Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.04.2014 – 5 W 75/14

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2014:0424.5W75.14.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Potsdam – Grundbuchamt – vom 2. September 2013 – Gz. L… Blatt 671-33 – aufgehoben.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin ist eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch von L… Blatt 671 verzeichneten Grundbesitzes. Mit Antrag vom 3. April 2013 beantragte sie die Vereinigung der im Bestandsverzeichnis unter den laufenden Nummern 11, 15, 13, 7, 22, 8, 9, 18, 19 und 4 eingetragenen Grundstücke.

Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2013 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass die zu vereinigenden Grundstücke in Abteilung III unterschiedlich belastet seien. Die im Bestandsverzeichnis unter den laufenden Nummern 15, 18, 19 und 22 geführten Grundstücke seien nicht mit den in Abteilung III unter den laufenden Nummern 4 und 5 eingetragenen Rechten belastet. Es sei eine gleichmäßige Belastung der zu vereinigenden Grundstücke herzustellen entweder durch Löschung des Rechtes insgesamt, durch Nachverpfändung der unbelasteten Grundstücke oder durch Bestandteilszuschreibung. Mit weiterem Schreiben vom 24. Januar 2014 hat das Grundbuchamt die Zwischenverfügung aufrecht erhalten und ergänzend darauf hingewiesen, dass durch die Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2013 aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DABaGG) nach § 5 Abs. 1 GBO nunmehr eine Vereinigung ausdrücklich unterbleiben solle, wenn im Zeitpunkt der Eintragung der Vereinigung die Grundstücke mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten belastet seien.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, durch Zwischenverfügung könne dem Eigentümer nicht aufgegeben werden, ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Antrag auf Vereinigung sei bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt worden. Nach § 5 GBO a. F. sei eine Vereinigung der Grundstücke trotz unterschiedlicher Belastungen in Abteilung III zulässig und möglich gewesen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 6. März 2014 nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung, weil eine solche mit diesem Inhalt nicht ergehen durfte.

1.

Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO darf nur ergehen, wenn der Eintragung ein heilbarer Mangel entgegensteht, der mit rückwirkender Kraft bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung behoben werden kann. Im Wege der Zwischenverfügung kann danach insbesondere nicht aufgegeben werden, die vorliegende Bewilligung inhaltlich zu ändern, weil damit letztlich die zur Eintragung erforderliche Erklärung in genügender Form nicht vorliegt (BayObLG DNotZ 1998, 384; vgl. auch Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 18 GBO Rdnr. 29). Es kann auch nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll, weil dadurch ebenfalls die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte.

Der Antragstellerin durfte danach im Wege der Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden, entweder für die Löschung der in Abteilung III unter den laufenden Nrn. 4 und 5 eingetragenen Belastungen oder für eine Nachverpfändung der bislang noch unbelasteten Grundstücke zu sorgen. Das Grundbuchamt durfte auf diesem Wege auch nicht darauf hinwirken, dass anstelle der beantragen Vereinigung der Grundstücke nach § 5 GBO statt dessen teilweise eine Zuschreibung nach § 6 GBO beantragt wird. Damit hat das Grundbuchamt nicht auf eine Klarstellung des Antrages, sondern auf dessen (teilweise) Änderung hingewirkt.

2.

Die weitere Frage, ob einer Eintragung der Vereinigung entgegensteht, dass hierdurch eine Verwirrung im Sinne des § 5 GBO zu besorgen ist, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.

Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Senates zu § 5 GBO a. F., dass die Vereinigung zweier Grundstücke im Wege der Zusammenfassung unter einer Nummer im Grundbuch auch dann nicht die Besorgnis der Verwirrung der Grundbuchlage begründet, wenn eines der Grundstücke mit Grundpfandrechten belastet ist und das andere nicht (Brandenburgisches Oberlandesgericht ZfIR 2010, 25 f.).

Diese Rechtslage hat sich aber durch die Neufassung des § 5 GBO zum 1. Oktober 2013 geändert. Eine Vereinigung soll danach nunmehr insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten belastet sind. Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Vereinigung, also der entsprechenden Eintragung im Grundbuch ab, nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung.

3.

Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz; eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.