Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.09.2014 – 13 WF 194/14

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - vom 17.07.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.

Ihnen ist in einem Verfahren über elterliche Sorge Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden (15 BA), unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge hat das Amtsgericht nicht festgesetzt.

Das Kindschaftsverfahren ist durch Beschluss vom 14.10.2011, demzufolge die Beschwerdeführer ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen haben (620), hinsichtlich der Kosten rechtskräftig durch Beschluss des Senats vom 21.11.2011 (637) beendet. An die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer hat das Land eine Vergütung von 653,55 € gezahlt (vgl. 23 BA).

Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12.03.2014 (25 BA) aufgefordert mitzuteilen, ob sich seit der letzen Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Änderungen ergeben haben. Die Prüfung erfolge gemäß § 120 Abs. 4 ZPO. Mit Schreiben vom 03.04.2014 erbat die Rechtspflegerin zur weiteren Prüfung die Übersendung der Kontoauszüge für die letzten zwei Monate ungeschwärzt und vollständig. Die Beschwerdeführer übersandten die vollständigen Kontoauszüge mit umfangreichen Schwärzungen zu Soll-Buchungen (vgl. 62 ff BA). Nach wiederholt ergebnislosen Aufforderungen zur Einreichung ungeschwärzter Kontoauszüge setzte die Rechtspflegerin eine letztmalige Frist und kündigte für deren fruchtlosen Ablauf die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung an (76).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben. Aufgrund der Schwärzungen sei nicht beurteilbar, ob die Beschwerdeführer vermögensbildende Kapitalansammlungen vornähmen.

Mit ihrer Beschwerde machen die Beteiligten geltend, die lediglich Soll-Buchungen betreffenden Schwärzungen seien nicht relevant.

II.

Auf das Aufhebungsverfahren (§ 124 ZPO), das auf eine Bewilligung vor 2014 zurückgeht, ist das bis zum 31.12.2013 geltende Recht anzuwenden, § 40 S 1 EGZPO.

Die nach §§ 72 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Tatbestand der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Nr. 2 Fall 2 ZPO aF ist erfüllt und das Aufhebungsermessen daher eröffnet.

Soweit - obwohl die Pflicht, Belege vorzulegen, ausdrücklich nur für das Antrags-, nicht für das Änderungsverfahren vorgesehen (§§ 117 Abs. 2 S 1, 118 Abs. 2 S 1 ZPO) ist - auch im Änderungsverfahren die Glaubhaftmachung der nach § 120 Abs. 4 S 2 ZPO abgegebenen Erklärung verlangt werden kann, entspricht § 124 Nr. 2 Fall 2 ZPO dem § 118 Abs. 2 S 4 ZPO (vgl. Zöller-Geimer, ZPO 30. Aufl., § 124 Rdnr. 10). Eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung kommt danach in Betracht, wenn Einkommen oder Vermögen nicht beurteilbar sind, so dass sich nicht ausschließen lässt, dass der Beteiligte die Verfahrenskosten selbst bezahlen kann (vgl. Zöller-Geimer, ZPO 30. Aufl., § 118 Rdnr. 17 m.w.N.).

So liegt es hier. Das Amtsgericht hat die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer in zulässiger Weise dahin konkretisiert, ungeschwärzte Kontoauszüge für zwei Monate vorzulegen.

Verfahrenskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe auf dem Gebiet der Rechtspflege (BGH Beschluss vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - FamRZ 2009, 1994 [Tz. 9]). Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Obliegenheiten aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I gelten grundsätzlich für alle Sozialleistungsbereiche des SGB, mithin auch für die Sozialhilfe nach dem SGB XII (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen NVwZ-RR 1999, 125, 126 zum BSHG). § 118 Abs. 2 ZPO stellt - soweit es die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit angeht - lediglich die Ausprägung der allgemeinen und im gesamten Sozialleistungsrecht anzutreffende Mitwirkungspflicht des Anspruchstellers dar. Es läge daher fern, für die Beurteilung der Grenzen der Befugnisse des mit der Verfahrenskostenhilfeprüfung befassten Gerichts strengere Maßstäbe aufzustellen, als sie im Sozialleistungsrecht entwickelt worden sind.

In der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass der Leistungsträger berechtigt ist, zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit von dem Anspruchsteller auch die Vorlage von Kontoauszügen zu verlangen (BSG Urteile vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R - NVwZ-RR 2009, 1005, 1006 f. und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - veröffentlicht bei Juris, dort jeweils auch zur Frage der Zulässigkeit von Schwärzungen). Dass ein solches Verlangen auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit sachgerecht ist, steht außer Frage. Das Gericht kann von dem Hilfesuchenden nicht nur die Glaubhaftmachung verlangen, dass die von ihm angegebenen Verbindlichkeiten auch tatsächlich in dieser Höhe von ihm bedient werden; auch die Erklärung des Hilfesuchenden, nur über Einkünfte in einer bestimmten Höhe und nur über die in der Formularerklärung angegebenen Vermögenswerte zu verfügen, stellen (Negativ-) Tatsachen dar, die der Anordnung einer Glaubhaftmachung zugänglich sind. Das Gericht kann beispielsweise anhand der Kontoauszüge überprüfen, ob auf der Einnahmenseite verbuchten Beträge tatsächlich nur die von dem Hilfesuchenden angegebenen Einkommensquellen stammen oder ob sich aus den Kontoauszügen regelmäßige zur Kapitalansammlung bestimmte vermögensbildende Aufwendungen - etwa für Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge oder Bank- und Fondssparpläne - ergeben, obwohl die Frage nach sonstigen Vermögenswerten verneint worden ist.

Die Anordnung der Vorlage von Kontoauszügen setzt auch keinen konkreten Verdacht dahingehend voraus, dass der Hilfesuchende falsche Angaben gemacht oder Einnahmen oder Vermögen verschwiegen hat (vgl. BSG Urteile vom 19. September 2008 aaO und vom 19. Februar 2009 aaO). Im Sozialleistungsrecht bestehen die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gegen den Hilfesuchenden; es gibt keine Veranlassung, an die Mitwirkungspflichten des Antragstellers im Rahmen der Verfahrenskostenhilfebewilligung insoweit andere Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 1751 m.w.N.).

Die Beschränkung der Vorlageobliegenheit auf die Auszüge für die letzen zwei Monate ist dem Prüfungsanlass (§ 120 Abs. 4 ZPO) auch keineswegs unangemessen. Dass sich schon mit kürzeren Zeiträumen ein verlässliches Bild über das Vorliegen oder Fehlen regelmäßiger zur Kapitalansammlung bestimmter vermögensbildender Aufwendungen bilden ließe, ist nicht geltend gemacht und liegt fern.

Vorliegend haben die Beschwerdeführer ihre Mitwirkung verweigert, und es lässt sich aufgrund ihrer Schwärzungen nicht beurteilen, ob sich aus den Kontoauszügen regelmäßige zur Kapitalansammlung bestimmte vermögensbildende Aufwendungen - etwa für Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge oder Bank- und Fondssparpläne - ergeben, obwohl die Frage nach sonstigen Vermögenswerten verneint worden ist.

Das Aufhebungsermessen wird zu Lasten der Antragsgegnerin ausgeübt. Auch wenn die Rückzahlung der an ihre Verfahrensbevollmächtigte gezahlten Vergütung die Beschwerdeführer durchaus belasten wird, ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, der die Weigerung der Antragsgegnerin stützen könnte, eine mühelose Mitwirkungshandlung wie das Einreichen der ihr ungeschwärzt vorliegenden Belege zu erbringen.

III.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs 2 FamFG), besteht nicht.