Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.10.2013 – 13 UF 208/13

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat mit einem spätestens am 24. Dezember 2013 zu erlassenden Beschluss zu entscheiden, ob die einstweilige Anordnung aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben ist. Bleibt die einstweilige Anordnung aufrechterhalten, so sind weitere Beschlüsse jeweils in Abständen von längstens drei Monaten anzuschließen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung, mit der ihr Teile der von ihr nach dem Tod des Vaters allein ausgeübten elterlichen Sorge für ihren fünfzehnjährigen Sohn entzogen worden sind, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen.

I.

1. Das Amtsgericht führte von Mai 2012 bis Juni 2013 auf Antrag des Jugendamtes ein Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls. Die Akte 32 F 151/12 hat dem Senat vorgelegen. Durch den Vortrag der Beteiligten und durch Ermittlungen des Amtsgerichts gelangten von April 2011 bis Mai 2013 erstellte Einsatz-, Befund- und Entlassungsberichte von kinder- und jugendpsychiatrischen Fachärzten und Notärzten zu den Akten. Dem im März 1998 geborenen Sohn der Antragsgegnerin wurden eine sehr komplexe psychiatrische und sehr ausgeprägt psychotische Symptomatik mit immer wieder auftretenden Wahnvorstellungen, vereinzelt autistische Züge, Asperger-Syndrom, ausgeprägte Anpassungsstörung, hochgradige Beziehungsstörung, Angst, depressive Reaktion, paranoide Schizophrenie mit Halluzination, wohl eine undifferenzierte Schizophrenie und eine schizophrene Depression diagnostiziert; die Symptomatik sei schwer und drohe zu chronifizieren (a.a.O., Bl. 9, 14, 52, 53, 56, 79, 81 ff. = 138 ff. = 154 ff., 94, 95, 97, 131 ff., 213 f.). Nach stationären Behandlungen des Kindes wurde wiederholt berichtet, es sei ruhiger geworden, habe sich um Mitwirkung an der Therapie bemüht, und sein Zustand habe sich allgemein gebessert (a.a.O., Bl. 6, 13, 212 ff.). Das Kind habe Angst, von der Mutter getrennt zu werden (a.a.O., Bl. 84, 212 f.). Die dauerhafte Aufnahme in eine auf autistische Störungen spezialisierte Einrichtung sei indes zu empfehlen (a.a.O., Bl. 14, 15, 54, 203 = 214). Der Antragsgegnerin selbst wurden elterliche Überfürsorge, latente Suizidalität, Anpassungsstörung und Depression zugeschrieben (a.a.O., Bl. 53, 133, 210). Sie lehnte eine stationäre Behandlung ihres Sohnes ab (a.a.O., Bl. 80, 189). Die Polizei berichtete von einem Einsatz, bei dem sie das Kind in einem von ihm verschlossenen Zimmer der Wohnung vorgefunden habe. Am Boden habe ein Messer gelegen. Die Antragsgegnerin habe angegeben, das Kind habe sie bedroht (Bl. 190). Das Amtsgericht hörte die Antragsgegnerin mehrfach an (a.a.O., Bl. 46 ff., 168 ff., 222 ff.). Es beendete das Verfahren, nachdem die Antragsgegnerin sich bereiterklärt hatte, die Aufnahme des Kindes in das Kinder- und Jugendwohnheim L… vorzubereiten, insbesondere durch einen vorherigen Aufenthalt in der Klinik für Kinder und Jugendliche B… (a.a.O., Bl. 223 f.).

2. Im September 2013 beantragte das Jugendamt erneut, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen. Die Akte 32 F 341/13 hat dem Senat vorgelegen. Die Antragsgegnerin halte sich nicht an ihre Erklärung, mit der das vorangegangene Verfahren abgeschlossen worden sei. Sie verweigere die Mitwirkung an der stationären Aufnahme des Kindes. Das Jugendamt legte Schreiben der Antragsgegnerin an die Staatsanwaltschaft und das Verwaltungsgericht vor, in denen sie angab, sich zur Zustimmung zur stationären Aufnahme des Kindes gezwungen zu fühlen (a.a.O., Bl. 4, 5 f., 10 ff., 14). Das Verwaltungsgericht Cottbus – VG 5 L 152/13 – untersagte dem Jugendamt, die stationäre Aufnahme des Kindes weiter zu betreiben, weil die elterliche Sorge nicht entzogen sei (a.a.O., Bl. 17 f.). Der Hausarzt des Kindes berichtete, nach Ereignissen am 21. September 2013 sei die psychische Situation des Kindes dekompensiert und auch zwei Tage danach nicht stabilisiert; die weitere Entwicklung sei nicht einzuschätzen (a.a.O., Bl. 33). In der mündlichen Verhandlung am 24. September 2013 berichtete das Jugendamt, drei Tage zuvor habe das Kind auf einem Bahnhof mit einem Messer auf Passanten losgehen wollen. Daran sei es von der Polizei gehindert worden, die es in ein Krankenhaus gebracht habe. Von dort sei es zur Antragsgegnerin entlassen worden. Die Antragsgegnerin gab an, sie habe ihren Sohn gehen lassen, weil er sonst sie umgebracht hätte. Er habe Angst, erneut in ein Heim gebracht zu werden. Deshalb wolle er von der Polizei erschossen werden.

3. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht entzogen, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Das Kindeswohl sei gefährdet, weil das psychisch kranke Kind sich und andere gefährde. Die Antragsgegnerin sei nicht in der Lage, das Kind vor Selbstschädigungen oder vor Angriffen auf andere zu bewahren. Sie verweigere sich der Notwendigkeit, der Kindeswohlgefährdung durch öffentliche Hilfen zu begegnen. Bei weiterem Zuwarten seien erhebliche Nachteile für das Kind selbst und für von ihm angegriffene Personen zu erwarten. Deshalb müsse es sofort von der Antragsgegnerin getrennt werden.

4. Mit ihrer Beschwerde beanstandet die Antragsgegnerin, der angefochtene Beschluss beschreibe den Gesundheitszustand des Kindes nicht ausreichend genau. Weil Gericht, Jugendamt und Verfahrensbeistand die angeborene Krankheit des Kindes nicht richtig einschätzten, werde es in ungeeigneten Kliniken behandelt. Wenn die Gesundheitssorge ausschließlich dem Jugendamt zustehe, sei nicht ausreichend sichergestellt, dass das Kind durch unabhängige Ärzte untersucht werde.

5. Das Kind befindet sich derzeit im A… Fachklinikum in Br….

6. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§§ 51 II 2, 68 III 2 FamFG). Er sieht von einer Anhörung des Kindes (§ 159 III 1 FamFG) und von einer erneuten Anhörung der Antragsgegnerin (§ 160 III FamFG) ab. Ein Erkenntnisgewinn durch weitere Anhörungen erscheint ausgeschlossen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich-Ziegler, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 159 Rdnr. 10). Die Akten enthalten neben den Protokollen des Amtsgerichts über die mündlichen Verhandlungen in dem vorausgegangenen Verfahren und in dem hier zur Hauptsache geführten Verfahren zahlreiche Berichte der Ärzte, die das Kind behandelt und nach stationärer Aufnahme länger beobachtet haben. Daraus entsteht ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild, das jedenfalls die Beurteilung einer einstweiligen Anordnung zulässt. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eigene Anhörungen gewinnen könnte.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es ist erforderlich, der Antragsgegnerin Teile der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung zu entziehen, bevor im Hauptsacheverfahren nach umfassender Prüfung entschieden wird, ob der Sorgeentzug gerechtfertigt ist, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (§§ 1666 I, III Nr. 6, 1666 a I 1 BGB, 49 I, 157 III FamFG).

1. Das dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte.

Auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Antrages kommt es mithin nicht an. Es bedarf deshalb keiner Prognose, ob eine gründliche Tatsachenermittlung mit sachverständiger Hilfe ergeben wird, das Kindeswohl sei gefährdet, und ob zur Gefahrenabwehr die elterliche Sorge zu entziehen sein wird. Die Aussicht auf die Hauptsache kann für die Frage nach einer einstweiligen Anordnung nur dann ausnahmsweise eine Rolle spielen, wenn ein in der Hauptsache gestellter Antrag sich von vornherein als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist. Eine Rechtsfolge, die unter keinen Umständen erreicht werden kann, darf nicht durch einstweilige Anordnung gesichert werden. Diese Fallgestaltung bedarf hier keiner Erörterung. Dem im Hauptsacheverfahren gestellten Antrag fehlt nicht jegliche Aussicht auf Erfolg. Eher legen die Schilderungen des Jugendamtes und der Antragsgegnerin und die Befundberichte der Ärzte eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls nahe.

Die Folgenabwägung fällt hier für eine vorläufige Regelung aus:

2. Unterbliebe die einstweilige Anordnung, stellte sich aber im Hauptsacheverfahren heraus, dass die vom Jugendamt mit seinem Antrag vorgetragene Gefährdung des Kindeswohls tatsächlich besteht und dass die Antragsgegnerin sie ohne Eingriff in ihr Elternrecht nicht abwenden kann, so sind schwere Nachteile für das Kind zu erwarten, die wahrscheinlich in der Zwischenzeit eintreten werden, in der das Hauptsacheverfahren geführt wird.

a) Dass das Wohlergehen des Kindes schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt wäre, wenn es ihm gelänge, sich selbst schwere Verletzungen beizubringen, sich selbst zu töten oder eine Notwehrhandlung oder eine polizeiliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr mit diesem Ergebnis zu provozieren, liegt auf der Hand. Die in diesem und im vergangenen Jahr erhobenen ärztlichen Befunde legen zwar nicht nahe, dass das Kind zu Selbstverletzungen neige. Aber die Antragsgegnerin hat diese Absicht ihres Sohnes angegeben. Der begonnene Angriff auf Passanten, über den das Jugendamt – wenn auch nicht auf Grund eigener Wahrnehmung – berichtet hat, bestätigt diese Angabe. Selbst wenn eine andere Motivation des versuchten Angriffs als die Provokation einer tödlichen Abwehrhandlung denkbar bleibt, fügt sich diese Annahme in die wiederholten Angaben der Antragsgegnerin und von Ärzten ein, das Kind habe bedrückende Angst davor, von der Mutter getrennt und in ein Heim gebracht zu werden. Selbst ein unsicherer Befund über die im September 2013 gehegten Absichten des Kindes und eine deshalb nicht allzu hohe Wahrscheinlichkeit beabsichtigter Selbsttötung reichen wegen des schwerwiegenden erwarteten Schadens aus, um diesen Nachteil in der Folgenabwägung zur Beurteilung einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen.

b) Das Kindeswohl ist auch schwer beeinträchtigt, wenn das Kind andere Personen schwerwiegend verletzt oder gar tötet. Dabei bleibt völlig unmaßgeblich, ob es durch solche Handlungen eine Straftat beginge oder ob dies wegen der schwerwiegenden psychischen Erkrankung ausgeschlossen sein könnte. Es kommt nicht auf die strafrechtliche Schuld an, sondern darauf, dass es dem Kind eine schwere, bleibende, selbst durch den Ablauf langer Zeit nicht ganz zu beseitigende Last bedeuten kann, einen anderen schwer verletzt oder getötet zu haben. Es besteht die Möglichkeit, dass der Eindruck eigener Verantwortlichkeit und schwerer Schuld weder durch die Wirkungen der psychischen Erkrankung und erst recht nicht durch die Einordnung in rechtliche Kategorien gemildert wird. Die Angaben der Antragsgegnerin, ihr Sohn habe sie selbst bedroht, und die Berichte von dem versuchten Angriff auf Passanten begründen eine ausreichend sichere Annahme, das Kind werde schweren Schaden anrichten, wenn es daran nicht gehindert wird.

c) Das Wohl des Kindes wäre während des Verlaufs des Hauptsacheverfahrens schwer beeinträchtigt, wenn es unter den mit dem Antrag vorgetragenen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen leidet, diese aber vorerst ohne ausreichend wirksame Behandlung blieben. Der eintretende Nachteil wöge desto schwerer, wenn, wie ärztlichen Befunden der vergangenen Jahre entnommen werden kann, eine Chronifizierung mindestens droht, der durch umgehend begonnene stationäre Behandlung entgegengewirkt werden könnte.

d) Diese in die Folgenabwägung einzustellenden Nachteile verlieren nicht dadurch an Gewicht, dass zu erwarten wäre, ihnen könnte auch ohne die einstweilige Anordnung bis zur Hauptsacheentscheidung wirksam begegnet werden. Unterbliebe die einstweilige Anordnung und erwiese sich dann der teilweise Entzug der elterlichen Sorge als berechtigt, so setzte dies voraus, dass ein staatlicher Eingriff erforderlich ist, weil die Fähigkeiten der Antragsgegnerin nicht ausreichen, das Kind davor zu bewahren, sich selbst oder andere zu schädigen, und es wirksam fachärztlich behandeln zu lassen. Die Folgenabwägung bei Unterbleiben der einstweiligen Anordnung und anschließendem Sorgeentzug in der Hauptsache beruht auf der Annahme, auch das Tatbestandsmerkmal nicht ausreichender Elternsorge (§ 1666 I BGB) werde erfüllt sein. Diese Annahme könnte bei der Beurteilung der einstweiligen Anordnung nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn zu erwarten wäre, die sorgeberechtigte und sorgeverpflichtete Antragsgegnerin werde selbst geeignete Vorsorge treffen. Sie könnte den Hauptsacheantrag im Verfahren bekämpfen und sich dennoch, ohne ihre Verfahrensposition dadurch zu schwächen, zu eigenen Sicherungsmaßnahmen bereit finden. Die Antragsgegnerin hat indes keinen aussichtsreichen Vorschlag unterbreitet, wie sie selbst der etwaigen Gefahr wirksam begegnen könnte. Sie hält sich selbst für am besten geeignet, in der gemeinsamen Wohnung für das Kind zu sorgen. Es kann dahinstehen, ob eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ergeben könnte, dass sie unter fachkundiger Anleitung und mit geeigneter Hilfe dazu in die Lage versetzt werden könnte. Derzeit steht jedenfalls mit ausreichender Sicherheit fest, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, die Gefahr, in der ihr Kind sich befinden könnte, selbst und ohne Hilfe abzuwenden. Die Antragsgegnerin hat selbst angegeben, sie habe der gegen sie selbst gerichteten Drohung des Kindes nicht widerstehen können, sondern es allein die Wohnung verlassen lassen, obwohl es seine Absicht mitgeteilt habe, sich töten zu lassen. Die Antragsgegnerin hat sich dennoch geweigert, an der stationären Aufnahme des Kindes in ein Krankenhaus und in eine auf die Krankheit des Kindes spezialisierte Wohngruppe mitzuwirken. Die stationäre Behandlung auszuschließen, erweist sich auf dem Stand der Kenntnis zu Beginn des Hauptsacheverfahrens nicht als geeignet, eine Besserung des Gesundheitszustandes des Kindes zu bewirken oder einer weiteren Verschlechterung vorzubeugen. Die Antragsgegnerin verweist auf die Trennungsangst des Kindes, auf seine Angewiesenheit auf die Hilfe der Mutter und auf seine krankheitsbedingte dem Hass ähnliche Abneigung gegenüber anderen Menschen. Es wird der ausführlichen sachverständigen Begutachtung unterliegen, ob diese Ängste des Kindes durch geeignete Therapie gemildert werden können. Bis zu einer abschließenden Beurteilung können die bisherigen Befunde nach stationären Behandlungen des Kindes herangezogen werden. Aus ihnen ergibt sich, dass es dem Kind nach dem Abschluss der stationären Behandlungen deutlich besser ging als zu deren Beginn (32 F 151/12, Bl. 6, 13, 212 ff.).

3. Für die Erforderlichkeit einer einstweiligen teilweisen Sorgerechtsentziehung bleibt bis zur umfassenden, von Einfluss und Interessen der Beteiligten unabhängigen Aufklärung des Sachverhalts maßgeblich, dass es nicht hingenommen werden darf, dass sich die Anzeichen, die für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls sprechen, als zutreffend erweisen und dennoch bis zur Hauptsacheentscheidung keine Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr getroffen würden. Gegenüber sowohl dem Elternrecht der Antragsgegnerin als auch dem Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung allein durch seine Mutter (Art. 6 II 1 GG, 27 II Verf Bbg) wiegt der Nachteil weniger schwer, der entsteht, wenn die einstweilig angeordneten Maßnahmen sich nach dem zügig durchzuführenden Verfahren (§ 155 I FamFG) mit der Hauptsacheentscheidung als nicht erforderlich erweisen sollten und mit ihr alsbald beendet werden. Sollte sich ergeben, dass die elterliche Sorge entzogen werden muss, wäre in der Zwischenzeit eingetretener schwerer Schaden eventuell nicht mehr zu beheben. Sollte sich hingegen herausstellen, dass dem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge eine Rechtsgrundlage fehlt, so erwiese sich der durch die einstweilige Anordnung bewirkte Zustand zwar als materiell rechtswidrig, die tatsächlich bewirkten Folgen, nämlich die Aufnahme zur stationären Behandlung, würden sich aber nach den in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen als wenigstens nicht schädlich, wenn nicht sogar als für den Zustand des Kindes günstig erweisen. Sollte – wie in der Vergangenheit – eine stationäre Behandlung abermals zu einer merklichen Besserung führen, so wäre diese Wirkung nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Behandlung ohne Rechtsgrundlage gegen den Willen der Antragsgegnerin erfolgte.

III.

Die Anordnung, die einstweilige Anordnung in Abständen von längstens drei Monaten zu überprüfen (§ 54 I 1 FamFG), berücksichtigt den für die verstrichene Zeit unwiederbringlichen schweren Eingriff in die Rechte der Antragsgegnerin und ihres Kindes auf nicht hinreichend gesicherter Erkenntnisgrundlage.

Die Entziehung der elterlichen Sorge ist, auch wenn sie gegen den Willen sowohl der Eltern als auch des Kindes mit einer Trennung der Familie verbunden ist, ein zulässiger, ja unter Umständen sogar gebotener Gegenstand einer einstweiligen Anordnung (§§ 157 III, 57 S. 2 Nr. 1 FamFG). Die Vorläufigkeit (§ 49 I, II 1 FamFG) der in diesem Verfahren angeordneten Sorgeentziehung kann sich indes nicht dahin auswirken, dass die Folgen der Entscheidung nachträglich beseitigt werden könnten. Für die Zeit der Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung bleiben die Eltern von der Ausübung der Sorge unwiederbringlich ausgeschlossen. Eine Trennung des Kindes von den Eltern kann beendet werden, aber die Zeit der Trennung ist nicht nachholbar, und die Folgen der Trennung können nur für die Zukunft gelindert, nicht aber rückwirkend beseitigt werden.

Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II Verf Bbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30). Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (§ 1666 a I 1 BGB) ist dadurch sicherzustellen, dass seine Art und sein Ausmaß, insbesondere seine Dauer, auf das im Interesse des Kindes Gebotene beschränkt werden. Der eingreifende Staat muss versuchen, durch Hilfe und Unterstützung darauf hinzuwirken, während der Dauer der Trennung deren negative Wirkungen auf das Befinden des Kindes möglichst gering zu halten, und die Eltern in die Lage zu versetzen, durch verantwortungsgerechtes Verhalten die Sorge für das Kind möglichst bald wieder selbst zu übernehmen (BVerfG, FamRZ 2012, 1127, Abs. 16).

Diesen Anforderungen kann das Gericht im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vollständig gerecht werden. Der gebotene schnelle Zugriff zur Abwendung der Gefahr wird in aller Regel nur möglich sein, wenn eine gründliche Sachverhaltsaufklärung und Bewertung, etwa mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (vgl. § 163 FamFG), und mitunter schon eine Anhörung aller Beteiligten (vgl. §§ 159, 160, 51 II 2 FamFG) unterbleibt. Im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Grundrechtsschutz deshalb dadurch zu gewährleisten, dass die einstweilige Anordnung in kurzen Zeitabständen von Amts wegen überprüft wird (§ 54 I 1 FamFG). Ist bei Erlass der einstweiligen Anordnung oder bei einer späteren Überprüfung nicht oder nicht mehr zu erwarten, dass die angenommene Gefährdung des Kindeswohls alsbald beendet sein wird oder dass ihr durch mildere Mittel als durch Sorgerechtsentziehungen und Familientrennung begegnet werden könnte, so ist von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren zu beginnen, in dem unverzüglich der Sachverhalt gründlich aufgeklärt wird. Auf den Antrag eines Beteiligten (§ 52 I 1 FamFG) kann es dabei nicht ankommen, weil die Beteiligten durch das bloße Absehen von einem Antrag nicht wirksam in eine Grundrechtsbeschränkung einwilligen können. Zudem kann als Alternative zu einem Hauptsacheverfahren oder während des Verlaufs des Hauptsacheverfahrens nicht die Aufhebung der einstweiligen Anordnung allein wegen des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne in Betracht kommen. Eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls bei Wegfall der kindesschutzrechtlichen Maßnahme allein wegen Zeitablaufs dürfte nicht hingenommen werden.

Schon während der Dauer der einstweiligen Anordnung und nicht erst nach der Entscheidung in der Hauptsache hat das Gericht, um die durch die Eignung des Eingriffs vermittelte Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, dafür zu sorgen, dass der Eingriffszweck tatsächlich tätig angestrebt wird und dass negative Folgen vermieden oder gemildert werden. Das Amtsgericht wird zu überprüfen haben, ob der Pfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge so ausübt, dass das Kind fachärztlich und mit besonderer Rücksicht auf die Eigenarten der schon erhobenen Diagnosen behandelt wird. Nur äußerste Sorgfalt bei der Auswahl der geeigneten Kliniken und Ärzte kann es rechtfertigen, diese Auswahl nicht der Mutter zu überlassen, sondern durch die staatliche Entscheidung zu ersetzen. Sicherzustellen ist auch, dass Mutter und Kind Recht und Pflicht zum Umgang miteinander wahrnehmen (§§ 1626 III 1, 1684 I BGB), um die Folgen der Trennung zu mildern. Das Jugendamt hat den Umgang nicht nur hinzunehmen oder auf Anfordern zu dulden, sondern es muss den Umgang fördern und tätig darauf hinwirken. Nur wenn konkrete Erkenntnisse dafür sprechen, dass der Umgang der Mutter mit dem Kind dessen Wohl beeinträchtigt, darf der Umgang beschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 1684 IV BGB).

Ergibt die Überprüfung der einstweiligen Anordnung bei einem dieser Gesichtspunkte Nachlässigkeiten zum Nachteil des Kindes, so kann dies nicht zur Aufhebung der Anordnung führen, wenn die Folgenabwägung noch immer ein Überwiegen der Nachteile einer Aufhebung über die Nachteile des Fortbestandes ergibt. Zur verhältnismäßigen Gestaltung des Eingriffs wird das Amtsgericht dann aber weitere Anordnungen in Bezug auf den Aufenthalt des Kindes, auf die ärztliche Behandlung oder auf die Gestaltung des Umganges treffen müssen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 IV, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 41, 45 I Nr. 1 FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 IV FamFG).