Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.09.2013 – 2 Ws (Vollz) 148/13
2. Strafsenat
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 27. Juni 2013 aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Unterbringung im offenen Vollzug, die Zuweisung zu einer Wohngruppe für langjährige Strafgefangene sowie die Gewährung von Vollzugslockerungen zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus hat durch Beschluss vom 27. Juni 2013 den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, mit dem er sich nach den Beschlussgründen gegen den Vollzugsplan vom 29. Januar 2013 wendet und seine Unterbringung im offenen Vollzug, seine Zuweisung zu einer Wohngruppe für langjährige Strafgefangene sowie die Gewährung nicht näher bestimmter Vollzugslockerungen begehrt und darüber hinaus eine schriftliche Entscheidung über die im Vollzugsplan vom 30. August 2012 festgestellte Erforderlichkeit einer externen psychiatrischen Begutachtung geltend macht.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützte Rechtsbeschwerde des Verurteilten.
II.
1. Das form- und fristgerecht angebrachte Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf schriftliche Bescheidung der im Vollzugsplan vom 30. August 2012 für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Begutachtung richtet. Diesbezüglich ist die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Entscheidung über das Erfordernis einer Begutachtung entfaltet als rein vorbereitende Maßnahme keine unmittelbare Rechtswirkung für den Gefangenen und stellt deshalb bereits keine isoliert anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG dar, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. OLG Celle NStZ 2009, 577).
2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig und hat auch in der Sache – vorläufigen – Erfolg.
a) Die erhobene Verfahrensrüge versagt allerdings, weil sie nicht den formalen Begründungsanforderungen genügt (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG).
Soweit die Unterlassung gebotener Sachverhaltsaufklärung beanstandet wird, hätte im Rahmen der Aufklärungsrüge näher dargelegt werden müssen, wie sich die vermissten Ermittlungen zu Gunsten des Verurteilten konkret ausgewirkt hätten. Daran fehlt es.
Mit der Rüge, das Landgericht habe sich nicht mit der Erwiderung des Verurteilten auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, beanstandet der Verurteilte die Versagung rechtlichen Gehörs. Auch insofern muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Dafür genügt es nicht, den Text der schriftsätzlichen Erwiderung durch Einkopieren beizufügen und darauf zu verweisen, dass das Landgericht hierauf nicht explizit eingegangen ist. Vielmehr hätte es näherer Ausführungen bedurft, warum die Kammer im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung gehalten gewesen wäre, hierauf ausdrücklich näher einzugehen, und inwiefern sich dieses Unterlassen entscheidungserheblich ausgewirkt hat. Im Übrigen ist grundsätzlich anzunehmen, dass ein Gericht Ausführungen eines Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und darüber hinaus nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden; insofern lässt sich eine Gehörsverletzung nur dann feststellen, wenn sich aus besonderen Umständen des einzelnen Falles Konkretes ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; KG, Beschl. vom 30. Dezember 1998 – 2 Ss 354/98, zit. nach Juris). Hierzu hat der Beschwerdeführer Ausreichendes nicht dargelegt und auch nicht aufgezeigt, warum und zu welchem Vorbringen im Einzelnen das Landgericht noch hätte ausführen müssen.
b) Die erhobene Sachrüge dringt demgegenüber durch, weil der angegriffene Beschluss den geltenden Darlegungs- und Begründungsanforderungen nicht gerecht wird.
aa) Die Strafvollstreckungskammer muss die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (§ 115 Abs. 1 StVollzG, vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 16. Mai 2011 – 1 Ws (Vollz) 30/11). Diesem Erfordernis hat das Landgericht nicht entsprochen, sondern sich nur mit der Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen ausdrücklich auseinandergesetzt und im Übrigen der Sache nach lediglich auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Der Verweis auf die Zuschrift der Justizvollzugsanstalt vom 20. März 2013 ist zur Begründung der angefochtenen Entscheidung jedoch unzureichend. Die Möglichkeit einer Bezugnahme (§ 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG) setzt voraus, dass die Verständlichkeit der Darstellung und Begründung gewahrt bleibt (OLG Rostock, Beschl. v. 6. Februar 2012 – I Vollz (Ws) 3/12). Dies ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin den Inhalt der angegriffenen Regelungen des Vollzugsplans und dessen konkrete Begründung in ihrer Stellungnahme nicht mitteilt und sich hierzu im Beschluss des Landgerichts auch sonst nichts findet. Da aber eine möglicherweise nicht ausreichende Begründung einer Ermessensentscheidung im Vollzugsplan nicht durch nachgeschobene Erwägungen im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geheilt werden kann (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzugsG 11. Aufl. § 11 Rdnr. 18 m.w.N.), sind die getroffenen Feststellungen bereits mangels Darstellung des Inhalts des Vollzugsplans lückenhaft (vgl. hierzu OLG Rostock, aaO.).
bb) Die Würdigung des Landgerichts begegnet auch im Übrigen durchgreifenden Bedenken. Die Strafvollstreckungskammer hat gemeint, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde zur Nichtgewährung von Vollzugslockerungen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen ließe, und zur Begründung hierfür lediglich ausgeführt, dass "eine Entlassung des Verurteilten in absehbarer Zeit, so dass Vollzugslockerungen zur Vorbereitung in die Freiheit anstehen könnten, (...) nicht zu ersehen" sei.
Diese Erwägung lässt unberücksichtigt, dass die Justizvollzugsanstalten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Verurteilten (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichtet sind, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen zu begegnen. Hierbei kommt insbesondere die Gewährung von Lockerungen in Betracht, die deshalb nicht auf die Funktion der unmittelbaren Vorbereitung einer konkret absehbaren Entlassung zu beschränken sind und grundsätzlich nicht allein aus dem Gesichtspunkt abgelehnt werden dürfen, dass sich bei langjährig Inhaftierten eine konkrete Entlassungsperspektive noch nicht abzeichnet (BVerfG Beschl. v. 29. Februar 2012 – 2 BvR 368/10, zit. nach Juris, Rdnr. 41; Beschl. v. 5. August 2010 – 2 BvR 729/08, zit. nach Juris, Rdnr. 32 m.w.N.).
cc) Die Entscheidung genügt auch hinsichtlich der vom Verurteilten begehrten Zuweisung zu einer bestimmten Wohngruppe nicht den Begründungsanforderungen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme insoweit lediglich "auf den unveränderten Behandlungsplan" und die Ausführungen im Rahmen früherer gerichtlicher Verfahren verwiesen. Das Landgericht hat hierzu nichts ausgeführt. Das Rechtsbeschwerdegericht vermag auf dieser Grundlage die angefochtene Entscheidung nicht zu überprüfen.
3. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Strafvollstreckungskammer im Falle einer zwischenzeitlichen Fortschreibung der Vollzugsplanung die Voraussetzungen von § 115 Abs. 3 StVollzG wird prüfen müssen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11, zit. nach Juris). Bei der Entscheidung über die Frage, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat, wird zu berücksichtigen sein, dass abwägungsrelevante Umstände im Rahmen der Prüfung einer Missbrauchsgefahr (§§ 10, 11 StVollzG) vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 13. Juni 2007 – 3 Vollz (Ws) 26-28/07 zit. nach Juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 1278). Eine Missbrauchsgefahr muss positiv festgestellt werden, so dass es nicht genügt, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist; fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (OLG Hamburg, aaO.).