Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.03.2014 – 10 UF 190/13
2. Senat für Familiensachen
Tenor§
I.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 10. Juli 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit der Tochter Z… wie folgt zusammen zu sein:
Alle drei Wochen am Freitagnachmittag von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr und am Samstagvormittag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr, erstmals am 14. und 15. März 2014.
2. Der Umgang beginnt am Freitag am Haupteingang der Bahnhofspassage in B…. Die Mutter übergibt das Kind dem Vater zu Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich. Der Vater nimmt das Kind entgegen. Am Ende der jeweiligen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind pünktlich zum Haupteingang der Bahnhofspassage zurück, wo die Mutter es entgegennimmt.
Der Umgang beginnt am Sonnabend am Jugendclub „F…“,. Die Mutter übergibt das Kind dem Vater zu Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich. Der Vater nimmt das Kind entgegen. Am Ende der jeweiligen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind pünktlich zum Jugendclub „F…“ zurück, wo die Mutter es entgegennimmt.
3. Der Umgang findet bis einschließlich zum 9. August 2014 begleitet statt. Mit der Umgangsbegleitung wird die Kinder-, Jugend- und Seniorenhilfe in B… gGmbH, betraut. Die Mutter ist berechtigt, bis zum 9. August 2014 während des Umgangs anwesend zu sein.
4. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann.
II.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Z… wurde am ….5.2012 in Spanien geboren. Die nicht verheirateten Eltern lernten sich dort im Jahr 2007 kennen. Der Vater hat eine weitere Tochter, die heute 12 Jahre alt ist und ebenfalls in Spanien lebt. Während der Schwangerschaft der Mutter und nach Z…s Geburt kam es zwischen den beteiligten Eltern zu Auseinandersetzungen. Ohne Abstimmung mit dem Vater verließ die Mutter im Oktober 2012 zusammen mit Z… das Land und zog nach Deutschland. Hier lebt sie mit Z… bis heute. Der Vater zog ebenfalls nach Deutschland. Er wohnt jetzt in E… in Baden-Württemberg.
Der Vater übersandte an die Mutter nach deren Rückkehr nach Deutschland zahlreiche E-Mails und elektronische Kurznachrichten und versuchte, ihren Wohnort herauszufinden. Ende April 2013 beantragte die Mutter daher vor dem Amtsgericht Bernau im Wege der einstweiligen Anordnung dem Vater die Kontaktaufnahme mit ihr zu untersagen (Az: 6 F 377/13). Das Verfahren endete am 6.6.2013 mit einem gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem der Vater sich verpflichtete, jegliche Kontaktaufnahme außerhalb der Verfahren und des Umgangs mit Z… zu unterlassen. Ein Antrag des Vaters, im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang mit Z… zu regeln, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 24.4.2013 zurückgewiesen (Az: 6 F 304/13).
Mit dem am 25.4.2013 eingereichten Antrag auf Ausschluss des Umgangs, hilfsweise auf Anordnung begleiteten Umgangs hat die Mutter das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie hat ihren Antrag damit begründet, dass sich der Vater im Zeitraum von März bis Oktober 2012 in Auseinandersetzungen zunehmend aggressiv verhalten und dabei auch keine Rücksicht auf die Anwesenheit der Tochter genommen habe. Nach Auffassung der Mutter wiesen die ständigen Versuche der Kontaktaufnahme zu ihr sowie ein Selbstmordversuch im Dezember 2012 auch auf eine instabile Verfassung des Vaters hin, die unbegleitetem Umgang mit der Tochter entgegenstünden.
Der Vater ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, dass es zwar zu Auseinandersetzungen gekommen sei, er aber nicht gewalttätig reagiert habe. Er habe erhebliches Interesse an dem Kontakt mit seiner Tochter. Sein insistierendes Verhalten sowie seine seelische Instabilität seien allein auf die heimliche Rückkehr der Mutter nach Deutschland zurückzuführen gewesen.
Das Amtsgericht hat am 7.5.2013 die Verfahrensbeiständin bestellt. Die Vertreter der Jugendämter der Landkreise … und G… haben am 17.6.2013 und am 12.6.2013 Stellung genommen.
Nach Anhörung der Eltern hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.7.2013 eine Umgangsregelung dahingehend getroffen, dass Umgang einmal monatlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen für die Dauer von bis zu zwei Stunden stattfinde. Der Umgang sollte bis längstens 31.7.2014 durch eine vom Jugendamt zu bestimmende Person begleitet werden, die über die genauen Termine, den Ort des Umgangs, die zeitliche Ausdehnung und die Anwesenheit der Mutter entscheiden dürfe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde vom 16.8.2013, mit der er die zeitliche Erweiterung des Umgangs begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass der erste Umgang trotz der Unterbrechung des Kontaktes von zehn Monaten so unproblematisch verlaufen sei, dass eine zeitliche Erweiterung erfolgen könne. Soweit im Einzelfall erkennbar sei, dass Z… bereits vor Ablauf der für den Umgang vorgesehenen Zeit erschöpft sei, sei er bereit, den Besuch früher zu beenden. Zu bedenken sei auch, dass er jeweils über eine Entfernung von rund 700 km anreisen müsse.
Der Vater beantragt,
seinen Umgang mit der Tochter Z… dahingehend zu regeln, dass er unbegleitet alle drei Wochen von Freitag bis Samstag stattfindet und zwar am Freitag jeweils von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr und am Samstag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr sowie von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr.
Die Mutter beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Umgangsregelung zunächst nicht erweitert werden sollte, weil sich die Beständigkeit des Kontakts zwischen Vater und Tochter erst erweisen solle. Im Oktober sei ein Umgangstermin vom Vater nicht rechtzeitig abgesagt worden, so dass sie mit Z… 45 Minuten vergeblich gewartet habe. Erst danach sei die Mitteilung gekommen, der Vater sei krank.
Der Senat hat einen Bericht der Verfahrensbeiständin sowie des Umgangsbegleiters eingeholt. Auf die Stellungnahmen vom 17.9.2013 und 9.12.2013 wird verwiesen.
Der Senat hat ferner die Eltern und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 20.2.2014 Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Umgangsregelung.
Die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs der Eltern mit dem Kind richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern. Die Eltern können daher die Einzelheiten des Umgangs durch Vereinbarung regeln. Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gemäß § 1684 Abs. 3 BGB das Gericht über Umfang und Ausübung des Umgangs. Es schränkt den Umgang gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ein oder ordnet an, dass er nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf, wenn und soweit das Kindeswohl dies erfordert (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1684 Rn. 32). Die Regelung des Umgangs erfolgt ohne Bindung an Anträge der Beteiligten und es sind diejenigen Modalitäten festzulegen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eltern dem Kindeswohl am besten entsprechen, § 1697 a BGB (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 22). Im Hinblick darauf, dass der Inhalt vollzugsfähig sein muss, wird eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs getroffen (vgl. dazu Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 2 Rn. 191). Ein Abweichen von den festgelegten Umgangszeiten ist einvernehmlich möglich. Kommt insoweit keine Einigung zustande, verbleibt es bei den Festlegungen des Beschlusses.
Von diesen Grundsätzen ausgehend findet der Umgang zukünftig alle drei Wochen am Freitagnachmittag und Samstagvormittag statt. Die Dauer des Umgangs am Freitagnachmittag wird um eine halbe Stunde verlängert. Der Umgang findet bis zum Sommer begleitet statt, letztmalig am 9.8.2014. Danach findet er unbegleitet statt.
Entsprechend dem Antrag des Vaters wird der im angefochtenen Beschluss noch mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit und den Wohnort des Vaters bestimmte Abstand zwischen den Umgangswochenenden verkürzt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei kleinen Kindern die Abstände zwischen den Umgangsterminen kürzer gestaltet werden sollten, damit das Kind wiederholte positive Begegnungen erfahren und eine Beziehung aufbauen kann. Die Mutter hat zur Regelung des Umgangs im Abstand von drei Wochen im Anhörungstermin ihre Zustimmung erklärt.
Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vaters findet der Umgang künftig am Freitagnachmittag ab 14.30 Uhr für die Dauer von zweieinhalb Stunden statt. Die zeitliche Dauer wird unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 18.6.2013 und den Angaben der Mutter zu Z…s gewohntem Tagesablauf festgelegt. Nach den Ausführungen der Mutter ist Z… daran gewöhnt, am Nachmittag nach draußen zu gehen, meistens auf den Spielplatz. Die Erweiterung der Umgangszeit hält sich in diesem Rahmen. Sie ermöglicht die Einhaltung der für Z… üblichen Zeiten für die Einnahme des Abendessens gegen 18.00 Uhr und für die Nachtruhe ab etwa 19.00 Uhr.
Die Erweiterung der Umgangszeit auf Samstagnachmittag, die wegen der Anreise im Interesse des Vaters läge, ist im Hinblick auf die Ausführungen der Verfahrensbeiständin im Bericht vom 17.9.2013, den Bericht des Umgangsbegleiters vom 9.12.2013 und mit Rücksicht auf das Alter von Z… nicht angezeigt. Mit der Erweiterung des Umgangs auf Samstagvormittag und Samstagnachmittag wären an einem Tag zwei Unternehmungen vorgesehen, die das noch kleine Kind anstrengen und daher nicht dem Kindeswohl entsprechen würden. Die Verfahrensbeiständin hat im Bericht vom 17.9.2013 geschildert, dass Z… die Begegnungen mit ihrem Vater ohne Scheu und mit großer Offenheit erlebt, dass sie ihrem Alter entsprechend nach einem Zeitraum von einer bis eineinhalb Stunden auf die Unternehmungen aber auch angestrengt reagiert. Da die Begegnungen außerhalb des gewohnten Umfeldes von Z… erfolgen müssen, habe das Kind nicht die Möglichkeit, sich auch mit eigenen Spielsachen selbst zu beschäftigen oder den Ort, an dem das Treffen stattfindet, zu verlassen, wie dies etwa innerhalb der Wohnung möglich ist. Der an einem Tag nur einmal stattfindende Umgang stimmt zudem auch mit der in der Anhörung von der Mutter geschilderten sonst üblichen Tagesgestaltung für Z… überein: Wenn die Mutter mit Z… allein ist, geht sie mit ihr regelmäßig nur am Nachmittag auf dem Spielplatz, nicht aber vor- und nachmittags.
Die Erklärung des Vaters, er würde die Begegnungen Z…s Erholungsbedürfnis entsprechend auch vorzeitig beenden, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Wird der Rahmen des Umgangs gerichtlich vorgegeben, hat der Vater das Recht, das Kind in dem vorgegebenen Umfang zu sehen. Daher ist bei der Festlegung durch das Gericht zu prüfen, ob die volle Ausnutzung des geregelten Umgangs im Interesse des Kindes ist. Eine Bestimmung des Umgangsrechts „auf Vorrat“ scheidet danach aus.
Auch entspricht derzeit noch der begleitete Umgang dem Interesse des Kindes. Hat ein Kind einen Elternteil für längere Zeit nicht gesehen, kommt eine Umgangsanbahnung in Betracht (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 32; Münchner Kommentar/Hennemann, BGB, 6. Aufl., § 1684 Rn. 58; OLG Hamm, FamRZ 2011, 826). Z… hatte ihren Vater bis zur Aufnahme der Umgangskontakte im Juli 2013 fast neun Monate lang nicht gesehen. Die seitdem aufgenommenen Treffen fanden einmal monatlich statt. Das Kind gewöhnt sich dadurch langsam an den Umgang mit dem Vater. Gleichzeitig lernt der Vater, der mit dem Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, allmählich, die Bedürfnisse von Z… zu erkennen und danach zu handeln. Damit dies gewährleistet ist, wird der Umgang noch bis zum 9.8.2014 begleitet stattfinden. Innerhalb dieses Zeitraumes darf die Mutter während des Umgangs anwesend sein, da derzeit nach übereinstimmender Schilderung der Eltern die Trennung von ihr für Z… noch ungewohnt ist. Bis zum 9.8.2014 haben die Eltern aber auch die Aufgabe, Z… daran zu gewöhnen, dass die Mutter an den weiteren Umgangsterminen nicht mehr teilnehmen wird.
Die vom Vater in seinem am 27.2.2014 per Telefax übersandten Schreiben angeregte Begegnung von Z… mit ihrer Halbschwester S… ist für den weiteren Umgang grundsätzlich positiv zu beurteilen. Im Hinblick darauf, dass der Umgang sich noch in der Anbahnungsphase befindet, kommt eine entsprechende gerichtliche Regelung derzeit aber noch nicht in Betracht.
Etwa erforderliche Änderungen der Termine können die Eltern telefonisch abstimmen, da der am 6.6.2013 im Gewaltschutzverfahren geschlossene Vergleich ausdrücklich Absprachen im Zusammenhang mit dem Umgang vom Verbot der Kontaktaufnahme ausnimmt.
Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG wird auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 81 Abs. 1 und 3 FamFG sowie § 45 Abs. 1 FamGKG.