Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.10.2013 – 6 U 93/10
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2013:1008.6U93.10.00
Tenor§
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens (Bundesgerichtshof, I ZR 137/11) werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe§
Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien beruht auf § 91 a ZPO. Soweit die Klägerin im Rahmen der Neufassung des Unterlassungsantrages zuletzt unter Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen die Berufung im Übrigen zurückgenommen hat, ist ein kostenmäßiges Unterliegen nicht gegeben.
Die Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits entspricht dem nach bisherigem Sach- und Streitstand ohne die Erledigung zu erwartenden Prozessausgang. Sie folgt zugleich dem wechselseitigen Nachgeben der Parteien, wie es mit der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung durch den Beklagten und dem Nichtweiterverfolgen des Unterlassungsantrages im Übrigen seitens der Klägerin nach ergänzender Erklärung des Beklagten zur fachlichen Ausrichtung seiner Kanzlei zum Ausdruck gekommen ist (Rechtsgedanke des § 98 ZPO).