Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.11.2014 – 2 VAs 2/13
2. Strafsenat
Tenor§
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin führte gegen die Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 begehrten die Antragsteller Auskunft über die im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister aus Anlass des geführten Ermittlungsverfahrens gespeicherten Daten und beantragten gleichzeitig deren Löschung. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin teilte den Antragstellern daraufhin mit Bescheiden vom 15. Februar 2013 – eingegangen bei ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 19. Februar 2013 – mit, dass folgende Daten für Zwecke zukünftiger Strafverfahren und zum Zwecke der Vorgangsverwaltung gespeichert seien:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Geschlecht, Wohnanschrift und
Einleitungsdatum:
10.05.2011
Tatdatum:
00.00.2010
Delikt:
Erledigungsart:
Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO
Erledigungsdatum:
08.10.2012
Teillöschung zukünftige Verfahren:
31.12.2015
sowie bezüglich der Antragstellerin
Teillöschung Vorgangsverwaltung:
31.12.2018
und des Antragstellers
Teillöschung Vorgangsverwaltung:
31.12.2015.
Die Mitteilung enthielt den Hinweis, dass Empfänger der Daten derzeit die Polizeibehörden, Zentrale Register und die Landesjustizkasse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts seien.
Am 19. März 2013 stellten die Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem Ziel eine Löschung sämtlicher Daten zu erreichen.
Die daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin erfolgte erneute Prüfung der Angelegenheit führte zur Löschung des Tatvorwurfs. Dies teilte die Staatsanwaltschaft Neuruppin den Antragstellern mit Bescheid vom 28. Juni 2013 mit, indem sie ausführt, dass eine darüber hinaus gehende Löschung der Daten nicht in Betracht komme. Die übrigen Daten seien zum Auffinden der Papierakte erforderlich, da die Aktenverwaltung ausschließlich EDV-gestützt erfolge. Das Auffinden der Papierakte sei zum einen erforderlich, um diese nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu vernichten. Zum anderen bestehe auch die Möglichkeit, dass der Anzeigeerstatter den Privatklageweg beschreite. Auch aus diesem Grunde müsse die Papierakte auffindbar bleiben.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 teilte der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg den Antragstellern schließlich mit, dass nunmehr die personenbezogenen Daten bis auf Namen, Vornamen und Geburtsdatum, das Einleitungsdatum, die Erledigungsart und das Erledigungsdatum gelöscht seien. Diese nicht gelöschten Daten seien nur noch für die Vorgangsverwaltung erforderlich. Eine Löschung der Daten unter „Teillöschung zukünftige Daten“ und „Teillöschung Vorgangsverwaltung“ sei systembedingt nicht möglich. Da die verbleibenden Daten jedoch nur noch für die Vorgangsverwaltung erforderlich und nur den mit der Vorgangsverwaltung beschäftigten Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft Neuruppin zugänglich seien, seien die Daten auf das Erledigungsdatum umgestellt worden und eine Löschung der Daten erfolge im automatisierten Verfahren am 31. Dezember 2017. Weiter führt der Generalstaatsanwalt aus, dass eine Datenübermittlung an die im Ursprungsbescheid aufgeführten Stellen nunmehr ausgeschlossen sei.
Die Antragsteller haben ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGVG zulässig. Er richtet sich gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 15. Februar 2013, ergänzt durch den Bescheid der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 28. Juni 2013 und den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 13. Dezember 2013, mit dem eine vollständige Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ablehnung der vollständigen Löschung der in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§ 483 StPO) gespeicherten Daten handelt es sich um eine Maßnahme, die die Staatsanwaltschaft als eine Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen hat. Die Antragsteller machen geltend, hier in ihrem aus § 489 Abs. 2 StPO folgenden Recht auf Löschung von Verfahrensdaten aus der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensdatei verletzt zu sein, so dass der Rechtsweg nach §§ 23 EGGVG eröffnet ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 350; Hanseatisches OLG, StV 2009, 234; OLG Dresden, RDV 2004, 84).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Ein Anspruch auf Löschung der jetzt noch gespeicherten Daten besteht derzeit nicht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 489 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift sind gespeicherte personenbezogene Daten dann zu löschen, wenn die Speicherung entweder unzulässig war oder aber die Daten für die in §§ 483 bis 485 StPO niedergelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Dass die Speicherung hier grundsätzlich unzulässig war oder in unzulässiger Art und Weise erfolgte, ist nicht ersichtlich. Die nunmehr noch gespeicherten Daten sind – wie der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg in seinem ergänzenden Bescheid vom 13. Dezember 2013 dargelegt hat – nur noch für den in § 485 Abs. 1 StPO niedergelegten Zweck der Vorgangsverwaltung erforderlich. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Staatsanwaltschaft hat auf Antrag der Antragsteller die nach § 489 Abs. 2 StPO erforderliche Einzelfallprüfung nunmehr vorgenommen. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Datenspeicherung nur noch für Zwecke der Vorgangsverwaltung (§ 485 StPO) erforderlich ist und hat dem Interesse der Antragsteller durch die Löschung des Familienstandes, des Geschlechts, der Wohnanschrift sowie der Deliktsart Rechnung getragen. Die Speicherung der verbleibenden Daten (Name, Vorname und Geburtsdatum, Einleitungsdatum, Erledigungsart und Erledigungsdatum) zum Zwecke der Vorgangsverwaltung ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG Frankfurt, NstZ-RR 2010, 350; OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2010, Az. 1 VAs 16/10; Karlsruher Kommentar, 7. Aufl., § 485 Rn. 2). Die Speicherung dieser Daten ist zum Zwecke der Archivierung und der späteren Aktenauffindung erforderlich. Da die Daten nur noch den mit der Vorgangsverwaltung beschäftigten Mitarbeitern zugänglich sind, ist die von den Antragstellern geltend gemachte mögliche Beeinträchtigung, die sich z.B. aus einem Zugriff der Polizeibehörden oder Zentralen Register ergeben könnte, nicht mehr gegeben.
Soweit der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg in seinem ergänzenden Bescheid mitgeteilt hat, dass die Löschung der personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren am 31. Dezember 2017 erfolgt, ist auch dagegen nichts zu erinnern. Die Staatsanwaltschaft ist aufgrund der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (AufbewahrungsV) – die auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Justiz-Schriftgutaufbewahrungsgesetzes vom 29. Oktober 2008 (BbgJSchrAufG) ergangen ist – auch im Falle der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO verpflichtet, die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Akten fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 AufbewahrungsV in Verbindung mit Nr. 622 d der Anlage, wonach Akten in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt wurde, fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist begann gemäß § 3 Abs. 1 AufbewahrungsV mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen wurde, mithin mit Ablauf des Jahres 2012. Da die Speicherung gerade der Auffindung der Verfahrensakte dienen soll, begegnet die Speicherung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Vorgangsverwaltung bis zu deren Vernichtung keinen Bedenken (vgl. insoweit auch OLG Zweibrücken, NStZ 2007, 55; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 489 Rn. 6), zumal die gespeicherten personenbezogenen Daten auf ein Minimum reduziert wurden.
Soweit die Antragsteller beanstanden, dass eine Löschung des unter „Teillöschung zukünftige Daten“ und „Teillöschung Vorgangsverwaltung“ eingefügten Datums „31.12.2017“ nicht erfolgt sei, handelt es sich hierbei nicht um personenbezogene Daten, sondern lediglich um die Datumsangabe für die endgültige Löschung der zuvor genannten personenbezogenen Daten. Dieses Datum begegnet – wie ausgeführt – keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 22 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 30 EGGVG Rn. 2). Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.