Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.02.2014 – 11 W 52/13
11. Zivilsenat
Tenor§
I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die im Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 04. September 2013 - 6 O 64/05 - enthaltene Festsetzung des Gebührenstreitwertes (LGU 28) wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren über die Gebührenstreitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, jeweils i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG - abgesehen.
II.
A.
Die Gebührenstreitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. An den diesbezüglich in der Verfügung vom 05. November 2013 (GA IV 667 f.) geäußerten Bedenken hält der Senat nicht mehr fest.
1. Ein beschwerdefähiger Beschluss im Sinne des Gesetzes existiert, anders als die Beklagte in ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 29. November 2013 meint (GA IV 680 f.), nach einhelliger Auffassung, die der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung teilt, selbst dann, wenn die Streitwertfestsetzung - einer weit verbreiten Übung entsprechend - zulässigerweise in den Tenor oder wie hier in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen wurde (vgl. dazu insb. OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2002 - 10 WF 42/02, Rdn. 1, FamRZ 2004, 962; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.1996 - 2 Y 4/96, LS und Rdn. 1, JurBüro 1997, 198 = NVwZ-RR 1997, 391; ferner Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., GKG § 63 Rdn. 8; Hartmann, KostG, 43. Aufl., GKG § 63 Rdn. 26 und § 68 Rdn. 4; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., GKG § 63 Rdn. 20; Trenkle in Oestreich/ Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Loseblatt, Stand 92. Erg.-Lfg., Abschn. 6.5, Stichwort Festsetzung des Streitwertes Rdn. 31).
2. Ob eine sog. endgültige Wertfestsetzung gemäß dem Verständnis des § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG vorliegt, die allein nach der ganz herrschenden und auch vom Senat vertretenen Meinung mit einer Gebührenstreitwertbeschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu Hartmann, KostG, 43. Aufl., GKG § 68 Rdn. 4; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Loseblatt, Stand 92. Erg.-Lfg., Abschn. 4.0, GKG § 68 Rdn. 1 f.; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., GKG § 68 Rdn. 1; jeweils m.w.N.; a.A. Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., GKG § 68 Rdn. 3), ist in Zweifelsfällen durch Auslegung zu ermitteln, wobei es im Kern darauf ankommt, welche Art von Entscheidung die jeweilige Vorinstanz erkennbar treffen wollte (vgl. dazu Hartmann aaO; Meyer aaO Rdn. 4). Die Frage, ob die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben waren, stellt sich hingegen erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels. Hier hatte das Landgericht offenbar die Absicht, den Gebührenstreitwert für das Verfahren insgesamt abschließend festzusetzen, obwohl am 04. September 2013 lediglich ein Teilurteil ergangen ist, das sich naturgemäß nicht über den gesamten Streitgegenstand verhält und demzufolge - im Allgemeinen - auch nicht den Rechtsstreit vollumfänglich beendet.
Abweichend vom Regelfall hatte sich jedoch das vorliegende Verfahren im Übrigen - also betreffend die erhobene Widerklage - schon früher anderweitig erledigt, nachdem es mit Wirkung vom 12. Juli 2006 (LGU 3) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin gemäß § 240 Satz 1 ZPO insgesamt unterbrochen wurde und allein vom jetzigen Kläger - dem Insolvenzverwalter - mit seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 02. Juni 2009 (LGU 6 und GA II 265) hinsichtlich der Klageforderung aufgenommen worden ist. Eine anderweitige Erledigung im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG lässt sich speziell dann bejahen, wenn das Verfahren seit mehr als sechs Monaten zum Ruhen gebracht, ausgesetzt oder unterbrochen ist (arg. § 7 Abs. 3 lit. e BbgAktO; vgl. insb. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann aaO, § 63 Rdn. 4; Hartmann aaO, § 63 Rdn. 18; Meyer aaO, § 63 Rdn. 12; Trenkle in Oestreich/Hellstab/Trenkle aaO, Abschn. 6.5, Stichwort Festsetzung des Streitwertes Rdn. 27; z.T. m.w.N.). Ob eine endgültige Streitwertfestsetzung erfolgen darf, bevor das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug vollumfänglich erledigt ist, was in der Literatur verneint wurde (vgl. Hartmann aaO Rdn. 16 a.E.; unklar Meyer aaO Rdn. 15), spielt für die hier zu treffende Beschwerdeentscheidung keine Rolle und kann deshalb dahinstehen.
B.
In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel allerdings erfolglos. Denn das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für die Eingangsinstanz im Ergebnis zutreffend auf insgesamt lediglich € 139.666,57 festgesetzt; davon entfallen € 97.960,25 auf die Klageforderung und € 41.706,32 auf die Widerklageforderung (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG). Zwar findet stets eine Addition der Werte statt, soweit die Beklagtenseite - wie hier - einen nicht bereits durch Aufrechnung verbrauchten (überschießenden) Teil der Gegenforderung unbedingt im Wege der Widerklage gerichtlich geltend macht (vgl. Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Loseblatt, Stand 92. Erg.-Lfg., Abschn. 6.5, Stichwort Aufrechnung Rdn. 12, m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen sich der zur Aufrechnung gestellte Forderungsteil selbst gebührenstreitwerterhöhend auswirkt, sind aber gemäß § 45 Abs. 3 GKG enger und liegen - anders als die Beschwerdeführer meinen - im Streitfall nicht vor. Im Einzelnen gilt Folgendes, wobei wegen der Details des Zahlenwerkes auf die tabellarische Übersicht im Anhang zu diesem Beschluss Bezug genommen wird:
1. Nach der zuletzt zitierten Vorschrift erhöht sich der Streitwert nur dann um den Betrag der jeweiligen Aktivforderung, wenn es sich um einen Fall echter Hilfsaufrechnung durch die beklagte Partei mit einem klägerseits bestrittenen Anspruch handelt und über diesen eine gemäß § 322 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise der materiellen Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. dazu insb. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., GKG § 45 Rdn. 25 ff., m.w.N.). Die aktuelle Regelung, die im Rahmen der Kostenrechtsnovelle von 1975 - ursprünglich als § 16 Abs. 3 Satz 1 - in das Gesetz aufgenommen wurde (BGBl. I 2189, 2192), ist das Ergebnis eines längeren Diskussionsprozesses in der Judikatur und im Schrifttum (vgl. dazu Begründung zum Regierungsentwurf eines KostÄndG, BT-Drucks. 7/2016, S. 62, 72; Hartmann, KostG, 43. Aufl., GKG § 45 Rdn. 40; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Loseblatt, Stand 92. Erg.-Lfg., Abschn. 6.5, Stichwort Aufrechnung Rdn. 1 f.; Schneider, NJW 1975, 2106; jeweils m.w.N.). Sie bezweckt mit der Wertkumulation - im Interesse der Kostengerechtigkeit (vgl. Hartmann aaO Rdn. 2) und anknüpfend an die materielle Beschwer (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort Aufrechnung) - einen gebührenrechtlichen Ausgleich für die Mehrarbeit zu schaffen, die bei dem erkennenden Gericht und bei den anwaltlichen Vertretern der Prozessparteien dadurch entsteht, dass sowohl die Klage- als auch die Gegenforderung inhaltlich zu prüfen ist (vgl. Feller in Bestelmeyer/Feller/Frankenberg, RVG, 5. Aufl., Stichwort Aufrechnung Nr. 1.2.6; ferner Bericht des Rechtsausschusses zum KostÄndG 1975, BT-Drucks. 7/3243, S. 3, 5; BGH, Beschl. v. 06.11.1991 - VIII ZR 294/90, Rdn. 3, WM 1992, 68 = NJW-RR 1992, 316; OLG Schleswig, Urt. v. 11.04.2000 - 3 U 56/98, Rdn. 11, OLG-Rp 2000, 411 = AGS 2001, 228; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rdn. 1279, [ZPO-Stichwort Aufrechnung]; Schneider aaO). Gemäß der ganz herrschenden Meinung, die speziell in der gefestigten höchstrichterlichen Judikatur vertreten wird (vgl. BGH aaO; Beschl. v. 12.07.2000 - VIII ZR 2/99, Rdn. 1, juris = BeckRS 2000, 06638) und der sich der Senat jedenfalls aus Einheitlichkeitsgründen anschließt, findet die - jetzt in § 45 Abs. 3 GKG enthaltene - Bestimmung selbst im Falle einer Primäraufrechnung Anwendung, soweit wie hier - hilfsweise gestaffelt - beklagtenseits mit weiteren Aktivforderungen aufgerechnet wird und das Gericht darüber in rechtskraftfähiger Form entscheidet (zustimmend insb. Hartmann aaO Rdn. 44 a.E.; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., GKG § 45 Rdn. 31 a.E.; ablehnend Feller aaO und Nr. 1.2.2 lit. a; Oestreich aaO Rdn. 11). Da im Gebührenstreitwertrecht nach einhelliger Ansicht stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist, setzt jede Wertaddition grundsätzlich - ungeschrieben - voraus, dass nicht dasselbe Interesse betroffen ist und es sich jeweils um Ansprüche mit einem eigenständigen - also voneinander unabhängigem - materiellen Wert handelt (arg. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl. insb. OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2005 - 17 W 42/05, Rdn. 6, NJW-RR 2006, 456 = OLG-Rp 2006, 455; Hartmann aaO Rdn. 42; Kurpat aaO; Zöller/Herget aaO; zum sog. Additionsverbot wegen wirtschaftliche Identität Zöller/Hergert aaO, § 5 Rdn. 8).
2. Im Streitfall hat sich die Beklagte laut dem erstinstanzlichen Urteil mit Gegenforderungen in Höhe von zusammen € 89.846,83 durch Aufrechnung verteidigt, wobei - wie unten noch weiter auszuführen sein wird - hinsichtlich der Einzelpositionen, die im Tatbestand unter lit. a) bis j) dargestellt sind (LGU 8 bis 10), zu differenzieren ist. Ob beklagtenseits - im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz oder davor - noch weitere Ansprüche zur Aufrechnung gestellt worden sind, kann für die Gebührenstreitwertfestsetzung offen bleiben, weil es insoweit - mangels hinreichender Bestimmtheit von Gegenstand und Grund (arg. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - jedenfalls an einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO fehlen würde, so dass schon deshalb keine Kumulation der entsprechenden Werte stattfände.
a) Eine Wertaddition, wie sie hier mit der Gebührenstreitwertbeschwerde angestrebt wird, scheitert keineswegs bereits am Aufrechnungserfordernis, das in § 45 Abs. 3 GKG enthalten ist. Der Bundesgerichtshof hat unlängst - unter expliziter Aufgabe der abweichenden Meinung, die das Bestehen eines bloßen An- oder Verrechnungsverhältnisses bejahte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.01.1978 - VII ZR 175/75, Rdn. 32, BGHZ 70, 240 = NJW 1978, 814; Beschl. v. 05.04.2001 - VII ZR 161/00, BauR 2001, 1928) - ausgesprochen, dass die Vergütungsforderung des Werkunternehmers einerseits und die Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen unvollständiger oder mangelhafter Fertigstellung des Werkes andererseits (speziell im Rahmen eines Abrechnungsverhältnisses, in dem sich lediglich auf Geldzahlung gerichtete Forderungen gegenüberstehen und es keiner fälligkeitsbegründenden Abnahme mehr bedarf) jeweils selbstständiger Natur sind, so dass allein eine Aufrechnung im Sinne des Gesetzes nach dem Verständnis der §§ 387 ff. BGB geeignet ist, ihr beiderseitiges Erlöschen zu bewirken (vgl. insb. BGH, Urt. v. 23.06. 2005 - VII ZR 197/03, LS und Rdn. 18 ff., BGHZ 163, 274 = WM 2005, 1675; ferner BGH, Urt. v. 07. 04.2011 - VII ZR 209/07, Rdn. 14, NJW 2011, 1729 = BauR 2011, 1185). Deshalb bleibt auch im Rahmen von § 45 Abs. 3 GKG für eine Unterscheidung zwischen An- oder Verrechnung und Aufrechnung, wie sie nach früher herrschender Meinung - vor allem bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten im Werkvertragsrecht - vorzunehmen war (vgl. hierzu u.a. KG, Beschl. v. 21.01.2000 - 4 W 10711/99, LS und Rdn. 3, BauR 2000, 607 = NJW-RR 2000, 757; Feller in Bestelmeyer/Feller/Frankenberg, RVG, 5. Aufl., Stichwort Aufrechnung Nr. 1.2.1; Hartmann, KostG, 43. Aufl., GKG § 45 Rdn. 43 Stichwort Schadensersatzanspruch; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rdn. 1277 [ZPO-Stichwort Aufrechnung]; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., GKG § 45 Rdn. 29; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort Aufrechnung; jeweils m.w.N.), in Fällen der hier vorliegenden Art keinerlei Raum mehr (vgl. dazu insb. Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 5, Rdn. 180).
b) Allerdings handelt es sich hier im Umfange von € 48.224,64 um eine - streitwertneutrale - Primäraufrechnung, weil die Beklagte selbst zu dem Ergebnis gekommen war, dass eine Restforderung in dieser Höhe aus dem Bauvertrag, den sie am 10. Juni 2004 mit der jetzigen Insolvenzschuldnerin betreffend die Wohnumfeldverbesserung in einem … Wohngebiet abgeschlossen hatte, an sich begründet gewesen ist (LGU 8). Die Hauptaufrechnung umfasst die Schadenspositionen, die in dem angefochtenen Urteil unter lit. a) bis i) ausgeführt sind (LGU 8 bis 10), vollständig und darüber hinaus einen erststelliger Teilbetrag im Umfange von € 11.415,18 aus dem Mangelbeseitigungskosten, die gemäß dem Vorbingen der Beklagten durch das Tätigwerden der Firma …angefallen sind (LGU 10 lit. j). Hinsichtlich der restlichen € 41.622,19 liegt zwar eine Eventualaufrechnung vor. Um den letztstelligen Teilbetrag der Aktivforderung erhöht sich der Gebührenstreitwert aber gleichwohl nicht, weil sie lediglich Mangelbeseitigungskosten umfasst und deshalb - im Verhältnis zum Vergütungsanspruch des Werkunternehmers - keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert verkörpert, sondern im Kern dasselbe Interesse betrifft (vgl. dazu insb. OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2005 - 17 W 42/05, Rdn. 6, NJW-RR 2006, 456 = OLG-Rp 2006, 455; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rdn. 1279 [ZPO-Stichwort Aufrechnung]; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort Aufrechnung; ferner Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 5, Rdn. 180; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn. 3176 Stichwort Hilfsaufrechnung a.E.). Berücksichtigt man die im Bereich des Gebührenstreitwertrechts gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise, ergibt es wertmäßig keinerlei Unterschied, ob der Besteller aufgrund von Mängeln die fehlende Erfüllung einwendet und die Werklohnforderung kürzt oder seine Mangelbeseitigungskosten in Gestalt des sog. kleinen Schadensersatzanspruchs geltend macht und damit hilfsweise die Aufrechnung erklärt; im letztgenannten Falle ist die Eventualaufrechnungsforderung wertmäßig schon im Zahlungsantrag enthalten und wirkt - finanziell gesehen - wie eine bloße Abzugsposition (vgl. OLG Hamm aaO, m.w.N.). Auch der Zweck der heute in § 45 Abs. 3 GKG enthaltenen Regelung rechtfertigt keine Wertkumulation, weil es für den Arbeitsaufwand beim Gericht und bei den anwaltlichen Vertretern der Parteien - angesichts identischer bautechnischer Probleme - unerheblich ist, mit welchen Rechten sich der Besteller bei einem mangelhaften Werk gegenüber der Vergütungsforderung des Unternehmers verteidigt (vgl. dazu OLG Schleswig, Urt. v. 11.04.2000 - 3 U 56/98, Rdn. 11, OLG-Rp 2000, 411 = AGS 2001, 228; Kurpat aaO).
C.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens betreffend die Gebührenstreitwertbeschwerde beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
D.
Obwohl die Beantwortung der hier in Rede stehenden Fragen zur Festsetzung des Gebührenstreitwertes im Rahmen von § 45 Abs. 3 GKG in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist, scheidet eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Senat aus, weil das Gesetz die förmliche Anfechtung von oberlandesgerichtlichen Beschlüssen über den Gebührenstreitwert nicht vorsieht. Eine Beschwerde an die obersten Gerichtshöfe des Bundes findet nicht statt; die weitere Beschwerde kann allein vom Landgericht zugelassen werden, wenn es selbst als Beschwerdegericht entscheidet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, jeweils i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 06.04.2009 - VI ZB 88/08, Rdn. 3, Schaden-Praxis 2010, 29; Beschl. v. 06.10.2009 - VI ZB 18/08, Rdn. 4, AGS 2009, 599). Eine Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof, wie sie etwa in § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG geregelt war, kennt das Gerichtskostenrecht insoweit ebenfalls nicht (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.07. 2007 - VIII ZB 27/07, BGH-Rp 2007, 1048 = NJW-RR 2008, 151).
Streitwerberechnung (nach BGH, Beschl. v. 12.07.2000 - VIII ZR 2/99, Rdn. 1, juris = BeckRS 2000, 06638)
lfd. Nr.
Geltend-
machungsart
Anspruch
Bezeichnung
Wert in €
gefordert
addiert
1.1
Klage
Schlussrechnung ohne BwVers und SiEinb
85.542,80
85.542,80
1.2
Klage
Sicherheitseinbehalt (SiEinb)
12.417,45
97.960,25
Zwischensumme
97.960,25
2.1
Primäraufrechnung
Vertragsstrafe
12.544,96
12.544,96
2.2
Primäraufrechnung
Schadensersatz (Außenputz und Kellerlichtschacht)
517,66
13.062,62
2.3
Primäraufrechnung
Gutachterkosten (Asphalta)
977,30
14.039,92
2.4
Primäraufrechnung
Baustellenabsicherung mit Bauzaun
1.311,61
15.351,53
2.5
Primäraufrechnung
Architektenkosten für Restleistungen und Mangelbeseitigung
3.011,36
18.362,89
2.6
Primäraufrechnung
Mietausfallschaden betreffend Stellplätze
5.398,80
23.761,69
2.7
Primäraufrechnung
Baustellenabsicherung (Märkisch-Grün)
397,95
24.159,64
2.8
Primäraufrechnung
Bürgschaftsbereitstellungskosten
127,77
24.287,41
2.9
Primäraufrechnung
Mehrkosten für Restleistungen (Märkisch-Grün)
12.522,05
36.809,46
2.10
Primäraufrechnung
erststelliger Teilbetrag der Mangelbeseitigungskosten (Märkisch-Grün)
11.415,18
48.224,64
2.11
Hilfsaufrechnung
letztstelliger Teilbetrag der Mangelbeseitigungskosten (Märkisch-Grün)
41.622,19
89.846,83
Zwischensumme
89.846,83
3.1
Widerklage
Überschussbetrag der Gegenforderung
41.706,32
Zwischensumme
41.706,32
Gesamtbetrag (ohne Nr. 2.1 bis 2.11)
139.666,57