind Verfügungen des durch Erbschein ausgewiesenen Erben des zuletzt eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform wirksam, wenn er sich zu deren Vornahme vor dem Inkrafttreten dieses Abschnitts verpflichtet hatte und die Verfügung vor diesem Zeitpunkt eingetragen wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. C… H… war durch den Erbschein des Staatlichen Notariats F… legitimierte Miterbin zu ¼ nach W… H… und hat als solche über ihren Erbanteil und die damit verbundene Berechtigung an den in dem notariellen Vertrag vom 2. Juli 1991 aufgeführten Nachlassgrundstücken wirksam verfügt. Die Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch erfolgte am 15. April 1992 und damit ebenfalls noch vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes.
Die Verfügung über den Erbteil einschließlich der in den Nachlass fallenden Bodenreformgrundstücke war unabhängig davon aber auch deswegen wirksam, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Bodenreformland in der DDR vererblich war (BGH VIZ 1999, 157, 158) und durch § 1 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. DDR I, 134) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 16. März 1990 die für Bodenreformgrundstücke geltenden Beschränkungen aufgehoben wurden. Die Übertragung des Erbteils wurde – auch hinsichtlich der Nachlassgrundstücke – noch vor dem 22. Juli 1992 dinglich vollzogen. Unerheblich ist, dass C… H… ihren Erbanteil an eine Miterbin nach W… H… übertragen hat, entscheidend ist, dass durch Rechtsgeschäft, ein am 15. März 1990 vorhandener tatsächlicher Erbe vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, die am 22. Juli 1992 eingetragene Erbengemeinschaft also nicht aus den tatsächlichen Erben und Erbeserben nach W… H… besteht.
c) Waren danach aber am 22. Juli 1992 nicht die tatsächlichen gesetzlichen Erben nach W… H… im Grundbuch eingetragen, konnte die Rechtsfolge des Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB nicht eintreten. Demgemäß ging auch die Verurteilung der Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Übertragung von Miteigentumsanteilen an den Antragsteller ins Leere, weil solche Miteigentumsanteile nicht bestehen.
2.
Der Antragsteller kann auch nicht teilweise hinsichtlich der Miteigentumsanteile der Kinder des W… H… (bzw. deren Erben) seine Eintragung verlangen. Insoweit gilt ebenfalls, dass solche Miteigentumsanteile, zu deren Übertragung die Erben verurteilt worden sind, nicht kraft Gesetzes entstanden sind. Die rechtskräftige Verurteilung ersetzt lediglich die Willenserklärung der jeweiligen Erben, nicht aber deren Berechtigung.
Auf die weitere Frage, ob eine Voreintragung der zur Übertragung Verpflichteten deswegen nicht erforderlich ist, weil diese rechtskräftig zur Übertragung verurteilt worden sind, kommt es danach nicht mehr an.
3.
Die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz; eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.